Außer Atem – Kunst und Fotografie 

Immer wieder kommt es vor, dass Künstler ungefragt fremde Fotografien als Vorlage für ihre Werke verwenden.
RA David Seiler erklärt an Beispielen aus der jüngeren Rechtsgeschichte die schwierige Problematik.

Kunst und Fotografie befruchten sich seit der Erfindung der Fotografie gegenseitig, etwa bei Andy Warhol, David Hockney oder Gottfried Helnwein. Eine der Varianten hierbei, die immer wieder zu rechtliche Problemen führt, ist die Nutzung von (fremden) Fotografien als Vorlagen oder Bestandteil von Gemälden, Fotografien oder sonstigen anderen Werken. Die vorzunehmenden rechtlichen Abgrenzungen zwischen zustimmungsbedürftiger abhängiger Bearbeitung und ohne Zustimmung zulässiger freier Benutzung sind nicht einfach. Für jeden Inhaber von Rechten an Fotografien ist es aber hilfreich zu wissen, gegen welche Arten der Nutzung seiner Fotografien durch andere Fotografen und Künstler, gegen welche Arten von Fotocomposings und Fotobearbeitungen er sich wehren kann. Oder umgekehrt, in welcher Weise darf man selbst fremde Fotografen  einsetzen, ohne in rechtliche Schwierigkeiten zu kommen? Hier ist es sinnvoll, sich einige praktisch entschiedene Fälle anzusehen, um ein Gefühl dafür zu bekommen, wann es kritisch werden kann, wann man besser einen Anwalt zu Rate zieht. 

Außer Atem

Jüngst hatte sich das LG München mit einem Fall zu befassen, bei dem es um expressive Theaterfotografien der Hauptdarstellerin des Stücks „Endstation Sehnsucht“ im Schauspiel Frankfurt ging. Der Fotograf Alexander Englert hatte die Premiere des Theaterstücks für die FAZ fotografiert. Die Malerin Xenia Hausner machte, ohne die FAZ oder den Fotografen zu fragen, das Foto aus der FAZ zur Grundlage zweier großformatigen Acrylgemälde mit den Titeln „Außer Atem I und II“.

Der Fotograf wehrte sich erfolgreich gegen diese Nutzung seiner Arbeit, indem er am 21.04.2006 eine einstweilige Verfügung – eine im gerichtlichen Eilverfahren erwirkte vorläufige Regelung – auf Unterlassung der weiteren Nutzung seines Fotos in dem Gemälde, etwa durch Ausstellungen oder in Internetpublikationen, erwirkte. Das Foto wurde nur leicht verfremdet und stand inhaltlich in keinem neuen Kontext. Das expressive Foto prägt innerhalb der Gemälde deren Aussage ganz wesentlich. Die Nutzung der Bearbeitung war daher zustimmungsbedürftig.

Die Künstlerin hatte jedoch offensichtlich kein Einsehen, sodass es zu einer weiteren Verhandlung über die abschließende Regelung kam. Nachdem der Richter klargestellt hatte, dass er in den Gemälden eine Bearbeitung des Fotos sah, deren Nutzung der Zustimmung des Fotografen bedurft hätte, kam es zu einem gerichtlichen Vergleich. Der Fotograf erhält eine angemessene Lizenzzahlung, dafür stimmt er aber zu, dass die Gemälde nicht vernichtet werden müssen, sondern dem Kunstmarkt erhalten bleiben, wobei er allerdings als Urheber des den Bildern zugrundeliegenden Fotos zu nennen ist.

Bearbeitung – freie Benutzung 

Die Rechtsfrage, die hinter diesem Fall steht, ist die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung, § 23 UrhG, und freier Benutzung, § 24 UrhG.

Zwar darf jeder von einem fremden Werk im stillen Kämmerlein eine beliebige Umgestaltung, Veränderung, Bearbeitung und die damit einhergehende Vervielfältigung vornehmen, jedoch darf das Ergebnis einer solchen Bearbeitung nicht ohne die Zustimmung des Urhebers des Ausgangswerkes genutzt werden, also nicht ausgestellt, verkauft oder im Internet gezeigt werden. Die Nutzung der Bearbeitung ist also abhängig von der Zustimmung des Originalurhebers.

Wird hingegen ein fremdes Werk nur als Anregung für das eigene Schaffen genutzt – schließlich baut nahezu jede schöpferische Leistung in der ein oder anderen Weise auf vorbestehenden kulturellen Leistungen auf – und verblassen die Wesenzüge des Original in dem neuen Werk im Verhältnis zu den Eigenarten des neuen Werkes, so liegt eine zustimmungsfreie Benutzung vor. Ebenso wird bei einer so genannten antithematischen Behandlung im Rahmen von Satire und Karikaturen trotz erkennbarer Übernahmen des Originalwerkes von der Rechtsprechung eine freie Benutzung angenommen.

Zwischen diesen beiden Regelungen ist eine in der Praxis nicht immer einfache und von Wertungen beeinflusste Abgrenzung und Abwägung vorzunehmen. Dies mögen  zwei weitere gerichtlich entschiedene Fälle verdeutlichen. 

Hubschrauber mit Dame

Zwei stern-Titelfotos von Michael Friedel, die lediglich mit einer Bikinihose bekleidete Frauen zeigen, wurden durch Peter Nagel fotorealistisch abgemalt und in einem Bild mit einem Hubschrauber kombiniert. Das Gericht entschied, dass keine freie Benutzung vorliegt, sondern eine abhängige Bearbeitung, auch wenn es dem Ölgemälde künstlerischen Rang zuerkennt. Die individuellen Züge der Originalfotos seien nicht verblasst, sondern nahezu vollständig übernommen und auch weder durch die Kombination der beiden Titelbilder miteinander noch mit dem Hubschrauber thematisch grundlegend geändert.

Helmut Newton – Power of blue

In der Entscheidung „Power of Blue“ ging es um ein typisches Schwarzweiß-Foto von Helmut Newton, welches eine Frau mit gespreitzten Beinen auf einem Stuhl sitzend in sog. Kraft-Meier-Pose zeigt. Dieses Foto wurde von dem Maler George Pusenkoff 1994 blau eingefärbt und mit einem gelben Quadrat in der Mitte versehen.

Obwohl also das Ausgangsfoto gut erkennbar Grundlage und wesentlicher Bestandteil des neuen Bildes war, sah das Gericht  hierin eine grundlegende Veränderung von Bildaussage und Wirkung, sodass es eine freie Benutzung annahm. Das Gericht hat dabei die Stilmittel des Fotos genau untersucht und mit denen des Malers verglichen. Newton gestalte ohne Farbe nur mit Licht und Schatten und stelle die Individualität kraftvoll dar, wobei er die ungeniert zur Schau gestellte Sexualität versachliche. Pusenkoff gestalte mit Form und Farbe, wohinter die Eigentümlichkeiten von Newtons Bild zurücktreten, ja geradezu den Kern seines Bildes verdecken. Auch die Kraft-Meier-Pose war nicht geschützt, sondern kann von jedermann genutzt werden. Der Künstler konnte also das Newton-Foto ohne dessen Zustimmung in seinem Werk nutzen.

Konsequenzen

Fotografen haben also in Fällen, in denen ihre Werke von Dritten für deren Werke genutzt und dabei zwar verändert werden, aber noch erkennbar und für das neu geschaffene Werk prägend sind, die üblichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz. Derjenige, der vorbestehende Werke in seinen Werken verwendet, sei es durch Abmalen, in Composings und digitaler Bildbearbeitung oder in sonstiger Weise, muss sich schon sehr weit vom Original in inhaltlicher oder formaler Hinsicht entfernen, um das fremde Werk ohne Zustimmung des Urhebers nutzen zu dürfen.

David Seiler, Mainz, den 20.12.2006
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"

Veröffentlicht in Photopresse 2-2007, S. 14

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