Kann das Model-Release von Minderjährigen widerrufen werden?

Die Personenfotografie stellt einen der wichtigsten Fotografiebereiche dar. Daher ist das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen ein Rechtsbereich, über dessen Grundzüge auch Fotografen informiert sein sollten. Im schlimmsten Fall haftet der Fotograf seinem Kunden gegenüber für mehrere Tausend Euro Schadensersatzzahlungen, die diese an die abgebildete Person leisten musste. 

Immer wieder stellt sich dabei die Frage, ob die einmal erteilte Einwilligung (Model-Releases) in die Nutzung von Personenfotografien (Bildnis) widerrufen werden kann und was bei der Fotografie von Minderjährigen zu beachten ist. Das Landgericht Bielefeld hatte Gelegenheit zu beiden Fragen im Rahmen einer Entscheidung Stellung zu nehmen.

(LG Bielefeld, Urteil vom 18.09.2007, Az. 6 O 360/07)

Volltext des Urteils:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2007/6_O_360_07urteil20070918.html (Stand 4/2008)

Der Fall „Die Super-Nanny“

Der Entscheidung lag ein Fall aus dem Bereich der Einwilligung in TV-Filmaufnahmen vor. Hinsichtlich der Einwilligung ergeben sich keine relevanten Unterschiede zu Fotoaufnahmen, so dass die Entscheidung auch für Fotografen von Interesse ist. 

Die 15 jährige Tochter Leonie einer allein sorgeberechtigten Mutter Heike wirkte sieben Tage lang bei Filmaufnahme für eine Folge der Sendung „Die Super-Nanny“ mit. Ihre Mutter hatte sich wegen ihrer Schwierigkeiten mit ihrer Tochter, die trotz einer Asthma-Erkrankung rauche, an die Produktionsfirma gewandt. Sie hat für sich und ihre Tochter eine Mitwirkungsvereinbarung unterschrieben und hierfür Euro 2.000,- erhalten. Die Tochter hat sich telefonisch und dann auch durch die Mitwirkung an den Filmaufnahmen mit der Herstellung im Mai 2007 und Verwendung der Aufnahmen von sich einverstanden erklärt. Sechs Wochen vor der geplanten Ausstrahlung widerrief die Tochter ihre Einwilligung der Produktionsfirma gegenüber und beantragte, vertreten durch ihre Mutter, eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die Ausstrahlung der Sendung zu untersagen.

Bildnisrecht und Form der Einwilligung

Grundsätzlich bedarf die Verwendung von Personenfotografien und in manchen Situationen bereits die Herstellung der Fotografien der Erlaubnis der abgebildeten Person, § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Dieses Recht am eigenen Bild ist ein Teil des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG.

An die Form der Einwilligung sind keine bestimmten Anforderungen gestellt. Sie kann mündlich, schriftlich und durch schlüssiges Verhalten (konkludent) stillschweigend erteilt werden. Aus Beweisgründen aber auch wegen der besseren Vermarktungsmöglichkeiten ist jedoch dringend anzuraten, sich als Fotograf die Einwilligung (sog. Model-Release) schriftlich geben zu lassen. Im vorliegenden Fall hatte die Mutter eine als Mitwirkungsvereinbarung bezeichnete Einwilligungserklärung unterschrieben. Außerdem gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn eine Vergütung erfolgt ist. Das muss nicht immer wie hier Geld sein, es können auch Abzüge für das Model oder eine Einladung zum Essen sein.

Minderjährige und Einwilligung

Welche Anforderungen an die Einwilligung von Minderjährigen zu stellen sind, ist umstritten. Das Gericht geht davon aus, dass sowohl die Sorgeberechtigten, als auch das minderjährige Kind soweit es den Umgang und die Bedeutung der Einwilligung verstehen und abschätzen kann, einwilligen müssen. Als Richtgröße für die individuell zu beurteilende Einsichtsfähigkeit des Kindes setzen die Richter 14 Jahre an. Ab diesen Altern muss nicht nur die Einwilligung der Eltern, sondern auch die des Kindes vorliegen.

Grundsätzlich muss die Einwilligung beider Elternteile als gemeinsam sorgeberechtigte Personen vorliegen. Da die Mutter allein sorgeberechtigt war, genügte ihre Einwilligung.

Die Tochter hatte ihre Einwilligung in die Filmaufnahmen für „Die Super-Nanny“ telefonisch der Produktionsfirma gegenüber erklärt und dadurch, dass sie in Kenntnis des Sendeformate sieben Tage lang an den Aufnahmen mitwirkte. Zwar hätte die Tochter trotz Einwilligung der Mutter nicht zur Mitwirkung an den Aufnahmen gezwungen werden. Aber der Hinweis darauf, dass bei einem Abbruch der Aufnahmen ein Schadensersatzanspruch ausgelöst werden kann, ist keine rechtswidrige Drohung.

Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist notwendigerweise die Kenntnis von Art, Umfang und Zweck der Verwendung des Bildmaterials. Dies erfolgt durch die Information des Models über die beabsichtigte Vermarktung der Aufnahmen. Wer sich z.B. als Schauspieler damit einverstanden erklärt im Rahmen der Berichterstattung über seinen neuen Film auf einem Motorrad, das in dem Film eine Rolle spielt, fotografiert zu werden, erteilt damit nicht seine Einwilligung in die Nutzung seiner Fotos für Werbeprospekte des Motorradherstellers (BGH, Urteil vom 08.05.1956, I ZR 62/54 – Paul Dahlke). Die Einwilligung bezieht sich nur auf den zuvor vereinbarten Verwendungszweck, sog. Reichweite der Einwilligung. Der Tochter war das Sendeformat bekannt, sie wusste worauf sie sich einlässt.

Anfechtung der Einwilligung

Grundsätzlich kann eine Einwilligungserklärung, wie jede andere rechtsgeschäftlich Erklärung auch, bei Irrtum über Umfang und Tragweite des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht oder  das Recht am eigenen Bild angefochten werden, etwa wenn ein falscher Verwendungszweck vorgespiegelt wird (Nacktaufnahme wird statt für Schulbuch für Sexheft verwendet). Die Anfechtungsvorrausetzungen lagen bei der Tochter aber nicht vor, da sie das Sendeformat kannte. 

Widerruf der Einwilligung

Eine einmal erteilte und nicht wirksam angefochtene Einwilligungserklärung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der Empfänger der Einwilligungserklärung muss auf diese vertrauen können, insbesondere wenn er nicht unerhebliche Investitionen getätigt hat (Kosten für das Filmteam und Gagen für Darsteller) und selbst Verpflichtungen im Bezug auf das produzierte Material eingegangen ist, wie die Produktionsfirma dem Sender gegenüber. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn seit den Aufnahmen eine grundlegende Wandlung der Persönlichkeit der Persönlichkeit (z.B. vom Aktmodel zur Nonne) erfolgt ist oder wenn schwere psychische oder physische Folgen der Ausstrahlung drohen. Mehrfach habe Gerichte entschieden, dass die Einwilligung in die Nutzung von Aktaufnahmen grundsätzlich nicht widerrufen werden kann (LG Köln,  Urteil vom 20.12.1995, 28 O 406/95, AfP 96, 186 – Playboyaufnahmen der Schauspielerin von Manta-Manta). Im Falle einer an ihrer Haustür von einer Amtsprüferin mit einem Sat1-Filmteam überrumpelten und im Zusammenhang mit Sozialbetrügern dargestellte Frau erkannte das Gericht ein Widerrufsrecht ausnahmsweise zu (LG Hamburg, Urteil vom 21.1.2005, 324 O 448/04, NJW-RR 2005, 1357).

Auch diese Voraussetzung lag bei den wenigen Wochen zwischen Aufnahme und Ausstrahlung nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Da die Einwilligung durch die Tochter wirksam erteilt und nicht widerrufen wurde, durfte die Folge der „Super Nanny“ ausgestrahlt werden. Angeblich ist Leonie nach der Urteilsverkündung mit einem Nervenzusammenbruch ins Krankenhaus eingeliefert worden (http://www.bild.t-online.de/BTO/news/2007/09/21/super-nanny/schuelerin-klinik.html#10). 

Model-Release

Der Fall zeigt, dass sich Fotografen bei Personenaufnahmen, die sie vermarkten wollen, gegen den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung durch ein schriftliches Model-Release absichern sollten, in dem Art und Umfang der beabsichtigten Verwendung der Aufnahmen und die Vergütung festgelegt werden. Zwar finden sich unter dem entsprechenden Stichwort zahlreiche Muster im Internet, es genügt aber eine frei formulierte Vereinbarung, die Verwendungszweck und Vergütung regelt.

Rechtsanwalt David Seiler, Mainz den 10.04.2008

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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"

veröffentlicht in Photopresse 11/2008, S. 22