Wie verlässlich sind Model-Releases?

Kann das Model-Release von Minderjährigen widerrufen werden?

Um Personenfotografien möglichst rechtssicher vermarkten zu können, muss man sich auf ein einmal erteiltes Model-Release verlassen können.

Immer wieder stellt sich dabei die Frage, ob die einmal erteilte Einwilligung (Model-Releases) in die Nutzung von Personenfotografien (Bildnis) widerrufen werden kann und was bei der Fotografie von Minderjährigen zu beachten ist. Das Landgericht Bielefeld hierzu in einem Fall aus dem TV-Bereich Stellung genommen (LG Bielefeld, Urteil vom 18.09.2007, Az. 6 O 360/07). Die Erkenntnisse aus diesem Fall lassen sich direkt auf Fotoaufnahmen übertragen.

Der Fall „Die Super-Nanny“

Die 15 jährige Tochter einer allein sorgeberechtigten Mutter wirkte sieben Tage lang bei Filmaufnahme für eine Folge der Sendung „Die Super-Nanny“ mit. Ihre Mutter hatte sich an die Produktionsfirma gewandt und eine Mitwirkungsvereinbarung unterschrieben. Die Tochter hat sich telefonisch und dann auch durch die Mitwirkung an den Filmaufnahmen mit der Herstellung und Sendung der Aufnahmen einverstanden erklärt. Sechs Wochen vor der geplanten Ausstrahlung widerrief die Tochter ihre Einwilligung und beantragte eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die Ausstrahlung der Sendung zu untersagen.

Bildnisrecht und Form der Einwilligung

Grundsätzlich bedarf die Verwendung von Personenfotografien der Erlaubnis der abgebildeten Person, § 22 KUG.

Die Einwilligung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent), also stillschweigend erteilt werden. Aus Beweisgründen, aber auch wegen der besseren Vermarktungsmöglichkeiten, ist jedoch ein unterschriebenes Model-Release dringend anzuraten. Die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn eine Vergütung (Geld, Abzüge etc.) erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hatte die Mutter für sich und ihre Tochter eine Mitwirkungsvereinbarung unterschrieben und Euro 2.000,- erhalten.

Minderjährige und Einwilligung

Bei Minderjährigen geht das Gericht davon aus, dass außer den Eltern auch die Kinder ab einem Altern von 14 Jahren in die Aufnahmen einwilligen müssen. Voraussetzung ist die Einsichtsfähigkeit in den Umgang und die Bedeutung der Einwilligung. Dies widerum setzt die Kenntnis von Art, Umfang und Zweck der Verwendung des Bildmaterials voraus. Die Reichweite der Einwilligung hängt von diesen Information in den Verwendungszweck ab. Die Einwilligung bezieht sich nur auf den zuvor vereinbarten Verwendungszweck. Der Tochter war das Sendeformat bekannt, sie wusste worauf sie sich einlässt.

Grundsätzlich muss die Einwilligung beider Elternteile als gemeinsam sorgeberechtigte Personen vorliegen. Da die Mutter allein sorgeberechtigt war, genügte ihre Einwilligung.

Die Tochter hatte ihre Einwilligung in die Filmaufnahmen für „Die Super-Nanny“ telefonisch der Produktionsfirma gegenüber erklärt und dadurch, dass sie in Kenntnis des Sendeformats sieben Tage lang an den Aufnahmen mitwirkte.

Anfechtung der Einwilligung

Grundsätzlich kann eine Einwilligungserklärung bei Irrtum über Umfang und Tragweite des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht oder  das Recht am eigenen Bild angefochten werden. Diese Vorrausetzungen lagen bei der Tochter aber nicht vor, da sie das Sendeformat kannte.

Widerruf der Einwilligung

Eine einmal erteilte und nicht wirksam angefochtene Einwilligungserklärung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der Empfänger der Einwilligungserklärung muss darauf vertrauen können, dass er die mit teils nicht unerhebliche Investitionen getätigten Aufnahmen (Kosten für das Filmteam und Gagen für Darsteller) vermarkten kann. Schließlich haftet auch der Fotografen im Rahmen von Lizenzverträgen seinen Kunden gegenüber für den von ihm auch im Vertrauen auf das Model-Release eingeräumten Umfang der Rechte.

Ausnahmsweise kann eine Einwilligung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn seit den Aufnahmen eine grundlegende Wandlung der Persönlichkeit (z.B. vom Aktmodel zur Nonne) erfolgt ist oder wenn schwere psychische oder physische Folgen drohen. 

Auch diese Voraussetzung lag bei den wenigen Wochen zwischen Aufnahme und Ausstrahlung nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Da die Einwilligung durch die Tochter wirksam erteilt und nicht widerrufen wurde, durfte die Folge der „Super Nanny“ ausgestrahlt werden.

Model-Release

Der Fall zeigt, dass sich Fotografen bei Personenaufnahmen, die sie vermarkten wollen, gegen den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung durch ein schriftliches Model-Release absichern sollten, in dem Art und Umfang der beabsichtigten Verwendung der Aufnahmen und die Vergütung festgelegt werden. Zwar finden sich unter dem entsprechenden Stichwort zahlreiche Muster im Internet, es genügt aber eine frei formulierte Vereinbarung, die Verwendungszweck und Vergütung regelt.

Rechtsanwalt David Seiler, Mainz den 21.04.2008

betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"

veröffentlicht in visuell 3/2008, S. 62