Dias: Gericht spricht Blockierungs- und Layout-Honorar zu
Auch in der Digital-Ära streiten sich Zeitschriften, Agenturen und Fotografen um pauschale Blockierungs- oder Layout-Honorare, wenn Fotos als Dias zur Ansicht geliefert werden.
Ein Reisemagazin-Verlag bat einen Fotografen, mit dem er bereits zuvor neun Mal zusammen gearbeitet hatte, um Fotos für eine Titelgeschichte über Thailand. Der Fotograf schickte der Redaktion 68 Dias für knapp einen Monat zur Ansicht. Einen Lieferschein fügte er bei. Auf dessen Rückseite waren seine allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen abgedruckt. Diese AGB regelten ein Blockierungshonorar, welches auf der Forderseite festgelegt wurde. Außerdem sollte eine Restaurierungspauschale (Layout-Honorar) für Dias gezahlte werden, deren Hülle geöffnet wurde. Hinsichtlich der Höhe des Layout-Honorars wurde auf die MFM-Honorarübersicht (http://www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de/) Bezug genommen. Seine Dias erhielt der Fotograf erst mit 58 Tagen Verspätung zurück. Zwei Diahüllen waren geöffnet. Es wurde nur ein Foto gedruckt und honoriert. Die Parteien stritten sich vor Gericht über die vom Fotografen berechneten Blockierungskosten für 67 Dias über 58 Tage á 1,- Euro und das Layout-Honorar für zwei Dias á 55,- Euro zzgl. 7% MwSt., zusammen also über 4.275,72 Euro. (Anm: m.E. ist die Berechung von 7% MwSt. nicht korrekte, da es sich bei dem Blockierungs- und Layout-Honorar nicht um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, sondern um Schadensersatz, so dass keine Umsatzsteuer anfällt.)
Der Fotograf hatte, nachdem zuvor das Amtgericht seine Klage abgewiesen hatte, mit seiner Berufung vor dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 11.4.2004, 2/1 S 336/02, online: http://www.ra-grissmer.de/LG-FFM-2-1-S-336-02.pdf) Erfolg. Das Gericht entschied, dass die AGBs wirksam in einen leihähnlichen Vertrag einbezogen worden seien. Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Fotograf zur unentgeltlichen Leihe der Fotos für eine bestimmte Zeit und sichert zugleich Exklusivität für diese Zeit zu. Außerdem verpflichtet sich der Fotograf, der Redaktion gegen einen Honorar Veröffentlichungsrechte an den Fotos einzuräumen (entgeltlichen Lizenzvertrag).
Im Gegenzug ist die Redaktion verpflichtet, die Original-Dias sorgfältig zu behandeln und sie rechtzeitig zurück zu geben. Der Fotograf soll dann die Chance haben, die Fotos einem anderen Kunden anzubieten. Behält die Redaktion die Fotos länger als vereinbart, werden die Vermarktungschancen stark beeinträchtigt oder wenn es sich um Original-Dias handelt gar verhindert. Damit rechtfertigen sich Blockierungshonorare. Daraus folgt aber auch, dass sich Blockierungshonorare bei Auswahlsendungen in Dateiform ebenso überholen wird, wie Schadensersatzforderungen für beschädigte oder verloren gegangene Dias.
Das LG Frankfurt sprach dem Fotografen weitere 4.265, 72 Euro Blockierungs- und Layout-Honorar zu und verurteilte den Verlag zur Zahlung von Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz (siehe http://www.bundesbank.de). (Anm.: Im geschäftlichen Verkehr stehen dem Gläubiger sogar 8% über dem Basiszinssatz zu, § 288 Abs. 2 BGB. Deshalb verwundert es, dass das Gericht hier nur 5% zugesprochen hat.)
Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass ein Leihvertrag zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2001, I ZR 343/98), auch wenn anschließend die Fotos nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden. In diesen Leih-Vertrag seien die AGBs wirksam einbezogen worden.
David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 20.06.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Visuell 04/2004, S. 33
Kasten:
INFO
Das hier besprochene Urteil ist auf der Webseite der Anwältin Grißmer veröffentlicht, die den Kläger vertreten hatte:
http://www.ra-grissmer.de
http://www.ra-grissmer.de/LG-FFM-2-1-S-336-02.pdf
Die MFM-Honorarübersicht ist erhältlich unter
http://www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de/
http://www.bvpa.org/
Der Basiszinssatz zur Berechnung von Verzugszinses ist online abrufbar unter http://www.bundesbank.de
Weitere einschlägige Urteile: