Keine Blockierungsgebühr bei falsch formulierter Klausel
Ging es in PHOTO PRESSE 25-2004, Seite 15, um die Frage, inwieweit Blockierungs- und Layouthonorare eingefordert werden können, so behandelt RA David Seiler im Folgenden die wichtige Frage der Formulierung der Klausel bezüglich einer Blockierungsgebühr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen.
Wer Dias oder Abzüge als Fotograf oder Bildagentur einem potenziellen Verwerter zur Ansicht und Auswahl zusendet, ist, sofern es sich um Originale handelt, darauf angewiesen, diese innerhalb angemessener Frist zurückzuerhalten, damit er die Aufnahmen anderweitig vermarkten kann. Solange sie nicht zurückgegeben werden, ist die weitere Verwertungsmöglichkeit blockiert. Um einen finanziellen Anreiz für eine rechtzeitige Rückgabe zu schaffen, wird häufig in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine so genannte Blockierungsgebühr vereinbart.
Wie der nachstehende Fall zeigt, ist bei der Formulierung einer derartigen Klausel jedoch einiges zu beachten, damit sie nicht unwirksam wird. Denn wenn die Klausel zu unangemessen hohen Blockierungsgebühren führt, erhält der Verwender der Klausel, also der Fotograf oder die Bildagentur, vom Gericht nicht eine angemessene Blockierungsgebühr zugesprochen, sondern unter Umständen wie hier keine.
Unangemessene BlockierungsgebührIm konkreten Fall hatte eine Bildagentur folgende Klausel verwendet:
Das Gericht entscheid (LG Hamburg, Urteil vom 31.10.2003, 308 S 7/03, ZUM 2004, 148), dass diese Klausel unwirksam ist, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt mit der Folge, dass die eingeklagte Blockierungsgebühr in Höhe von 1018,48 Euro nicht der Bildagentur zugesprochen wurden und sie die Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss. Dieses Ergebnis mag zunächst überraschen, da die Zulässigkeit von Blockierungsgebühren in der Rechtsprechung und Gerichtspraxis allgemein anerkannt ist.
Hintergrund der Entscheidung sind folgende Überlegungen: Mit der Auswahlsendung kommt ein leihähnlicher Vertrag zustande. Parallel ist in der Auswahlsendung das Angebot zum Abschluss urheberrechtlicher Nutzungsverträge für die Veröffentlichung der Fotos zu sehen.
Zu prüfen ist grundsätzlich, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Diese eigentlich zunächst zu beantwortende Frage lässt das Gericht jedoch offen, da es zu dem Ergebnis kommt, dass die Klausel unwirksam sei, es für die Entscheidung also nicht mehr auf die wirksame Einbeziehung ankomme.
Die Frage der AngemessenheitWeiter ist zu prüfen, ob die Klausel ein Vertragsstrafeversprechen darstellt (so einige Gerichte) oder eine Vereinbarung über eine Schadenspauschale. Ein Vertragsstrafeversprechen wäre nicht prinzipiell unangemessen. Die Vereinbarung einer Blockierungsgebühr ist im Grundsatz zulässig und hat den Sinn eine rechtzeitige Rückgabe des Fotomaterials zu bewirken. Die obige Klausel ist aber unangemessen weil sie nicht Original- und Duplikatdias unterscheidet und keine Obergrenze für die Blockierungsgebühr enthält. Die vorliegend geforderte Blockierungsgebühr in Höhe von 1018,48 Euro stehe außer Verhältnis zum Erfüllungsinteresse (dem Interesse, das die Rückgabepflicht rechtzeitig erfüllt wird).
Unangemessen ist die Vertragsstrafe, wenn sie diejenigen Einnahmen, die der Verwender vernünftigerweise während der Verspätungszeit aus dem verliehenen Material erzielen konnte, um ein Vielfaches übersteigt (nur dürfte es praktisch schwierig sein, dies im Voraus abzuschätzen und abstrakt in einer AGB-Klausel betragsmäßig zu regeln). Für mich wenig verständlich zieht das Gericht das dreifache Layout-Honorar innerhalb eines Jahres als Vergleichsmaßstab heran. Nachvollziehbarer ist hingegen, dass das Blockierungshonorar die Höhe des Verlusthonorars nicht übersteigen sollte. Dies lässt sich auch recht einfach in den AGB formulieren (... maximal jedoch in Höhe des Verlusthonorars). (Anm.: dieses muss dann seinerseits in angemessener Höhe in den AGB geregelt sein)
Im konkreten Fall sieht sich das Gericht daran gehindert, durch Auslegung der Vertragsstrafenregelung diese auf die Höhe des Nichterfüllungsschadens (der Schaden, der entsteht, wenn die Rückgabepflicht etwa wegen Verlust oder Zerstörung nicht erfüllt werden kann) vorzunehmen. Die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wird dem Entleiher durch die Klausel auch nicht eingeräumt.
FazitWas bleibt als Konsequenz zu tun, um keine Probleme mit der rechtzeitigen Rückgabe oder einer unwirksamen Blockierungsgebührenklausel zu bekommen: entweder man verwendet eine dem Recht der allgemeine Geschäftsbedingungen (geregelt in § 307ff BGB) konforme Klausel oder man verschickt keine Originaldias, sondern digitale Auswahlsendungen und sichert dem potenziellen Verwender bei Bedarf bei einer Auswahlentscheidung für eine bestimmte Dauer die Exklusivität zu, die er bei den Original-Dias hatte.
RA David Seiler, Mainz, den 15.09.2004
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Photopresse 42/2004, S. 21