Boris Becker: 1,2 Millionen Euro für den strauchelnden Liebling -
Dummy-Foto von Boris Becker FAZ muss 1,2 Millionen Euro an Becker zahlen. RA David Seiler befasst sich dieses Mal mit einem Urteil, dass dem prominenten Tennisstar ein ungewöhnlich hohen Betrag als Schadensersatz zuspricht.
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/788/27761/image_fmabspic_0_0.jpg
Ausgabe vom 26.2.2006 - http://www.faz.net/
Wenn ein Verlag eine neue Zeitschrift auf den Markt bringen will, veröffentlicht er zumeist eine sog. Null-Nummer, auch Dummy genannt, um die neue Zeitschrift beim Publikum zu bewerben, insbesondere aber auch um Anzeigekunden das neue Werbeumfeld vorzustellen. So bewarb auch die FAZ mit der Titelseite einer fiktiven Ausgabe der inzwischen regelmäßig erscheinenden Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung ihre neue Publikation in einer Millionenauflage in Zeitungen, auf Plakatwänden, im Fernsehen und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Auf dem Titelblatt des Dummy war eine Fotografie von Boris Becker mit der Schlagzeile „Der strauchelnde Liebling“ und dem Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden“ abgebildet, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Ex-Tennisspielers vorlag. Ein entsprechender Artikel ist nie erschienen. Der Artikel wäre aber im Rahmen der Pressefreiheit zulässig gewesen. Gleiches gilt für Abbildungen, die in diesem Fall nach § 23 KUG (Kunsturhebergesetz) zulässig sind. Auch die Ankündigung eines solchen Artikels kann noch vom Schutzumfang der Pressefreiheit umfasst sein.
Boris Becker klagte gegen die Nutzung seines Fotos zum Zweck der Werbung für die neue Zeitschrift und forderte in einem ersten Schritt Auskunft über den Umfang der Nutzung seines Fotos, die ihm erteilt wurde und in einem zweiten Schritt, hierzu liegt jetzt das Urteil vor, auf Schadensersatz.
Das LG München (Urteil vom 27.02.2003, ZUM 2003, 416) und ihm folgende das Oberlandesgericht München (Urteil vom 05.03.2003 Az. 7 O 16812/02) hatte entschieden, dass die FAZ die Bekanntheit von Boris Becker widerrechtlich zu reinen Werbezwecken ausgenutzt hat und ihm dem Grund nach Ersatzansprüche gegen den Verlag zustehen (§§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG). Um die Ersatzansprüche der Höhe nach beziffern zu können, musste ihm der Verlag Auskunft über die Intensität der werblichen Nutzung seines Fotos geben.
Nachdem entsprechend des Urteils im ersten Rechtszug die geforderte Auskunft über den Umfang der werblichen Nutzung von Beckers Foto erteilt worden war, konnte Beckers Anwalt die Höhe des geforderten Schadensersatzes anhand des damaligen Werbewertes seines Mandanten ermitteln und einklagen. In dem aktuellen Prozess vor dem LG München I klagte Becker für die Werbung, die mit seinem Bild betrieben wurde, 2,3 Millionen Euro ein mit dem Argument, bei Abschluss eines Werbevertrages sei dieses Honorar fällig geworden. Er begründet die Höhe seiner Forderung damit, dass die umstrittene Werbung seinerzeit in Zeitungen, auf Plakatwänden, Bussen und Bahnen mit einer Gesamtauflage von über 50 Millionen Exemplaren verbreitet und per Fernsehwerbung über 25 Millionen Zuschauern gezeigt worden sei. Bereits bei einem Ansatz von 6 Pfennigen pro Exemplar bzw. Zuschauer komme man auf den jetzt geforderten Euro-Betrag.
Der vom Gericht bestellte Gutachter ist diesem Ansatz im Grund gefolgt, hat dabei aber in den Werbewert und das Honorar für die aktive Mitwirkung an der konkreten Werbemaßnahme unterschieden, beides gleich gewichtet und wegen fehlender Mitwirkung und der Möglichkeit, anderweitig zu arbeiten, nur 1,2 Millionen für angemessen erachtet. Das LG München I ist dem Gutachter in seinem Urteil vom 22.02.2006, Az. 21 O 17367/03, gefolgt und hat den Verlag zur Zahlung von 1,2 Millionen Euro an Boris Becker verurteilt. Da nahezu die Hälfte des eingeklagten Betrages abgewiesen wurde, dürfte Becker die Hälfte der angefallenen Kosten des Gerichts, des Gutachters und des gegnerischen Anwalts sowie das Honorar seines eigenen Anwalts zu tragen haben.
Die Begründung des Urteils wurde noch nicht veröffentlich, sodass noch abzuwarten bleibt, auf welche gesetzliche Anspruchsgrundlage das Gericht seine Entscheidung stützt. Es ist aber zu vermuten, dass das Gericht kein Schmerzensgeld zugesprochen hat, sondern Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie. Dabei unterstellt das Gericht, dass Kläger und Beklagte einen Lizenzvertrag über die Nutzung des Becker-Fotos zu Werbezwecken geschlossen hätten, ermittelt, welches Honorar vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, um daraus die Höhe des Schadensersatzbetrages abzuleiten. Wenn man dieser Anspruchsgrundlage folgt, erscheint es aber inkonsequent, wenn man dabei den Mut auf der halben Strecke verliert und nur den halben Betrag des fingierten Lizenzhonorars zuspricht.
Ob es bei dieser Entscheidung bleibt, ist allerdings auch aus anderer Sicht fraglich. Der Verlag verteidigt sich damit, dass der Betrag unangemessen hoch sein. Andere Prominente würde allenfalls Honorar zwischen 20 000,- bis 100 000,- Euro erhalten.
Der Betrag, den die FAZ an Becker zahlen soll ist, soweit bekannt, der bisher höchste für eine derartige Rechtsverletzung. Die bisher höchsten Beträge bei Bildnisrechtsverletzungen in Deutschland haben Sabrina Setlur von der Zeitschrift Max als Vertragsstrafe in Höhe von 256 000,- Euro und Caroline von Monaco von der BRD in Höhe von 115 000,- Euro als Schmerzensgeld erhalten. Die Höhe von 1,2 Millionen Euro überrascht auch deshalb, weil das selbe Gericht noch 2002 einen deutlich geringeren Betrag für angemessen hielt: Als Schadensersatz wegen rechtswidriger Verwendung eines Bildes von Boris Becker zu Werbezwecken (Werbeprospekt als Zeitungsbeilage) sprach ihm das Gericht damals als Schadensersatz nach der Lizenzanalogie DM 158 000,- /ca. 60 000,- Euro zu (LG München I, Urteil vom 13.03.2002, Az. 21 O 12437/99).
Vielleicht wäre ja auch die Verärgerung auf Seiten des Abgebildeten geringer ausgefallen, wenn er nicht als „strauchelnd“ bezeichnet worden wäre? Jedenfalls ist als vorläufiges Fazit den Verlagen zu raten, auf Dummys nur Bilder und Schlagzeilen zu verwenden, die in der ersten Ausgabe auch erscheinen, damit die Abbildung von § 23 KUG und der Pressefreiheit gedeckt sind, oder aber die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen. Die Verlagsbranche, die ohnedies in den letzten Jahren unter Anzeigen-, Auflagen- und Abo-Rückgang zu klagen hat, kann sich solche Fehler nicht leisten. Es steht zu befürchten, dass das Geld u. a. durch weitere Kürzung bei den Fotohonoraren bzw. dem Fotobudget eingespart werden soll und nicht bei den Verantwortlichen. Zum Vergleich sei nur angeführt, dass eine Fotografin für Aufnahmen von Barbara und Boris Becker, die widerrechtlich u. a. in Fernsehwerbungen wiederholt genutzt wurde, lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 40 000,- zugesprochen bekam (LG Hamburg, 8.12.2000, Az. 308 O 286/98).
David Seiler, Mainz, den 28.02.2006
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
Veröffentlicht in Photopresse 17/2006, S. 10
siehe auch Kommentar im Photopool-Blog