Urheberrechtsverletzungen im Internet können entdeckt werden und die Täter haben dann mit deutlichen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Rechtsanwalt David Seiler schildert einen aktuellen Fall, der nicht nur für Bildagenturen, sondern auch für Fotografen interessant ist.
Bildagenturen verkaufen heutzutage vielfach über Webseiten und räumen ihren Kunden einen mit Passwort und Nutzerkennung gesicherten Zugang zu den hochauflösenden downloadbaren Bildern bereit. Diese Zugangsdaten werden zusammen mit der IP-Adresse (Internet-Protokoll-Adresse) die Adresse des Computers im Internet an die die von ihm angefragten Daten geschickt werden beim Einloggen in die Webseite und beim Downloaden von Bilddateien registriert, um die Abrechnung der Bilddateien zu ermöglichen. Wer unberechtigt in den Besitz der Zugangsdaten kommt, kann sich von einem beliebigen Computer mit Internetzugang „kostenfrei“ die von ihm gewünschten Bilddateien runterladen. Teils geschieht dies zu privaten eigenen Zwecken, teils um die Bilddateien mit anderen zu tauschen, die Bilddateien zu verkaufen oder zu veröffentlichen, aber auch um Abzüge z. B. über ebay zu versteigern. Was sind nun die Folgen dieses Treibens, kann man im vermeintlich anonymen Internet überhaupt entdeckt werden?
Fotoklau bei Online-BildagenturIn einem konkreten Fall hatte ein Anfang 20ähriger Auszubildender mit der Zugangskennung eines Verlages von Samstag auf Sonntagnacht über 2000 Fotos meist von älteren Show-Stars von der Bildagentur Photopool unter www.photopool.de heruntergeladen. Der Download wäre mit 5,- Euro pro Bild, also insgesamt 10 000,- Euro kostenpflichtig gewesen. Die Art und Menge der Bilder und insbesondere die Downloadzeit hatten Verdacht erregt, sodass von der Bildagentur da die Downloads offensichtlich nicht von dem Inhaber der Kennung veranlasst wurden eine Strafanzeige wegen unberechtigten Fotodownload erstattet wurde. Die fast einjährigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben durch eine Auskunft des Zugangsproviders des Täters t-online ergeben, wer die von Provider dynamisch vergebene IP-Adresse zum Zeitpunkt des Downloads genutzt hatte. Die Polizei hat daraufhin bei dem Anschlussinhaber eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der der Computer samt Wechselfestplatten sichergestellt wurde. Dabei wurden auch noch weitere vermutlich raubkopierte Software und Computerspiele entdeckt, deretwegen weitere strafrechtliche Ermittlungen gegen den Täter eingeleitet wurden.
Geldstrafe, Schadensersatz und ComputereinziehungDa der Täter im Bezug auf die Bilddateien geständig war, kam der Zwanzigjährige mit einem Strafbefehl über 90 Tagessätze davon. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem Verdienst und war hier mit 15,- Euro relativ niedrig. Die Geldstrafe betrug also 1350,- Euro. Außerdem wurde der sichergestellte Computer samt zweier Festplatten eingezogen, was wohl die noch einschneidendere Strafe sein dürfte. Außerdem musste er die Verfahrenskosten bezahlen.
Auf der zivilrechtlichen Ebene wurde zwischen der Bildagentur und dem Täter ein Vergleich über den Schaden von 10 000,- Euro Downloadentgelt in nicht näher bekannter Höhe getroffen.
Das Amtsgericht in Bremen-Blumenthal hatte die Tat als Computerbetrug eingeordnet (§ 263a StGB siehe Kasten). Der Täter hatte unbefugt die Zugangsdaten der Redaktion verwendet und damit den an sich kostenpflichtigen Download der Fotodaten auf seinen Computer als Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst. Sein Vermögensvorteil bestand darin, dass er sich die Downloadkosten von 10 000,- Euro gespart hat. Dadurch hat er das Vermögen der Bildagentur geschädigt, die diesen Betrag nicht von dem eigentlichen Inhaber der Zugangsdaten, der Verlagsredaktion, bekommen konnte.
Ein Diebstahl bzw. Bilderklau liegt zwar umgangssprachlich, aber nicht im strafrechtlichen Sinne vor, weil keine körperlichen Sache, also keine Fotoabzüge oder Dias und auch keine Datenträger, auf denen die Fotos gespeichert sind, gestohlen wurden, sondern lediglich die unkörperlichen Bilddaten.
Strafvorschriften im UrheberrechtsgesetzIn dem sehr knapp begründeten Strafbefehl ist das Gericht nicht auf die Strafvorschriften im Urheberrechtsgesetz eingegangen. Dies mag daran liegen, dass Straftaten gegen das Urheberrecht nicht von Amts wegen verfolgt werden, sondern nur, wenn der in seinen Urheberrechten Verletzte (also der Fotograf und nicht die Bildagentur) nicht nur eine Strafanzeige erstattet, sondern auch einen Strafantrag gestellt hat (§ 109 UrhG).
Durch die erste Novelle zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft sind neue Bestimmungen zum rechtlichen Schutz von technischen Schutzmaßnahmen in das Urheberrechtsgesetz eingeführt worden. Diese Bestimmungen stellen unter anderen die Umgehung von wirksamen technischen Zugangskontrollmaßnahmen zu Fotografien unter Strafe (§ 108b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG). Auch ein Zugangskontrollsystem, bestehend aus Passwort und Benutzerkennung, wird als technische Schutzmaßnahmen angesehen. Zweifel können aber daran bestehen, ob ein derartiges System als wirksam angesehen werden kann. Es wird darauf abgestellt, ob das System im Normalbetrieb einen durchschnittlichen Anwender von dem Zugang zu dem geschützten Werk abhält.
Eine absolut wirksame technische Schutzmaßnahme, die auch von Hackern nicht überwunden werden kann, wird rechtlich nicht gefordert, ist technisch kaum machbar und würde dann ja auch keinen rechtlichen Schutz mehr erfordern. Da der Normalanwender, der z. B. zufällig auf die Webseite der Online-Fotoagentur kommt, durch das Passwort-Zugangskontrollsystem vom Download der Fotos abgehalten wird, muss man trotz aller negativen Erfahrungen in der Praxis das Passwortschutzsystem als rechtlich geschützte technische Schutzmaßnahme ansehen, die nicht umgangen werden darf.
Hier stellt sich aber die weitere Frage, ob das Schutzsystem umgangen wird, wenn der Azubi doch die richtigen Zugangsdaten eingegeben hat, auch wenn er die Daten nicht hätte bekommen dürfen. Diese Fragen sind noch so neu, dass es keine mir bekannte Rechtsprechung dazu gibt. Die juristische Kommentarliteratur stellt jedoch unter Berufung auf die Gesetzesbegründung darauf ab, ob eine Zustimmung des Urhebers, also des Fotografen, vorliegt oder nicht. Falls nicht, ist es rechtswidrig, sich Zugang zu verschaffen, auch wenn es mit den richtigen Zugangsdaten erfolgt, also im technischen Sinne keine Umgehung des Schutzsystems erfolgt.
Erfolgt die Umgehung der Zugangsschutzmaßnahmen allerdings ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch, ist die Tat nicht strafbar. Der Gesetzgeber wollte damit eine Kriminalisierung des „Schulhofes“ vermeiden. Wenn dem Täter also im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Bilder nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch nutzen wollte, entfällt für ihn die Strafbarkeit nach diesen neuen urheberrechtlichen Strafbestimmungen wegen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen.
Die Strafbarkeit des Computerbetrugs kann aber gleichwohl bestehen. Sie stellt nicht auf das Merkmal der privaten Nutzung ab, sondern auf den eigenen Vermögensvorteil und den Vermögensschaden des anderen.
Unabhängig von der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen durch die unberechtigte Verwendung von Zugangsdaten, der Privatheit und von Vermögensschäden kann bereits die unberechtigte Vervielfältigung von Fotografien nach § 106 UrhG (Lichtbildwerke) bzw. § 108 Abs. 1 Nr. 3 UrhG (Lichtbilder) strafbar sein. Durch das Downloaden von Bilddateien findet eine Vervielfältigung statt.
Ob diese Vervielfältigung allerdings unberechtigt ist, lässt sich auf den ersten Blick nicht so leicht beantworten. Eine Berechtigung kann sich durch eine Einwilligung des Fotografen ergeben oder aber aus den gesetzlichen Schranken des Urheberrechts, die eine Nutzung von Werken auch ohne Zustimmung des Urhebers erlauben. Eine Einwilligung des Fotografen oder der Bildagentur als Rechteinhaber liegt nicht vor.
In Betracht kommt jedoch eine Rechtfertigung durch die Privatkopierschranke des § 53 UrhG. Danach ist es zulässig, sich als Privatperson zum privaten Gebrauch Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken anzufertigen, wobei das Gesetz nicht zwischen analogen und digitalen Kopien unterscheidet. Also sind auch digitale Privatkopien grundsätzlich gesetzlich erlaubt. Eingeschränkt wird diese Privatkopierfreiheit allerdings dadurch, dass keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“ verwendet werden darf. Von dieser Regelung sollten insbesondere die Musiktauschbörsen im Internet erfasst werden.
Als Vorlage in unserem Fall dienten für die Privatkopie die Bilddateien auf dem Server der Bildagentur, die dort davon ist auszugehen rechtmäßig gespeichert wurden. Damit wären, auf den ersten Blick, die Privatkopien des Azubis erlaubt. Allerdings gilt die Privatkopiererlaubnis nur soweit keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden. Da im Ergebnis auch keine gesetzliche Downloaderlaubnis vorliegt, ist auch die ungenehmigte Vervielfältigung der Bilddateien auf dem eigenen Rechner strafbar nach § 106 UrhG. Die Strafe kann in einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder in einer Geldstrafe bestehen. (Anm: damit handelt es sich im eine Tat, die im strafrechtlichen Sinne als Vergehen bezeichnet wird. Bei Verbrechen ist die Freiheitsstrafe höher. Deshalb ist auch die Kamapgne "Raubkopierer sind Verbrecher" im strengen strafrechtlichen Sinne falsch.)
Ergänzend ist, wie in unserem Fall, die Einziehung der bei der Ausübung der Straftat benutzten Gegenstände (Computer samt Festplatten) vorgesehen, § 110 UrhG.
Wenn eine Verurteilung erfolgt ist, kann der Verletzte auch beantragen, dass das Urteil öffentlich bekannt gemacht wird, § 111 UrhG. Hauptzweck der Veröffentlichung des Urteils soll es nicht sein, den Täter an den Pranger zu stellen, sondern die Öffentlichkeit über den wahren Urheber zu informieren und so eine andauernde Störung zu beseitigen. Sofern damit auch eine abschreckende Wirkung erzielt wird, kann dies dem Urheber nur recht sein.
Technische Maßnahmen, Sicherheit und User-AkzeptanzPasswörter können relativ reicht weitergegeben oder ausspioniert werden, sind also kein besonders sicheres Schutzinstrument. Es sind durchaus andere Maßnahmen einsetzbar, die eine deutlich höhere Sicherheit bieten, allerdings muss hierzu in der Regel zusätzliche Hardware oder Software oder beides angeschafft, installiert und auch bedient werden. Das wirft dann die Frage auf, ob die Systemadministratoren bei den Nutzern in den Werbeagenturen und Verlagen dazu bereit sind, wer die zusätzlichen Kosten trägt und ob die eigentlichen Nutzer die Systeme von ihrer praktischen Handhabung her akzeptieren würden. Bisher sind an der fehlenden Nutzerakzeptanz bessere Sicherungsinstrumente gescheitert.
Da bleibt dann nur und dazu soll dieser Artikel, aber auch das Vorgehen von Photopool und anderen gegen die Täter beitragen das Unrechtsbewusstsein der potenziellen Tätern zu schärfen und ihnen zu verdeutlichen, dass sie auch bei Urheberrechtsverletzungen im Internet entdeckt werden können und sie dann mit deutlichen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen haben.
RA David Seiler, Mainz, den 31.03.2005
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
veröffentlicht in Photopresse 15/2005, S 8.
Im Kasten:
(1) Wer in der Absicht, sich ... einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs ... durch unbefugte Verwendung von Daten .... beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
UrhG § 95a Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes ... dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk ... oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
UrhG § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen ...
(1) Wer
1. in der Absicht, sich ... den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk ... oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. .... wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.