Barbie-Fotos

Der US-Künstler Tom Forsythe verwendet nackte Barbie-Puppen der Firma Mattel als Foto-Models, um mit bizarren und sexuell provokanten Fotos den Umgang mit Frauen in den USA zu kommentieren (http://www.creativefreedomdefense.org). Eine Klage der Firma Mattel gegen die Verwendung der Barbie-Puppen in diesem Zusammenhang wurde von einem US-Bundesrichter abgewiesen. Auch gegen einen Tiroler Künstler, der Barbiepuppen auf seiner Webseite für HIV-Positiv erklärt hatte, ist Mattel vorgegangen und sogar von der dänischen Musikgruppe Aqua hatte Mattel wegen des Song "Barbie Girl" Unterlassung verlang.

Es fragt sich, wie der Fall der Barbie-Puppen-Fotos nach deutschen Recht zu beurteilen wäre. Ein Urheber- oder Markenrecht an der Puppe selbst ist nicht ersichtlich (Anm.: in den USA scheint nach Pressemeldungen Markenschutz zu bestehen, jedoch dürfte hier keine markenmäßige Benutzung vorliegen). Denkbar wäre jedoch ein Geschmacksmusterrecht an der Puppe, wenn ein solches Recht angemeldet und eingetragen worden wäre und der Schutz noch bestünde (maximale Schutzdauer 20 Jahre), so dass eine verbotene Nachbildung vorliegen könnte. Da es die Barbie-Puppen seit 1959 gibt, wären etwaige Geschmacksmusterrecht aber bereits abgelaufen.

Zudem ist die Puppe lediglich als ein Bestandteil von Fotos zweidimensional wiedergegeben und nicht als solche dreidimensional nachgebildet worden. Es liegt also keine Produktpiraterie vor; der Fotograf möchte keine nachgebildeten Barbie-Puppen verkaufen.

Weiterhin streitet für den Fotografen die Kunst- und Meinungsfreiheit. Auch in der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG (Kunsturhebergesetz) kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass die Kunstfreiheit dem Recht am eigenen Bild vorgeht, sofern nicht ein überwiegendes Interesse des Abgebildeten überwiegt.

Beispiele für ein Überwiegen der Kunstfreiheit gegenüber Marken- und Musterrechten gibt es in der Popart-Kunst zahlreiche, etwa die Abbildung von Coca-Cola-Flaschen durch Andy Warhol, Wolf Vastel und Robert Rauschenberg oder die berühmten Campbells-Suppendosen von Andy Warhol. Auch die Nutzung von aufblasbaren Puppen als Bestandteil von Tisch und Stuhl durch den Pop-Art-Künstler Allen Jones thematisierte bereits 1969 auf künstlerische Weise die Verfügbarkeit der Frau. Hans Bellmer (1938) und Cindy Sherman (1992) sind als Fotokünstler u.a bekannt für ihre bizzaren Puppenfotos.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiden aus, da der Fotokünstler nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zur Firma Mattel steht und es ihm nicht darum geht, den Ruf der Firma auszubeuten oder zu schädigen. Auch objektiv dürfte keine Rufschädigung vorliegen, da kaum jemand annehmen wird, die Firma Mattel wäre selbst für eine derartige Darstellung von Barbie-Puppen verantwortlich.

Urheberrechtlich interessant ist an diesem Fall weiterhin, das die Barbie-Puppe auf die Zeichnung eines deutschen Bildzeitungskarikaturisten aus 1952 zurückgeht und in Deutschland 1955 unter der Bezeichnung Lilli bekannt wurde, bevor die Firma Mattel 1957 die Rechte an der Puppe kaufte. Die Ursprungszeichnung kann als Werk der Bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Bei der Puppe handelt es sich dann um eine Bearbeitung und Umgestaltung des zeichnerische Werkes. Das Fotografieren der Puppen in einer Weise, die das durch die Puppen vermittelte Rollen- und Frauenbild parodiert (Parodie = antithematische Behandlung des Originals), stellt eine freie Benutzung des Ausgangswerkes i.S.d. § 24 UrhG dar. Die Regelung der freien Bearbeitung ist ein offener Tatbestand, der "im Lichte des Grundgesetzes", hier der Kunstfreiheitsgarantie, auszulegen ist, wie von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Parodie von Comic-Figuren entschieden wurde.

Somit wäre auch nach deutschem Recht die Klage abzuweisen gewesen. Der Fall liegt aber keineswegs immer eindeutig wenn es um das Fotografieren der Puppen geht, da es ein Frage der Abwägung widerstreitender Rechtsgüter ist und man unterschiedliche Aspekte in die Abwägung einstellen und diese je nach Lage des Falles unterschiedlich gewichten kann. Wenn die Intention des Fotografen mehr im Bereich der Vermarktung der Bekanntheit der Barbie-Puppe, etwa als Merchandising-Produkt (z.B. T-Shirt mit Barbie-Puppenaufdruck ohne künstlerische Aussage), liegt, wird die Abwägung zu Gunsten von Mattel ausgehen und es bestehen Unterlassungsansprüche gegen den Fotografen.


Mainz, den 04.04.2002

RA David Seiler
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in visuell 2/2002, S. 42

Nachtrag:

Barbie-Puppen-Fotos in visuell 6/2004, S. 38