Doch keine Blockierungsgebühren?
In Visuell 4/2004, S. 33 hatten wir über eine Fall berichtet, in dem Blockierungsgebühren für die verspätete Rückgabe von Fotos zugesprochen wurden. Im hier zu besprechenden Fall wurden keine Blockierungsgebühren zugesprochen. Woran liegt das? Was ist nun richtig?
Im konkreten Fall hatte eine Bildagentur folgende AGB-Klausel verwendet:
Das Landgericht in Hamburg hat zunächst festgestellt, dass Blockierungsgebühren allgemein anerkannt und grundsätzlich zulässig sind. (Urteil vom 31.10.2003, 308 S 7/03, ZUM 2004, 148). Dennoch hat es die Klage der Bildagentur auf Blockierungsgebühr in Höhe von 1.018,48 EUR für zwei Dias über ca. ein Jahr abgewiesen und ihr die Anwalts- und Gerichtskosten auferlegt. Wie kommt nun eine solche auf den ersten Blick überraschende Entscheidung zustande?
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Klausel den Vertragspartner, dem leihweise eine Auswahlsendung überlassen wurde, unangemessen benachteiligt.
Hierbei wurde geprüft, ob die Klausel ein Vertragsstrafeversprechen darstellt (so einige Gerichte) oder eine Vereinbarung über eine Schadenspauschale. Ein Vertragsstrafeversprechen wäre nicht prinzipiell unangemessen. Die obige Klausel ist aber unangemessen weil sie nicht Original- und Duplikatdias unterscheidet und keine Obergrenze für die Blockierungsgebühr enthält. Die vorliegend geforderte Blockierungsgebühr in Höhe von 1.018,48 EUR stehe außer Verhältnis zum Erfüllungsinteresse (dem Interesse, das die Rückgabepflicht rechtzeitig erfüllt wird).
Unangemessen ist die Vertragsstrafe wenn sie diejenigen Einnahmen, die der Verwender vernünftigerweise während der Verspätungszeit aus dem verliehenen Material erzielen konnte, um ein Vielfaches übersteigt (nur dürfte es praktisch schwierig sein, dies im Voraus abzuschätzen und abstrakt in einer AGB-Klausel betragsmäßig zu regeln). Das Gericht zieht das dreifache Layout-Honorar innerhalb eines Jahres als Vergleichsmaßstab heran und meint zugleich, dass das Blockierungshonorar die Höhe des Verlusthonorars nicht übersteigen sollte. Außerdem werde dem Entleiher in der Klausel nicht die Möglichkeit eingeräumt, einen geringeren Schaden nachzuweisen
Wie dieser Fall zeigt, ist bei der Formulierung einer derartigen Klausel jedoch einiges zu beachten, und man sollte sie nicht einfach ohne rechtliche Beratung aus dem AGB anderer Agenturen abschreiben. Denn wenn die Klausel zu unangemessen hohen Blockierungsgebühren führt, erhält der Verwender der Klausel, also der Fotograf oder die Bildagentur, vom Gericht nicht eine reduzierte, angemessene Blockierungsgebühr zugesprochen, sondern unter Umständen gar keine.
Um erst keine Probleme mit der rechtzeitigen Rückgabe oder einer unwirksamen Blockierungsgebührenklausel entstehen zu lassen, sollte man auf den Versand von Originaldias zugunsten von digitalen Auswahlsendungen verzichten.
Blockierungsgebühren in AGB: Checkliste
RA David Seiler, Mainz, den 22.09.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Visuell 6/2004, S. 40
vgl.
Dias: Gericht spricht Blockierungs- und Layout-Honorar zu, Visuell 4/2004, S. 33
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