Blockierungs- und Layout-Honorar
Immer wieder oder sollte man angesichts der Digitalisierung sagen noch immer- streiten sich Zeitschriften und Fotografen, aber auch Agenturen um pauschale Blockierungs- oder Layout-Honorare. Allein in dem Buch Mielke, Fragen zum Fotorecht, sind über 10 Urteile zur dieser Thematik aufgelistet. Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits Gelegenheit, zu diesem Themenkomplex Stellung zu nehmen (siehe Kasten).
Im hier zu besprechenden Fall hat ein Reisemagazin-Verlag einen Fotografen, mit dem er bereits zuvor 9 mal zusammen gearbeitet hatte, angeschrieben und gebeten ihm Fotos für eine Titelgeschichte über Thailand zu schicken. Der Fotograf schickte der Redaktion 68 Dias für knapp einen Monat zur Ansicht. Der Sendung fügte er eine Lieferschein bei, auf dessen Rückseite seine allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen abgedruckt waren. Diese AGB sahen ein Blockierungshonorar vor, welches auf der Forderseite festgelegt wurde. Außerdem sollte eine Restaurierungspauschale (Layout-Honorar) für Dias, deren Hülle geöffnet wurde, gezahlte werden. Bezüglich der Höhe des Layout-Honorars wurde auf die MFM-Honorarübersicht verwiesen. Der Fotograf erhielt seine Dias mit 58 Tagen Verspätung zurück. Zwei Diahüllen waren geöffnet; es wurde aber nur ein Foto gedruckt. Das Veröffentlichungshonorar für diese eine Foto war nicht strittig, wohl aber die vom Fotografien berechneten Blockierungskosten für 67 Dias über 58 Tage á 1,- Euro und das Layout-Honorar für zwei Dias á 55,- Euro. Insgesamt ergab sich so ein Betrag in Höhe von 4.275,72 Euro.
Der Verlag zahlte die Rechnung nicht und erkannte erst im Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht eine Betrag von 20 Euro für die beschädigten Dia-Hüllen an und beantragte im Übrigen Klageabweisung. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht auch mit der Begründung, dass die AGB des Fotografen nicht wirksam in ein Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Zum einen fehlen es überhaupt an einem Vertrag und zum anderen seien die AGBs unzumutbar klein gedruckt.
Leihähnlicher VertragDer Fotograf hatte mit seiner Berufung vor dem Landgericht vollen Erfolg. Das LG Frankfurt (Urteil vom 11.4.2004, 2/1 S 336/02) entschied, dass die AGBs wirksam in einen leihähnlichen Vertrag einbezogen worden seien, bei dem sich der Fotograf zur unentgeltlichen Leihe der Fotos für eine bestimmte Zeit verpflichtet und es zugleich unterlässt, diese Fotos parallel jemand anderem anzubieten (Exklusivität). Zugleich verpflichtet sich der Fotograf, der Redaktion gegen einen entgeltlichen Lizenzvertrag Veröffentlichungsrechte an den Fotos einzuräumen.
Umgekehrt ist die Redaktion verpflichtet, die Original-Dias sorgfältig zu behandeln und sie rechtzeitig zurück zu geben, damit der Fotograf die Fotos anderweitig vermarkten kann, wenn sich die Redaktion nicht zum Abdruck entschließen soll. Behält sie die Fotos länger als vereinbart, werden die Vermarktungschancen sehr beeinträchtigt und wenn es sich um Original-Dias handelt gar verhindert. Hierin liegt die Rechtfertigung für Blockierungshonorare, aber zugleich wird auch deutlich, dass sich das Thema bei Auswahlsendungen in Dateiform ebenso überholen wird, wie Schadensersatzforderungen für beschädigte oder verloren gegangene Dias.
Das LG Frankfurt sprach dem Fotografen weitere 4.265, 72 Euro Blockierungs- und Layout-Honorar zu und verurteilte den Verlag zur Zahlung von Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz, § 247 BGB. Es handelt sich dabei um den gesetzlichen Zins, der ohne weitere Nachweise, dass man selbst Zinsen an seine Bank zahlt, verlangt werden kann, wenn der andere eine Zahlungsfrist überschritten hat. Im geschäftlichen Verkehr stehen dem Gläubiger sogar 8% über dem Basiszinssatz zu, § 288 Abs. 2 BGB.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Leihvertrag zustande kommt, unabhängig davon, ob anschließend die Fotos auch veröffentlicht werden und sich noch ein Lizenzvertrag anschließt. In diesen Vertrag seien die AGBs wirksam einbezogen worden. Es habe eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden und der Redaktion waren die AGBs bekannt. Sie hat in früheren Fällen anstandslos das Layout-Honorar bezahlt Um Blockierungshonorare zu vermeiden, vereinbarte der Verlag mit dem Fotografen in zwei Fälle eine Verlängerung der Leihe und zahlte hierfür eine Verlängerungsgebühr. Die AGBs seien inhaltlich angemessen und interessengerecht. Sie wären zwar klein gedruckt, aber ausreichend lesbar, wozu auch die klare Gliederung beitrage. Zudem sind die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der AGBs gegenüber Unternehmen, wie dem Verlag, niedriger als gegenüber Verbrauchern, § 310 Abs. 1 BGB. Es reicht aus, wenn sich das Unternehmen stillschweigend den AGBs des Fotografen unterwirft, also davon im konkreten Fall Kenntnis hat, dass der Fotograf AGBs verwendet. Das Gericht unterstellt diese Kenntnis, da es aus den neuen vorausgegangenen Geschäftskontakten von den Regelungen der AGBs wusste, Fristverlängerungspauschalen und Layout-Gebühren anstandslos gezahlt hatte.
Das Gericht ordnet die Forderungen des Fotografen nach Blockierungshonorar nicht als Vertragsstrafen, sondern als Nutzungsvergütung ein und die Forderung nach Layout-Honorar als pauschalen Schadensersatz. Somit waren alle Voraussetzungen für die Forderung des Fotografen erfüllt.
Fazit
Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Die Verlage versuchen im Rahmen ihrer Sparbemühungen in Folge des Anzeigen- und Auflagenrückgangs oft bei den Fotohonoraren zu sparen. Vor diesem Hintergrund ist wohl auch das beschriebene Verfahren zu verstehen, bei dem Rechnungsposten, die in der Vergangenheit vom Verlag akzeptiert wurden, nun nicht mehr bezahlt werden sollen. Das Gericht hat jedoch klar gestellt, dass bei entsprechenden Vereinbarungen und seien sie „nur“ in den Liefer- und Geschäftsbedingungen enthalten nach wie vor Blockierungs- und Layout-Honorare zu zahlen sind.
Kasten:
INFO
Das hier besprochene Urteil ist auf der Webseite der Anwältin Grißmer veröffentlicht, die den Kläger vertreten hatte:
http://www.ra-grissmer.de
http://www.ra-grissmer.de/LG-FFM-2-1-S-336-02.pdf
Die MFM-Honorarübersicht ist erhältlich unter
http://www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de/
http://www.bvpa.org/
Der Basiszinssatz zur Berechnung von Verzugszinses ist online abrufbar unter http://www.bundesbank.de
Weitere einschlägige Urteile:
David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 10.05.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Photopresse 25/2004, S. 15