Cadillac-Fotografie lizenzpflichtig?

Auf Fotos der Hamburger Speicherstadt ist oft ein Cadillac abgebildet. Nach Fotografenberichten soll der Eigentümer des Wagens hierfür neuerdings Lizenzgebühren verlangen. Da stellt sich die Frage, ob diese Forderung rechtlich begründet ist.

Urheberrecht als Anspruchsgrundlage?

Für eine Lizenzforderung kommt etwa das Markenrecht (am Logo), das Urheberrecht oder das Geschmacksmuster an der äußeren Gestaltung in Betracht. Diese Rechte, wenn sie denn überhaupt existiert, stehen jedoch nicht dem Eigentümer, sondern der Herstellerfirma bzw. dem Schöpfer des Werkes zu.

Zudem setzt ein Urheberrecht an der Gestaltung des Autos eine besondere persönlich geistige Schöpfung voraus, die die eines durchschnittlichen Gestalters deutlich übersteigt. Das Auto müsst also nicht nur heutzutage auffallen, sondern bereits zu seiner Zeit als so neuartig und einzigartig angesehen worden sein, dass es gleichsam als Kunstwerk betrachtet wurde. Dies ist bei einem dem damaligen Zeitgeschmack entsprechenden Serienfahrzeug sicherlich nicht der Fall.

Lizenzpflicht und Hausrecht

Ein Eigentümer könnte die Fotografiererlaubnis von vertraglichen Beschränkungen und Lizenzzahlungen abhängig machen, wenn er im Rahmen der Gestattung des Zugangs zu seinem Eigentum auf der Grundlage des Hausrechts mit dem Fotografen solche Regelungen treffen kann. Dies ist etwa bei Sammelstücken in geschlossenen Räumen (siehe Wayang-Figuren-Fall in visuell 3/2004, S. 30, www.fotorecht.de) oder bei Beschränkungen von Konzerntfotografien (siehe: Robby Williams, Foto-Verträge und Boykott-Aufrufe, Visuell 5/2006, S. 48) der Fall.

Datenschutz und Kennzeichen

Fraglich ist, ob die Erkennbarkeit des KFZ-Kennzeichens eine Lizenz- bzw. Schadensersatzforderung rechtfertigen kann. Ein rechtlicher Ansatzpunkt ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Datenschutzrechts. So ist es grundsätzlich unzulässig, Fotos von Häusern  samt Name und Anschrift der Bewohner zu veröffentlichen. Das KFZ-Kennzeichen ist aber für den normalen Betrachter kein personenbezogenes Datum, sondern ein Pseudonym, da er regelmäßig keine Möglichkeit hat, das Kennzeichen einer Person zuzuordnen. Damit macht löst die Abbildung des Kennzeichens keinen Schadensersatzanspruch aus.

Gibt es ein Recht am Bild eigener Sachen?

Wenn das Auto auf der Straße steht, kann das Hausrecht nicht als Druckmittel zum Abschluss von Vereinbarungen zur Lizenzzahlung eingesetzt werden. Wer nicht will, dass sei Auto fotografiert wird, muss es dem Blick der Öffentlichkeit entziehen. Ein allgemeines Recht am Bild der eigenen Sachen gibt es nicht (siehe Sammlungsfotografie). Fotografen können also weiterhin ohne Angst vor Lizenzforderungen Autos auf öffentlichen Straßen fotografieren

 

David Seiler, Mainz, den 15.12.2006

betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen?

                                                            Bildzitat: Foto von Thomas Escher

Ergänzung 24.08.2008

Schulze, Gernot, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen - Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmuterrecht?, FS Eike Ullmann, 2006, S. 93 – 110

Stichworte: Panoramafreiheit, bleibende Werke an öffentlichen Plätzen, Fotografie von ICE auf freier Strecke für Stuhlwerbeprospekt, Abgemahnt wg ICE-Geschmacksmuster der Bahn. Schienenwege und Schifffahrtswege sind öffentlich - strittig bei Bahnhofshalle - U-Bahnhofe; Graffitis auf Fahrzeugen sind bleiben, Omnibus, ICE, Autos, Schiffe sind bleibend i.S.d. § 59 UrhG; Privileg für unwesentliche Beiwerke, § 57 UrhG; Abbildungen dürfen nach § 59 UrhG vergütungsfrei auch gewerblich genutzt werden - der Autor hält eine angemessene Vergütung für angebracht. Rechtslage vor und nach Geschmacksmusterrechtsreform 2004; § 40 - Beschränkungen: private Zwecke, Zitatrecht, aber nichts vergleichbar zur Panoramafreiheit; Gesetzesbegründung erklärt urheberrechtliche Schranken für anwendbar; graduelle Abstufung UrhG zu Musterschutz, daher ist § 59 UrhG auch auf Muster an öffentlichen Plätzen anwendbar, auch auf einen ICE