Kennzeichnung von Fotodateien

Inzwischen ist es Standard, Digitalfotos zu liefern. Da stellt sich die Frage, wie die Bildlegende und der frühere Urheberrechtsstempel bei diesen Fotodateien nachgebildet werden und welcher Kennzeichnung es bedarf, um als Fotograf die gleichen Rechte geltend machen zu können wie bei Papierfotos oder Dias mit beschriftetem Rahmen bzw. Tasche.

Im Bereich der Presse- und Magazinfotografie ist es inzwischen Standard, jede einzelne Bilddatei in den IPTC-Feldern (IPTC = International Press Telecommunication Council, www.iptc.org ) mit Angaben zum Urheber, zum Motiv etc. zu versehen. Für den Hochzeitsfotograf, der z. B. seinen Kunden eine CD mit den Fotos gibt, stellt sich genau wie für den Werbefotografen die Frage, ob er auch diese Dateiinformationen bei jedem einzelnen Bild ausfüllen muss, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Diese Frage hat jetzt das LG Kiel (Urteil vom 02.11.2004, 16 O 112/03) in einem insgesamt sehr interessanten Urteil entschieden.

Screen-Shot IPTC-Feld

Der Fall

Ein Fotograf gibt einer Gemeinde von ihm digital fotografierte Bilder auf zwei CDs. Die CDs enthalten jeweils eine Textdatei mit Urhebervermerk, Honorarforderung nach MFM, Nutzungsrecht für Gastgeberverzeichnis der Gemeinde 2002 mit einer Auflage von 25.000 Stück und ein nicht übertragbares Nutzungsrecht zu PR- Zwecken. Die Gemeinde gibt eine CD mit den Bilddateien an den Hersteller einer Touristik-Software und weist im Begleitschreiben darauf hin, dass die Nutzungsrechte beim Fotografen liegen. Dennoch verwendet der Hersteller der Touristiksoftware, der spätere Beklagte, 34 Bilddateien auf der CD „Lübecker Bucht Teil 1“, auf der CD-Hülle und auf der CD selbst. Auf der CD bezeichnet sich der Hersteller der Software als Inhaber aller Rechte an den auf der CD enthaltenen Dateien. Er vertreibt davon mindestens 5000 Exemplare à 2,50 Euro. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab und weigerte sich, Schadensersatz zu zahlen.

Das Urteil

Der Fotograf klagte vor dem LG Kiel das Honorar nach MFM (http://www.bvpa.org/MFM.php) in Höhe von 16.744,60 Euro ein, bekam hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs insgesamt und hinsichtlich der Schadensersatzforderung in Höhe von 9.477,20 Euro Recht.

Urheberrechtsschutz für Digitalfotos?

Für Digitalfotos gelten die gleichen Rechte wie für herkömmlich aufgenommene Fotos, also etwa die Verwertungsrechte und das Namensnennungsrecht des Fotografen.

Zutreffend weist das Gericht das abwegige Argument zurück, die Fotos, auf denen Personen abgebildet seien, genießen keinen Schutz, zumindest dann nicht, wenn deren Zustimmung fehle. Selbstverständlich sind auch Personenfotos bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Werke. Lediglich ihre Verwertung hängt von der Zustimmung der abgebildeten Person ab, wenn keine gesetzliche Erlaubnis – etwa bei Promi-Fotos für die Presse – vorliegt.

Die Klagebefugnis des Fotografen hängt von seiner Urheberschaft ab, also davon, dass er die Fotos gemacht hat. Hier kommt ihm die gesetzliche Urhebervermutung zugute. Danach gilt bis zu Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber, der als solcher auf dem Vervielfältigungsstück des Werkes, hier der CD-ROM, in der üblichen Weise bezeichnet ist. Jeder nicht ganz versteckte oder außergewöhnliche Ort, aus dem der Urheber ohne Schwierigkeiten und eindeutig erkennbar ist, reicht aus. Die CD enthielt eine Textdatei mit dem Urhebervermerk. Zusätzlich war auf dem CD-Cover der Fotograf als Urheber vermerkt. Ein Urhebervermerk in jeder Bilddatei, in den ITPC-Feldern, ist nicht erforderlich, wäre aber sicherlich hilfreich gewesen.

Urheberrechtsinformationen in einer Textdatei auf der CD genügen

Rechtsverletzung

Das Namensnennungsrecht des Fotografen war verletzt, da auf der sein Name nicht genannt wurde. Vielmehr maß sich der Softwarehersteller sogar die Urheberschaft an, wobei dieser erschwerende Umstand jedoch nicht zusätzlich sanktioniert wurde. Lediglich bei Kunstwerken ist die Urheberanmaßung strafbar.

Der Hersteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Fotos von der Gemeinde bekommen hat, weil diese kein Unterlizenzierungsrecht hatte und kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten möglich ist. Die Urheberrechtsverletzung war also widerrechtlich.

Die Schadensberechnung

Das Gericht spricht dem Fotografen einen Schadensersatzanspruch von 9 477,20 Euro zu. Das Namensnennungsrecht wurde vorsätzlich verletzt, da der Hersteller der CD wusste, dass er auf der CD behauptet, Inhaber aller Rechte an allen Dateien auf der CD zu sein.

Die Verwertungsrechte des Fotografen wurden zumindest fahrlässig verletzt, da sich der Umfang der Nutzungsrechte aus der Textdatei auf der CD sowie aus dem Begleitschreiben der Gemeinde ergab. Der Hersteller hätte also die Pflicht, sorgfältig die Rechte an den Fotos zu klären.

Berechnungsgrundlage der Schadensersatzhöhe ist die MFM-Honorarübersicht. Das Gericht erkennt im Wesentlichen: 35 Einblendungen auf der CD-ROM für zusammen 8170,- Euro an. Dann spricht das Gericht noch rechtsfehlerhaft 7 % Umsatzsteuer als Schadensersatzposten zu. Dies ist jedoch kein Schadensersatzposten. Auf Schadensersatzzahlungen fällt jedoch keine Umsatzsteuer an.

Zutreffen ist, dass es für die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie völlig unerheblich ist, ob der Verletzer mit der Verletzung einen Gewinn erzielt hat.

Mit der überwiegenden Rechtsprechung, lehnt das Gericht einen sog. Verletzerzuschlag von 100 % ab. Eine derartige Straffunktion sei dem deutschen Schadensersatzrecht wesensfremd. Dieses Argument ist jedoch unzutreffend: Zumindest ein vergleichbarer Sanktions-, Präventions-, Hemmungs- und Abschreckungseffekt wird vom BGH insbesondere bei vorsätzlichen Bildnisrechtsverletzungen (z.B. Caroline von Monaco) angesprochen, womit er über eine reine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes hinaus geht.

Kein Urhebervermerk mehr?

M. E. völlig abwegig und, soweit ersichtlich, bisher einmalig ist die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebenem Urhebervermerk und Urheberanmaßung. Das Gericht sieht nicht, dass es sich hierbei um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines anderen Rechtsguts (Namensnennungsrecht statt Verwertungsrecht) handelt und argumentiert, dass der praktizierte Zuschlag von 100 % nichts anderes sei als eine Übertragung des Verletzerzuschlages auf Umwegen. Nach der Auffassung des LG Kiel würde weder der unterlassene Urhebervermerk noch die Urheberanmaßung sanktioniert. Dann könnte sich jeder Verwerter die Mühe sparen, einen Urhebervermerk anzubringen. Es bleibt zu hoffen, dass diese verfehlte Argumentation nicht Schule macht.

RA David Seiler, Mainz, den 22.06.2005
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Visuell 4/2005, S. 35