Das Kamergericht in Berlin hatte entschieden (Urteil vom 30.11.99, 9 U 8222/99), dass die Veröffentlichung von Filmaufnahmen über das Diebstahlsrisiko in Zügen der Bahn, die trotz verweigerter Drehgenehmigung mit versteckter Kamera erstellt wurden, gegen das Hausrecht und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Bahn AG verstoßen. Es bedurfte trotz Lösens einer Fahrkarte einer Drehgenehmigung, da die allgemeine Nutzungsgestattung lediglich die Nutzung zur Beförderung beinhaltet. Das Filmteam hatte Schauspieler beauftrag, von denen einer als Opfer Gepäck am Platz liegen lies währen eines Toilettenganges und der andere den Dieb spielte. Gefilmt wurde dabei auch die Reaktion der Mitreisenden, die anschließend um ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gebeten wurden. Das Interesse der Bahn, die Rechte ihrer Fahrgäste zu schützen, wurde bei dem Urteil berücksichtigt. Weiter hat das Gericht das Grundrecht auf freie Berichterstattung in der konkreten Form der nachgestellten Filmsequenzen mit dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Bahn abgewogen und das Recht der Bahn höher bewertet. Es wurde nicht darüber entschieden, ob überhaupt über das Diebstahlrisiko in der Bahn berichtet werden darf, sondern nur darüber, dass dies nicht in der konkreten Form erfolgen kann.
Zunächst ist festzustellen, dass es rechtlich keinen Unterschied macht, ob es sich um Film- oder Fotoaufnahmen handelt. Auch ist es unerheblich, ob es sich um die Bahn oder ein anderes öffentliches Beförderungsmittel, etwas einen Stadtbus, handelt.
Ob private Erinnerungsfotos zulässig sind, lies das Gericht offen. Da hierbei keine Recht der Bahn (negative Presse) und das Einverständnis der fotografierten Personen vorausgesetzt auch nicht die Rechte der abgebildeten Personen verletzt sind, spricht m.E. nicht gegen das private Fotografieren in öffentlichen Verkehrsmitteln, solange Mitreisende nicht, etwa durch Blitzlicht, belästigt oder mit abgebildet werden. Zwar wird mit der Fahrkarte nur ein Beförderungsanspruch und keine Fotogenehmigung erworben oder eine Lokation gemietet, jedoch stellt das private fotografieren einen zulässigen und im beschrieben Umfange unschädlichen Nebenzweck dar, wie Lesen, Telefonieren, Spielen oder Essen. Auch nicht private Fotos in öffentlichen Verkehrsmitteln, etwas ein Interview-Foto eines Politikers im Flugzeug oder auch Aktfotos in Zugabteilen erscheinen mir zulässig, soweit die abgebildeten Personen mit dem Fotografieren und der Verwertung der Fotos einverstanden sind und, insbesondere bei dem letztgenannten Motiv, Mitreisende nicht belästigt werden. Sofern die Aufnahmen keinen Bezug zum Transportunternehmen aufweisen, etwa Logos oder ähnliches abgebildet ist, ist eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts nicht erkennbar. Und wenn man auch nicht entgegen einer verweigerten Drehgenehmigung seine Aufnahmen gemacht hat, verstößt man auch nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Unternehmens und damit gegen dessen Hausrecht.
Eine Dreh. oder Fotografiererlaubnis einzuholen, ist jedoch der bessere Weg, man erspart sich unnötigen Ärger und ist rechtlich auf der sicheren Seite.
RA David Seiler, Mainz, den 18.12.2000
veröffentlicht in visuell 1/2001, S. 88, 89
Siehe auch Beitrag zum Fotografieren von und in Gebäuden
http://www.fotorecht.de