Boris Becker: 1,2 Millionen Euro für den strauchelnden Liebling
Dummy Foto von Boris Becker FAZ muss 1,2 Millionen Euro an Becker zahlen
(siehe Artikel im Original-Layout - als pdf - 324 kb)
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Ausgabe vom 26.2.2006 - http://www.faz.net/
Verlage, die eine neue Zeitschrift auf den Markt bringen wollen, veröffentlichen zumeist eine sog. Null-Nummer, auch Dummy genannt, um insbesondere den Anzeigekunden das neue Werbeumfeld vorzustellen, aber auch um die neue Zeitschrift beim Publikum zu bewerben. Die FAZ bewarb mit der Titelseite einer fiktiven Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung ihre neue Publikation in Millionenauflage in Zeitungen, auf Plakatwänden, im Fernsehen und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Streitpunkt ist nun die Tatsache, dass auf dem Titelblatt eine Fotografie von Boris Becker mit der Schlagzeile „Der strauchelnde Liebling“ und dem Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden“ abgebildet war, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Ex-Tennisspielers vorlag. Ein entsprechender Artikel ist aber nie erschienen. Der Artikel wäre aber wohl im Rahmen der Pressefreiheit zulässig gewesen. Gleiches gilt für Abbildungen, die in diesem Fall nach § 23 KUG (Kunsturhebergesetz) zulässig sind. Auch die Ankündigung eines solchen Artikels kann noch vom Schutzumfang der Pressefreiheit mit umfasst sein.
Das Oberlandesgericht München hatte bereits (wie die Vorinstanz, das LG München mit Urteil vom 27.02.2003, ZUM 2003, 416) am 05.03.2003 Az. 7 O 16812/02 - entschieden, dass die FAZ die Bekanntheit von Boris Becker widerrechtlich zu reinen Werbezwecken ausgenutzt hat und ihm dem Grund nach Ersatzansprüche gegen den Verlag zustehen (§§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG) und ihm zur Bezifferung dieser Ansprüche Auskunft über die Intensität der werblichen Nutzung seines Fotos zu geben ist.
In dem aktuellen Prozess vor dem LG München I war noch festzustellen, in welchem Umfang Werbung mit dem Bild von Boris Becker betrieben wurde und wie hoch seine Ansprüche sind. Becker hatte 2,3 Millionen Euro verlangt mit dem Argument, bei Abschluss eines Werbevertrages sei dieses Honorar fällig geworden. Er begründet die Höhe seiner Forderung damit, dass die umstrittene Werbung seinerzeit in Zeitungen, auf Plakatwänden, Bussen und Bahnen mit einer Gesamtauflage von über 50 Millionen Exemplaren verbreitet und per Fernsehwerbung über 25 Millionen Zuschauern gezeigt worden sei. Bereits bei einem Ansatz von 6 Pfennigen pro Exemplar bzw. Zuschauer komme man auf den jetzt geforderten Euro-Betrag. Der vom Gericht bestellte Gutachter ist diesem Ansatz im Grund gefolgt, hat dabei aber in den Werbewert und das Honorar für die aktive Mitwirkung an der konkreten Werbemaßnahme unterschieden, beides gleich gewichtet und wegen fehlender Mitwirkung und der Möglichkeit, anderweitig zu arbeiten, nur 1,2 Millionen für angemessen erachtet. Das LG München I ist dem Gutachter in seinem Urteil vom 22.02.2006, Az. 21 O 17367/03, gefolgt und hat den Verlag zur Zahlung von 1,2 Millionen Euro an Boris Becker verurteilt.
Die genaue Begründung und Anspruchsgrundlage bleibt noch abzuwarten; noch sind die Entscheidungsgründe nicht veröffentlicht.
David Seiler, Mainz, den 28.02.2006
betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
Veröffentlicht in visuell 2/2006, S. 52
siehe auch Kommentar im Photopool-Blog