Bildnisrecht

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Bei der Frage, ob und welche Personen fotografiert bzw. in welcher Form diese Fotos verwendet werden dürfen, ist das Recht der abgebildeten Menschen am eigenen Bild, das sog.Bildnisrecht zu beachten. Das Bildnisrecht, geregelt in §§ 22, 23 KUG, ist verfassungsrechtlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgesichert und zudem durch das Recht der unerlaubten Handlungen als sonstiges Recht, § 823 BGB, sanktioniert. 
Kunst-Urhebergesetz
KUG 1907/1952
frühes Photographie-Gesetz mit heute noch geltenden Regelungen zum Bildnisrecht und bei der Schutzfristenberechnung von Fotos zu beachtenden Regelungen
Jonas Grashey, Recht am eigenen Bild nach KUG Ein 14 seitiges Skript von Jonas Grashey zum Recht am eigenen Bild nach KUG wurde von der Uni München im Rahmen des Seminars Medienlehre, Presse im Studiengang Diplom-Journalistik WS 02/03 online gestellt.
Alexander Dix, "Das Recht am eigenen Bild – ein Anachronismus im Zeitalter des Internet"? (Stand 8/2003) Vortrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Brandenburg vom November 2000
Recht und neue Medien - Recht am eigenen Bild guter einführender Aufsatz von Joachim Elsner, Stefan Mose - Stand Juni 1997 
Recht am eigenen Bild - Rechtliche Grundlagen knapper Beitrag von Rechtsanwalt Klaus Sakowski
Das Recht am eigenen Bild auf der Datenautobahn Thomas LEGLER: Beitrag über die Rechtslage in diff. europ. Ländern, CR 7/1998, S. 439 ff.
KUG Kommentar Fotowerkstatt Wittenberg
Links zum Recht am eigenen Bild von Dr. phil. Klaus Graf
Design-Recht: Das Recht am eigenen Bild RAin Silke Kirberg, Page 11/99
Recht: Gesichter in der Werbung RA Uwe Koch in Publish 5/2002, 32
Recht am eigenen Bild Beitrag des BJV, Bundesverband Jugendpresse
Fall-Lösung zum Bildnisrecht Lösung von Professor Dr. iur. Filippo Ranieri
Wikipedia zum Bildnisrecht Freies Online-Lexikon
Artikel zum Bildnisrecht u.a. von RA David Seiler
Urteile:
BVerfGE 35, 202 - Lebach Interessenabwägung zw. Persönlichkeitsrecht gem. §§ 22, 23 KUG und Rundfunkfreiheit: Berichterstattung über Straftat und Täter: Namensnennung u. Abbildung in späterer Berichterstattung unzulässig wg Resozialisierung
BGH, Urteil vom 14.05.2002; Az.: VI ZR 220/01
Marlene Dietrich: Verwendung eines Bildnisses einer absoluten Person der Zeitgeschichte zur Werbung f?r ein Presseerzeugnis
Urteil des Landgerichts Köln (Az: 28 O 130/96)  Bildnisrecht: Lothar Matthäus Foto auf Telefonkarte zugunsten der Krebshilfe
BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001 Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse.
Veröffentlichung von Fotografien von Prinz Ernst August von Hannover; Prinzessin Caroline von Monaco; Prügelprinz; Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch die Abbildung von Personen; absolute Person der Zeitgeschichte
BVerfG, 1 BvR 1454/97 vom 31.3.2000 Foto von Caroline von Monaco mit Sohn
BVerfG, 1 BvR 2707/95 vom 25.8.2000 Wills Brandt Gedenkmünze; Bildnisrecht, postmortales Persönlichkeitsrecht
BVerfGE 97, 125 
- 1 BvR 1861/93 -
- 1 BvR 1864/96 -
- 1 BvR 2073/97 -
Caroline von Monaco I (14.01.1998)
Gegendarstellung auf Titelseite
Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.8.1999, Az. 14 C 8040/98 Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild

Schmerzensgeld wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos in der Kontaktanzeige einer Partnervermittlungs-Agentur
BVerfGE 101, 361 - 1 BvR 653/96 - Caroline von Monaco II (15.12.1999) Fotos von Eltern mit Kinder, Privatsphäre in der Öffentlichkeit; Stärkung des Bildnisrecht, Abwägung mit Pressefreiheit
BGHZ 24, 72 - Persönlichkeitsrecht 1. Das durch Art. 1, 2 GrundG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
2. In einer seiner Erscheinungsformen richtet es sich auf die Wahrung der persönlichen Geheimsphäre durch Geheimhaltung ärztlicher Zeugnisse über den Gesundheitszustand.
3. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts bemißt sich im Streitfalle nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung.
BGHZ 26, 349 - Herrenreiter BGHZ 26, 349 (349)Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt ist, ist es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen, nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren
BGHZ 35, 363 - Ginsengwurzel Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens
beanspruchen, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung
oder des Verschuldens, eine solche Genugtuung erfordern.
Mustertexte
Model Release Muster von FreeLens RA Feldmann
weitere Muster siehe am Ende der Links - Gesetze

letzte Änderung: 25.09.2005