Archivpflicht für Internetveröffentlichungen

Ein noch fast unbemerkter juristischer Schildbürgerstreich ist die bußgeldbewehrte Pflicht, Internetpublikationen der deutschen Nationalbibliothek abzuliefern. Geregelt ist diese Pflicht seit 22.07.2006 im

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) (BGBl. I S. 1338)

siehe insb. § 3 Abs. 1 und Abs. 3, den § 14 Abs. 3 und § 16 DNBG

http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1338.pdf

Nach § 2 DNBG hat die Bibliothek die Aufgabe, Medienwerke zu sammeln und bibliothekarisch zu erschließen. Medienwerke sind nach § 3 DNBG u.a. alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden, sprich alle Texte, Bilder und Töne auf Webseiten. Die Ablieferungspflichtigen (Inhaber von Nutzungsrechten mit Wohn- oder Betriebssitz in Deutschland, § 15 DNBG) haben Medienwerke in unkörperlicher Form binnen einer Woche ab Upload der Bibliothek abzuliefern, § 14 Abs. 3, 4 DNBG. Unkörperliche Medienwerke können nach Maßgabe der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden, § 16 DNBG.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße bis Euro 10.000,- belegt werden. 

Zum einen ist bisher nicht genau bekannt, welche Publikationen genau abzuliefern sind und zum anderen gibt es m.W. noch keine Vorgaben der Bibliothek zur Online-Bereitstellung. Zu den Netzpublikationen schreibt die Bibliothek in einer Pressemeldung am 29.06.2006: „... Daneben sind Websites zu sammeln, deren Informationsgehalt über reine Öffentlichkeitsarbeit, Warenangebote, Arbeitsbeschreibungen oder Bestandsverzeichnisse / -kataloge hinausgeht.“

Schließlich ist noch die Frage zu stellen, ob nicht an Angebot, Publikationen zur Archivierung freiwillig abzuliefern genügt hätte und wie das Verhältnis von Ablieferungspflicht mit dem Ziel der Bibliothek, die Publikationen der Allgemeinheit zugänglich zu machen zum Urheberrecht steht. Möglicherweise hat der Webseitenbetreiber ja nur ein zeitlich sehr beschränktes Nutzungsrecht, die Bibliothek würde die Werke dann aber zeitlich unbegrenzt öffentlich zugänglich machen.

Man darf auf die praktische Handhabung dieses Gesetzes mehr als gespannt sein.

Mainz, den 09.11.2006

RA David Seiler

betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"

Veröffentlicht in Visuell 6/2006, S. 61

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