Wann immer ein Fotograf einer anderen Person oder einem Unternehmen Fotos überlässt, stellt sich nicht nur die Frage, was der andere mit den Fotos machen darf (Nutzungsrecht), sondern auch, wem die Fotos gehören, ob der Fotograf Eigentümer an dem Fotoabzügen oder Dias, neuerdings auch der CD-ROM, geblieben ist, ob der andere nur Besitzer ist und die Fotos leihweise oder zur Verwahrung bekommen hat oder ob er gar Eigentümer geworden ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über das Eigentum an Ausstellungsfotos mehrere Jahre nach der Ausstellung zu entscheiden. Beklagter war ein Galerist. Es könnte aber ebenso gut ein Fotogeschäft treffen, das im Ladengeschäft oder im Schaufenster Fotos seiner besten Kunden ausstellt und diese später vielleicht für wohltätige Zwecke verkaufen will.
Sylvie Blum-Neubauer, Witwe und Alleinerbin des bekannten Erotik-Fotografen Günter Blum (gestorben 1997) und dessen Lieblingsmodel, klagte gegen einen Galeriebesitzer, der Ausstellungsfotos ihres verstorbenen Mannes verkauft hatte. Sie wollte erreichen, dass der Galerist die weitere Verbreitung von elf Fotos unterlässt, Auskunft über Nutzungen (Lizenzierungen) der Fotos und etwaige Verkaufserlöse erteilt. Außerdem sollte das Gericht bereits feststellen, dass der Galerist grundsätzlich zur Schadensersatzzahlung, die erst nach Auskunftserteilung beziffert werden kann, verpflichtet ist. Schließlich möchte sie die Fotos zurück haben (Herausgabeanspruch).
Sie hat mit ihrer Revision beim BGH nur mit 5 von 11 Fotos Erfolg. Der Galerist behauptet nämlich, dass er die Fotos vom Fotografen teils gekauft, teils geschenkt bekommen habe. Wenn die Fotos einmal vom Fotografen veräußert wurden, und dazu zählt Verkaufen und Verschenken, hat sich sein Recht, die (weitere) Verbreitung (Weiterverkauf) zu verbieten, erschöpft, § 17 Abs. 2 UrhG (s.u. Infokasten).
Unstreitig ist, dass der Galerist rechtmäßiger Besitzer der Fotos ist, die ihm teils zu Ausstellungszwecken und teils zur Herstellung einer Heliogravüren-Edition vom Fotografen gegeben wurden. Besitz bedeutet aber zunächst nur, dass jemand etwas hat (Verfügungsgewalt über eine Sache), nicht dass es ihm auch gehört (Eigentum). Es gibt aber einen gesetzliche Vermutungsregelung, wonach derjenige, der etwas besitzt, auch Eigentümer ist. Diese Vermutung, § 1006 BGB, gilt bei so genanntem Eigenbesitz. Eigenbesitz liegt vor, wenn der Eigentümer selbst seine Sache besitzt (z. B. der Eigentümer wohnt selbst in seiner Wohnung), wohingegen Fremdbesitz vorliegt, wenn eine andere Person als der Eigentümer etwas besitzt, etwa der Mieter die Einliegerwohnung des Hauseigentümers. Diese Vermutung zu Gunsten des Galeristen konnte die Erbin bei den sechs ausgestellten Fotos nicht durch Unterlagen oder Zeugenaussagen widerlegen.
Bei den fünf Fotos, von denen Heliogravüren angefertigt werden sollten, hat der Galerist diese aber zu diesem Zweck erhalten. Damit hat er lediglich Fremdbesitz erworben, für den die Eigentumsvermutung nicht gilt. Die Behauptung, dass der Fotograf ihm die Bilder nach Rückkehr aus der Litoanstalt signiert und geschenkt habe, konnte der Galerist nicht beweisen. Da der BGH die Sache aber an das Oberlandesgericht (OLG) zurück verwiesen hat, kann er dies dort noch versuchen nachzuholen.
Die Klage betraf die Fotos „Atlanta I“, 1991, handsigniert, „Atlanta II“, 1991, handsigniert, „Atlanta IV“, 1991, handsigniert (nicht als Plakat), „Atlanta VI“, 1990, handsigniert, „Räderwerk I“, 1989, handsigniert, „Sylvie mit Kette“, 1991, handsigniert, „Patrizia“, 1989, handsigniert, „Patrizia Domina“, 1989, handsigniert, nicht als Großfoto, „Suzanna Domina“,1990 handsigniert, „Tanja mit Schleier“, 1988, bei denen zum Teil auch die Klägerin als Model zu sehen ist. Offensichtlich hat sie ihre Ansprüche gegen den Galeristen aber nicht mit ihrem Recht am eigenen Bild begründet, sonst hätte das Gericht in seiner Urteilsbegründung darauf eingehen müssen. Da eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung in die Verbreitung ihrer Fotos nicht vorliegt, § 23 KUG, kommt es darauf an, ob die Einwilligung (§ 22 KUG), die sie sicherlich ihrem Mann gegeben hat, den Bildern quasi anhaftet und fortwirkt oder ob sie diese widerrufen kann. Außerdem ist fraglich, ob überhaupt ein Bildnis vorliegt, da das Gesicht und damit die Person nicht auf allen Fotos zuerkennen ist.
Es empfiehlt sich also bei jeder Form der Überlassung von Fotos an andere Personen oder Unternehmen (Besitzverschaffung) schriftlich zu dokumentieren, welche Fotos zu welchem Zweck überlassen wurden und ob es sich um eine Übereignung handelt oder, wie der Galerist behauptet hat, um Kommissionsware. Dies gilt nicht nur bei Ausstellungsbildern bei Galeristen oder im Fotogeschäft, sondern generell, etwa auch bei Fotos, die einer Redaktion, einem Verlag etc. zur Ansicht und Auswahl oder als Archivbilder zur Verfügung gestellt werden. (vgl.: „Vintage-Prints und Eigentum“, online unter fotorecht.de: Das Gericht (OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 29 U 3316/03, GRUR-RR 2004, 220 ) hat entschieden, dass dem Fotografen, der Vintage-Prints leihweise zur Ansicht an Handelsblatt und Wirtschaftswoche geschickt hatte, kein Herausgabeanspruch gegen den Verlag zusteht, da er gegen eine Archivgebühr die Abzüge übereignet, also verkauft, hatte.
RA David Seiler, Mainz, den 29.06.2005
betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
veröffentlicht in Photopresse 29/2005, S. 14
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
BGH
Leitsatz Atlanta: Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S.d. § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.
Infos zu Günter Blum und seinen Fotos
http://foto.studio.de/_gallery/9/
Urteil
http://www.ra-doerre.de/urteile/2005/20050303_bgh_atlanta.pdf
oder
http://www.bundesgerichtshof.de/