Keine Nutzungsrechte für Aktfotos zur Prostitutionswerbung
RA David Seiler stellt einen Fall dar, der aufzeigt, wie wichtig es ist, sich als Nutzer von Fotografien genau über den Umfang und die Reichweite der Nutzungsrechte zu informieren, was es bei Abmahnungen zu beachten gilt, welche Haftungsrisiken Webseitenbetreiber bei Dritt-Content haben und welche Rechte dem Urheber bei Insolvenz bleiben.
Wer Fotos von sich machen lässt, meint oft, er (resp. sie) könne mit den Fotos machen, was er wolle, schließlich habe er die Fotos bezahlt und es seien ja seine Fotos, er habe das Recht am eigenen Bild. Richtig daran ist lediglich, dass die abgebildete Person das Recht am eigenen Bild hat. An Personenfotos gibt es aber im Regelfall zwei Rechte parallel, die Rechte der abgebildeten Person, aber auch die (Urheber-)Rechte des Fotografen. Daher darf ohne die Einwilligung des anderen oder eine gesetzliche Ausnahmeregelung grundsätzlich keiner der beiden die Fotos ohne Zustimmung des anderen verwerten.
Ausnahmen
Während die Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild in § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt sind und im Wesentlichen im Pressebereich wichtig sind, ist die zentrale Norm für die Eigennutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos durch die abgebildete Person in § 60 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Danach ist die Vervielfältigung (z. B. Bild vom Bild) und körperliche Verbreitung von Vervielfältigungsstücken eines bestellten Portraitfotos durch die abgebildete Person zu privaten Zwecken zulässig, nicht jedoch die gewerbliche Verwertung oder die Einstellung auf Webseiten, die im Gesetz als Online-Zugänglichmachen bezeichnet wird. Wer also Fotos von sich gewerblich nutzen oder online zugänglich machen will, benötigt hierzu die Zustimmung des Fotografen. Dabei ist es wichtig, genau auf den Zweck der Zustimmung und den Umfang der damit eingeräumten Nutzungsrechte zu achten, denn Nutzungsrechte werden nur im Rahmen des eng auszulegenden Vertragszwecks eingeräumt.
Dies war der Kern der vom Landgericht in Köln zu treffenden Entscheidung (Beschluss vom 09.04.2008, Az. 28 O 690/07), die daneben einige andere interessante Aspekte enthält.
Der Fall: Akt-Modelvertrag
Ein Frau hatte von sich Aktfotografien anfertigen lassen, wobei in einem Model-Vertrag mit dem Fotografen vereinbart wurde, dass beiden die Fotos nur zur Eigenwerbung verwenden dürfen und jede darüber hinausgehende, insbesondere gewerbliche Verwendung der Zustimmung des jeweils anderen bedarf. Die Frau richtete eine Profilseite in einem Online-Rotlichtführer ein, auf der sie ihre Tätigkeit als Escort-Service und weitere entgeltliche sexuelle Dienstleistungen anbot. An den Fotos ihrer Profilseite sollte sie dem Betreiber des Online-Rotlichtführers nach dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unbefristete und ausschließliche Nutzungsrechte an ihren Fotos einräumen.
Abmahnung
Der Fotograf mahnte den Betreiber des Online-Rotlichtführers erfolglos ab und erwirkte deshalb eine einstweilige Verfügung.
Um nicht direkt bei jedem Rechtsverstoß zu Gericht gehen und klagen zu müssen, hat sich das Rechtsinstrument der außergerichtlichen Abmahnung entwickelt. Hierbei fordert der, dessen Rechte verletzt wurden, den Verletzer zur Unterlassung auf. Daneben wird der Abgemahnte aufgefordert, ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben, wonach er einen Betrag (oft über Euro 5000,-) für jeden Fall der erneuten Verletzung an den Verletzten zu zahlen hat. Nur durch eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung wird im Rechtssinne die Gefahr, dass der Verletzer erneut die Rechte verletzt (sog. Wiederholungsgefahr), beseitigt.
Einstweilige Verfügung
Im konkreten Fall hatte der Betreiber des Online-Rotlichtführers zwar die Fotos des abmahnenden Fotografen von der Webseite genommen, sich aber geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Er habe schließlich die Nutzungsrechte an den Fotos von dem Model bekommen und die Haftung in seinen AGB ausgeschlossen. Daher bestand die theoretische Gefahr, dass er erneut die Rechte des Fotografen verletzten wird. Auf Antrag des Fotografen sprach deshalb das Gericht eine einstweilige Verfügung gegen den Webseitenbetreiber aus.
Hiergegen wehrte sich der Webseitenbetreiber, der dabei von der Frau als Streithelferin unterstützt wurde. Sie trug vor, der Fotograf habe ihr über den schriftlichen Model-Vertrag hinaus telefonisch erlaubt, die Fotos auch auf einer Escort-Service-Webseite zu verwenden.
Nachdem der Webseitenbetreiber durch seinen Anwalt in der Verhandlung über die einstweilige Verfügung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, musste das LG Köln nur noch über die Kosten entscheiden, die es mit Beschluss vom 09.04.2008 (Az. 28 O 690/07) dem Webseitenbetreiber auferlegt.
Unterlassungsanspruch
Der Modelvertrag deckte nur eine Nutzung zur Eigenwerbung als Fotomodel ab, aber keine Werbung für sexuelle Dienstleistungen. Außerdem durfte die Frau keine Unterlizenzen an den Webseitenbetreiber einräumen, ohne hierfür die Zustimmung des Fotografen zuvor einzuholen. Die behauptete telefonische Einwilligung kann die Frau nicht beweisen. Außerdem würde diese Einwilligung nur die Nutzung durch die Frau für eigene Zwecke abdecken. Der Webseitenbetreiber hat sich aber nach seinen AGBs ausschließliche Nutzungsrechte einräumen lassen wollen, um die Fotos für seinen Online-Rotlichtführer nutzen zu können. Eine derartige Nutzungsrechtseinräumung wäre aber selbst von einer Einwilligung, die Fotos zur Escort-Service-Werbung durch die Frau selbst nutzen zu können, nicht gerechtfertigt gewesen. Dem Fotografen steht also ein Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG gegen den Webseitenbetreiber zu.
Störerhaftung und Verantwortung für eigene Inhalte
Der Webseitenbetreiber trug vor, er halte nur fremde Inhalte von den Profilseitenerstellern bereit und könne sich so auf die gesetzlichen Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes (TMG) für fremde Inhalte, § 7 Abs. 2 TMG und seinen Haftungsausschluss in den AGBs der Webseite berufen. Er müsse auch nicht als Störer haften, der er keine Prüfpflichten verletzt hat. Auf diese Argumentation ist das Gericht jedoch nicht eingegangen. Für die Urheberrechtsverletzung durch die Online-Zugänglichmachung der Aktfotos im Online-Rotlichtführer war der Betreiber der Webseite verantwortlich, da er sich die Fotos als Content für seinen Online-Rotlichtführer durch die Nutzungsrechtseinräumung zueigen gemacht hat und nach § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen, hier nach § 97 UrhG, haftet.
Insolvenz des Fotografen
Ein interessanter Aspekt an dem Fall war auch, dass der Fotograf sich bereits in der Insolvenz befand, als er den Unterlassungsanspruch geltend machte. Grundsätzlich kann ein Schuldner in der Insolvenz nicht mehr selbst Prozesse führen, soweit es um die Insolvenzmasse geht, § 80 Abs. 1 InsO. Diese Befugnis steht dem Insolvenzverwalter zu. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterliegen folglich nicht der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Nach § 113 UrhG bedarf die Vollstreckung in Urheberrechte der Zustimmung des Urhebers. Daher war der Fotograf trotz Insolvenz berechtigt, seinen Unterlassungsanspruch als Urheber gerichtlich geltend zu machen (so genannte Aktivlegitimation). Das Gericht stellt ergänzend klar, dass dies auch bei Ansprüchen aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (z. B. Namensnennungsanspruch, Schutz gegen Entstellung) gilt, die als höchstpersönliche Rechte nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 31 Abs. 1 InsO, § 857 Abs. 3 ZPO.
Fazit
Wer Fotos von sich machen lässt und diese zur eigenen berufliche Werbung oder auch auf Webseiten einsetzen will, muss sich die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich und am besten zu Beweiszwecken schriftlich einräumen lassen. Gleiches gilt für das Recht, selbst weitere Nutzungsrechte an den Fotos anderen zu erteilen (Unterlizenzierungsrecht). Wer als Webseitenbetreiber zulässt, dass Dritte urheberrechtlich geschützte Inhalte auf seine Seiten einstellen, sollte sich klar dafür entscheiden, ob er nur Speicherplatz für Dritte bereit stellt, sich aber deren Inhalte nicht zu eigen macht oder ob er sich den Dritt-Content zu eigen macht. Im zweiten Fall sollte er sich zur Vermeidung von Haftungsrisiken genau über die Lizenzrechte in der Lizenzkette bis zurück zum Urheber vergewissern.
RA David Seiler, Mainz, den 04.09.2008 www.fotorecht.de
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
veröffentlicht in Photopresse 21/2008, S. 27
Info-Kasten:
Die angesprochenen Gesetze und Paragraphen sind kostenfrei auf den Webseiten des Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de nachzulesen.
Der Volltext der Entscheidung ist nachzulesen unter
http://medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=1715
oder als pdf-Datei:
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_247.pdf