Keine Nutzungsrechte für Aktfotos zur Prostitutionswerbung
Ein Frau hatte sich von einem Aktfotografen anfertigen lassen, wobei in einem Model-Vertrag mit dem Fotografen vereinbart wurde, dass beiden die Fotos nur zur Eigenwerbung verwenden dürfen und jede darüber hinaus gehende, insbesondere gewerbliche Verwendung, der Zustimmung des jeweils anderen Bedarf. Die Frau richtete eine Profilseite in einem Online-Rotlichtführer ein, auf der sie ihre Tätigkeit als Escort-Service und weitere entgeltliche sexuelle Dienstleistungen anbot. An den Fotos ihrer Profilseite sollte sie dem Betreiber des Online-Rotlichtführers unbefristete und ausschließliche Nutzungsrechte an ihren Fotos einräumen.
Der Fotograf mahnte den Betreiber des Online-Rotlichtführers erfolglos ab und erwirkte deshalb eine einstweilige Verfügung. Nachdem der Webseitenbetreiber durch seinen Anwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Verfügungsverfahren abgegeben hatte, musste das LG Köln nur noch über die Kosten entscheiden, die es mit Beschluß vom 09.04.2008 (Az. 28 O 690/07) dem Webseitenbetreiber auferlegt.
Der Modelvertrag deckte nur eine Nutzung zur Eigenwerbung als Fotomodel ab, aber keine Werbung für sexuelle Dienstleistungen. Außerdem durfte die Frau keine Unterlizenzen an den Webseitenbetreiber einräumen, ohne hierfür die Zustimmung des Fotografen zuvor einzuholen. Für die Urheberrechtsverletzung durch die Online-Zugänglichmachung der Aktfotos im Online-Rotlichtführer war der Betreiber der Webseite verantwortlich, da er sich die Fotos als Content durch die Nutzungsrechtseinräumung zueigen gemacht hat.
Rechtsanwalt David Seiler, Mainz den 02.09.2008
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
veröffentlicht in visuell 4/2008, S. 34