Der Kläger hatte im Auftrag eines Verlages vom Geschäftsführer einer GmbH u.a Porträtfotos aufgenommen und der GmbH 12 Abzüge als Passfoto zu 2,50 Euro verkauft. Der Kläger musste feststellen, dass die von ihm aufgenommenen Fotos auf mehreren Webseiten ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurden. Teils waren die Fotos auf der Homepage der GmbH, teils auf Webseiten dritter Unternehmen, bei denen der Geschäftsführer der GmbH als Referent aufgetreten war, zu finden.
Der Fotograf verklagte die GmbH auf Unterlassung und Schadensersatz für alle von ihm im Internet gefunden Fotos, also auch für die auf Webseiten dritter Unternehmen, weil die GmbH die Fotos widerrechtlich weitergegeben habe. Die GmbH berief sich auf das Besteller-Recht des § 60 UrhG (siehe www.urheberrecht.org), wonach der Besteller eines Porträtfotos dieses unentgeltlich vervielfältigen und verbreiten darf.
Das OLG Köln verurteilte die GmbH, die sich nicht auf dieses Privileg berufen können, zur Unterlassung und zum Schadensersatz in Höhe von Euro 1.160,- für die auf ihrer Webseite veröffentlichten Fotos. Hinsichtlich der auf Webseiten Dritter veröffentlichten Fotos wurde die Klage jedoch auf Kosten des Fotografen angewiesen. ( Urteil vom 19.12.2003, 6 U 91/03, http://www.justiz.nrw.de/ od. http://www.jurpc.de/rechtspr/2004 152.htm (Stand 3/2004))
Zunächst ordnet das Gericht das Einstellen eines Fotos auf eine Webseite als Vervielfältigung und Verbreitung ein, die der Zustimmung des Fotografen nach § 72 UrhG bedarf.
Hierin stecken gleich zwei Fehler:
Entscheidungserheblich nach Ansicht des OLG Köln war,
Besteller ist der Auftraggeber des Fotografen, hier also der Verlag und nicht die GmbH.
Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, dass die Fotografien nicht nur, wie von der Neufassung des § 60 UrhG seit September 2003 gefordert (siehe Beitrag "Was hat sich geändert? Das neue Urheberrecht und die Bildbranche", Visuell 1/2004, S. 22), zu privaten Zwecken, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden, da sich der Vorfall noch unter dem alten Recht abspielte.
Ob § 60 UrhG durch die AGB des Fotografen ausgeschlossen werden kann, wie vom Fotografen vorgetragen und in der juristischen Literatur vertreten, kann das Gericht nach seiner Auffassung offen lassen.
Dass die verklagte GmbH die Fotos widerrechtliche an dritte Unternehmen zur Veröffentlichung auf deren Webseite weitergegeben hat, wurde vom Kläger nur vermutet, konnte aber nicht bewiesen werden. Daher bekam er gegen die GmbH bezüglich dieser Fotos keine Schadensersatzanspruch zugesprochen. Hier hätte er unmittelbar gegen diese Firmen klagen müssen, was er innerhalb der seit 2002 dreijährigen Verjährungsfrist (ACHTUNG: viele Ansprüche verjähren Ende 2004) für urheberrechtliche Ansprüche noch nachholen kann.
Die GmbH kann sich auch nicht damit herausreden, dass sie nicht gewusst habe, dass § 60 UrhG nicht auf sie anwendbar ist, da der Unterlassungsanspruch des § 97 UrhG kein Verschulden voraussetzt. Außerdem würde, selbst wenn § 60 UrhG auf die GmbH anwendbar wäre, ihr dies für den Fall der Internet-Veröffentlichung nichts nützen, da sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur eine Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber eine Veröffentlichung im Internet durch diese Bestimmung abgedeckt ist.
Nach der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts sollten die bestellten Abzüge repräsentativen Zwecken der GmbH dienen. Verwunderlich ist, dass das Gericht nicht näher darauf eingeht, ob durch diese Zweckbestimmung die Internetnutzung abgedeckt wäre. Die Auslegung ergibt aber, dass bei einer Lieferung von 12 Abzügen in Passbildgröße und bei einem Preis von 2,50 Euro je Abzug keine Veröffentlichungsrechte eingeräumt wurden, insbesondere nicht für eine Internet-Nutzung. Sonst wären wohl keine sehr kleinen Abzüge, sondern einer Fotodatei geliefert und ein höheres Veröffentlichungshonorar ausgemacht worden.
Trotz der Ungenauigkeiten in der Begründung kommt das OLG Köln zu einer im Ergebnis richtigen und zu begrüßenden Entscheidung. Jedem Nutzer von Fotos, auch wenn er selbst oder Geschäftsführer von ihm darauf abgebildet sind, ist dringend anzuraten, sich über die Berechtigung, die Fotos zu vervielfältigen, zu verbreiten oder (im Internet) zu veröffentlichen, zu erkundigen und ggf. erforderliche Zustimmungen gegen Honorarzahlung einzuholen. Andernfalls muss man mit unangenehmen und teuren Prozessen rechnen, insbesondere wenn man keine Anwalt hat, der einem dazu rät, berechtigte Ansprüche anzuerkennen.
Rechtsanwalt David Seiler, Mainz, den 02.4.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
Veröffentlicht in visuell 3/2004, S. 31