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WWW.FOTORECHT.DE - die Infodrehscheibe zum Thema Fotorecht |
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| Herausgeber:
FreeLens Online GmbH Steinhöft 5, D-20459 Hamburg |
Inhaltliche Betreuung: Rechtsanwalt David Seiler (zur Person) Damaschkeanger 186, bitte senden uns bitte keine Fax- oder E-Mail Werbung |
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Berufsspezifische Angaben nach § 5 TMG (Anbieterkennzeichnung): Rechtsanwalt David Seiler ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland |
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Infodrehscheibe |
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| Gerne nehmen wir Beiträge zum Fotorecht von Kolleginnen / Kollegen oder Links zu deren Webseiten bzw. interessanten Urteilen auf und sind für Hinweise auf interessante Quellen und Urteile dankbar. (Ein Anspruch auf Aufnahme von Beiträgen oder Links besteht jedoch nicht). | ||
| E-Mail-Werbung | E-Mail-Kommunikation - Rechtsberatung | |
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Zur Unzulässigkeit von Werbe-E-Mails gegenüber einem Rechtsanwalt siehe: Allgemein zur Unzulässigkeit von E-Mail-Werbung siehe: |
Bitte beachten Sie die u.a. Hinweise zur E-Mail-Kommunikation, insb. zu Kosten für Rechtsrat.
siehe auch UWG vom 8.7.2004 dort § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3. - Der Streitwert bei Fax-Werbung liegt lt. OLG Hamm jedenfalls über 5000,- Euro, so dass die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist und Anwaltszwang besteht. Bei E-Mail-Werbung an einen Anwalt beträgt der Streitwert Euro 10.000.- (OLG Koblenz 29.9.2006, 14 W 590/06). Auch Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az.: I ZR 191/03). |
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Soweit keine digitalen Signatur- und Verschlüsselungsverfahren eingesetzt werden, ist die Kommunikation per E-Mail so sicher und vertraulich wie eine Postkarte. Sie eignet sich daher nicht für die Schilderung vertraulicher Sachverhalte (Selbstdatenschutz) und die daran anknüpfenden Rechtsfragen, wohl aber zur Vereinbarung von Beratungsgesprächen. Vertraulich Mitteilungen sollten nicht ohne zuvor abgeklärte technische Schutzmaßnahmen per E-Mail übermittelt werden. Auf Anfrage ist der Austausch von pgp-Signaturschlüsseln, web.de-freemail-Signaturschlüssel oder der Datenaustausch über Skype möglich, damit eine vertrauliche Kommunikation erfolgen kann. Wer gleichwohl unverschlüsselt vertrauliche Daten mailt, verzichtet zugleich auf eine abgesicherte E-Mail-Kommunikation. Da die tägliche E-Mail-Eingangskontrolle nicht sichergestellt werden kann, gelten Nachrichten per E-Mail erst nach Eingangsbestätigung als zugegangen. Der E-Mail-Anschluss ist nicht für fristgebundene Mitteilungen gewidmet. Insbesondere kommt durch eine E-Mail-Zusendung kein Mandatsverhältnis zustande. Bei der Nutzung der Webseite werden keine Daten erhoben oder Cookies gesetzt. E-Mail-Adressen, die im Rahmen des Newsletterabos gespeichert werden, werden ausschließlich für diesen Dienst verwendet und nicht zu sonstigen Zwecken weitergegeben. Abonnenten können sich jederzeit über die Navigationsleiste aus dem Newsletter austragen. |
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| Kosten für Rechtsrat | ||
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Allgemeine Informationen zum Gebührenrecht stellt die Bundesrechtsanwaltskammer bereit. Maßgeblich ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, (RVG - Bundesgesetzblatt). Allgemeine Infos zum RVG siehe: Marktplatz-Recht. Rechtsanwälten ist es standes- und wettbewerbsrechtlich untersagt, kostenlosen Rechtsrat in konkreten Fällen zu erteilen (vgl. OLG Braunschweig). Auch ist es ihnen untersagt, mit einem reduzierten Gebührenrahmen für die Erstberatung (s.u.) zu werben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.8.2004, Az. 4 U 94/04). Wenn der Anwalt von sich aus eine Gebührenspanne von 10 bis 50 Euro festsetzt, ist die unzulässig. Die Werbung mit einem anwaltlichen Ertberatungsgespräch in allen Rechtsgebieten für 9,99 Euro ist wettbewerbswidrig und vestößt gegen die Pflicht zur angemessenen Preisgestaltung. (LG Freiburg, Urteil vom 11. 10. 2006 - 10 O 72/06 (Anwalt Ihrer Wahl) GRUR-RR 2007, 58 - UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 49b; RVG §§ 4 II 3, 34). Vor diesem Hintergrund kann und darf ich Rechtsfragen nur beantworten, wenn die Ratsuchenden auch bereit sind, hierfür entweder die gesetzlichen oder im außergerichtlichen Bereich auch vereinbarte Gebühren zu zahlen. In Absprache mit den Mandanten und nach einer ersten Fallschilderung vereinbare ich das Honorar individuell nach der Schwere des Falls, dem Aufwand, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko. § 4 Abs. 2 RVG besagt: "In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen (Anm.: Stundensatz) vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren." VV (Vergütungsverzeichnis) 2100-2102 besagt sinngemäß: "Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder ein Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 0,1 bis 1,0 der vollen Gebühr (siehe § 13 RVG). Handelt es sich um eine erste Beratung eines Verbrauchers (vgl. § 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.), so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. Für ein Gutachten setzt der Rechtsanwalt selbst eine angemessene Gebühr fest." Weiterhin hat der Rechtsanwalt eine Anspruch auf Kostenvorschuß, § 9 RVG. Da sich meist zu den näheren Umständen eines Falles noch weitere Fragen ergeben, die zur korrekten Beantwortung einer Rechtsfrage erforderlich sind, ist eine telefonisches Beratungsgespräch einer Auskunft per E-Mail vorzuziehen. Am Besten läßt sich ein solches erstes Gespräch per Mail vereinbaren. Die Erfahrung zeigt, dass sich die meisten Fragen direkt in einem Telefonat klären lassen. Also Anfragen kostet nichts, nur die Antwort ;-)) Programme zur Berechnung des Prozesskostenrisikos nach dem neuen RVG. |
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| Rechtsanwalt David Seiler, Mainz den 23.11.2009 | ||