Urheberrechtsnovelle Korb 2
Das Urheberrechtsgesetz hat in den letzten Jahren zahlreiche Änderungen erfahren. Das Urhebervertragsrecht wurde am 1.7.2002 novelliert, durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wurden im September 2003 erste Anpassungen wegen der Internettechnologien vorgenommen, der Folgerechtsanspruch für Fotokunstwerke wurde im November 2006 eingeführt und die Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die bis zum April 2006 in deutsches Recht hätte umgesetzt werden müssen, steht noch aus.
Jetzt hat der Gesetzgeber das zweite Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft verabschiedet, das unter dem Stichwort „Korb 2“ in der Öffentlichkeit bekannt ist. Diese neuerliche Änderung des Urheberrechtsgesetzes tritt Anfang 2008 in Kraft und enthält zahlreiche umstrittene Regelungen, über die sich die beteiligten Interessenverbände und der Gesetzgeber im Rahmen des ersten Korbs 2003 nicht einigen konnte. Ein dritter Korb ist bereits angekündigt. Eine Lesefassung des Gesetzes ist auf der Startseite von www.fotorecht.de zu finden.
Wesentliche Regelungsgegenstände der Novelle:
- Schrankenregelungen: Einige Regelungen zu den Schranken des Urheberrechts wurden überarbeitet. So wurde klargestellt, dass Fotos aus Schulbüchern nur mit Zustimmung des Berechtigten zulässig ist, § 46 UrhG. In der Regelung zur Zulässigkeit von Pressespiegeln wurde jetzt klargestellt, dass nicht nur die Texte eines Artikels, sondern auch die Fotos in andere Pressespiegel übernommen werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass Fotografen auch ein Anspruch auf eine über die VG Bild-Kunst einzuziehende Vergütung haben, wenn ihre Fotos in Pressespiegeln genutzt werden.
- Vergütungssystem: Privatkopien sind weiterhin auch im digitalen Umfeld ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig, § 53 UrhG. Voraussetzung ist jedoch, dass die Werke nicht mit Kopierschutzmechanismen versehen sind. Es gibt also kein Recht auf Privatkopie, wenn die Werke kopiergeschützt sind. Dieses Nebeneinander von zulässigen Privatkopien und Digital Rights Management (DRM-) Systemen wird bei der Festsetzung der Vergütungshöhe berücksichtigt: für zustimmungsfrei zulässige Privatkopien sind Abgaben zu zahlen und zwar vom Hersteller der Geräte und Trägermedien (Rohlinge), für kopiergeschützte Werke nicht. Eingezogen werden die Abgaben über Verwertungsgesellschaften, im Bereich Fotografie über die VG Bild-Kunst (www.bildkunst.de). Die Höhe der Vergütung richtet sich danach, in welchem Maße ein bestimmtes Vervielfältigungsgerät typischerweise für Privatkopien genutzt wird. Dies betrifft etwa CD-Brenner. Hierbei sind dann auch die Urheberrechtsabgaben auf Rohlinge und in der Gerätekette auf Scanner und PC zu beachten. Da sich die tatsächlichen Umstände in diesem Bereich relativ schnell ändern, wurde die gesetzlich festgesetzte Vergütungstabelle aus dem Gesetz gestrichen. Stattdessen sollen die Verwertungsgesellschaften die Tarife aufsetzen und sie mit den Urheberverbänden verhandeln. Man darf gespannt sein, wie gut das in der Praxis funktioniert. Bei gemeinsamen Vergütungsregelungen nach der Urhebervertragsrechtsreform hat eine vergleichbare Regelung bisher bei Fotografen noch nicht zu einem Vertragsabschluß geführt.
Die geplante Deckelung der Abgabenhöhe auf 5% des Gerätepreises ist nach heftigem Protest richtigerweise wieder entfallen. Die wichtige praktische Konsequenz für Fotografen ist, dass sie sich bei der VG Bild-Kunst anmelden und so ihre Vergütungsansprüche wahrnehmen lassen sollten, sofern noch nicht geschehen.
- Unbekannte Nutzungsart: Die Norm, die Urheber davor schützt, dass sie Verträge über technisch und wirtschaftlich noch unbekannte Nutzungsarten schließen, deren Bedeutung sich erst nachträglich herausstellt, § 31 Abs. 4 UrhG, wurde was heftig umstritten war gestrichen. Stattdessen sollen schriftliche Verträge auch über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden können, wenn die Urheber eine angemessene Vergütung erhalten, § 31 a UrhG.
Bei bis Ende 2007 abgeschlossenen Verträgen über ausschließliche Nutzungsrechte (Exklusivlizenzen), soll nach § 137 l UrhG der Lizenznehmer das Werk aus in allen neuen unbekannten Nutzungsarten auswerten können, wobei er den Urheber informieren muss. Der Urheber hat dann ein dreimonatiges Widerrufsrecht und falls ihn die Information nicht erreicht hat, steht ihm ein Widerrufsrecht bis Ende 2008 zu. Dem Urheber steht auch für neue Nutzungen eine angemessene Vergütung zu. Fotografen sollten ihr Widerspruchsrecht nutzen, um eine wirklich angemessen Vergütung für die Nutzung ihrer Altwerke auf CD-ROM, DVD und im Internet zu vereinbaren.
David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 12.11.07
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Visuell 06/2007, S. 44