Sind Digitalfotos urheberrechtlich nicht geschützt?
RA David Seiler kommentiert dieses Mal einen Fall, in dem es u. a. um die Frage geht, ob digital aufgenommene Fotos rechtlich den gleichen Stellenwert wie analoge haben. Spielt das Herstellungsverfahren überhaupt eine Rolle?
Eine selbstständige Fotografin (Conny Lehmann) hatte für Bild und Bild am Sonntag den Tennisspieler Boris Becker und die Sängerin Sabrina Setlur in New York fotografiert, als sie ihre damalige Beziehung bekannt gaben. Die Bilder wurden digital fotografiert, mittels Kartenlesegerät ausgelesen und nach Deutschland überspielt. Die Bilder wurden in den o. a. Zeitungen mit Urhebernennung veröffentlicht. Außerdem hat der Verlag die Fotos im Wege der sog. Syndication wie eine Bildagentur an andere Presseunternehmen verkauft. Dabei war als Copyright-Vermerk „© Bild/Bild am Sonntag“ angegeben, nicht aber der Name der Fotografin, der folglich bei den anderen Publikationen auch nicht veröffentlicht wurde. Die Fotografin klagt nun - vertreten von dem Freelens-Anwalt Feldmann - gegen den Axel-Springer-Verlag auf Auskunft über die lizenzierten Nutzungen und auf Schadensersatz wegen unterlassener Urheberrechtsnennung sowie auf einen 100 %igen Aufschlag auf ihren 50 %igen Anteil an dem Lizenzerlös, insgesamt auf ca. 14 700 Euro.
Das Gericht spricht der Fotografin diesen Anspruch in voller Höhe zu (LG Hamburg, Urteil vom 4.4.2003, 308 O 515/02, ZUM 2004, 675 mit Anm. Feldmann). Besonders bemerkenswert an diesem Fall sind die Gegenargumente der Springer-Anwälte (Kanzlei Lovells): Der Fotografin stehe kein urheberrechtlicher Schutz an ihren Fotografien zu, da sie „nur den Auslöser gedrückt“ und „handwerklich gearbeitet“ habe, die Terminvereinbarung und Konzeption des Shootings habe der Bild-Redakteur übernommen. Außerdem habe die Fotografin mit Hilfe der Digitalkamera keine „Lichtbilder“ gemacht, sondern „lediglich elektromagnetisch gespeicherte Daten erzeugt“. Schutzfähige Werke seien erst beim späteren Ausdruck der Bilddateien in der Bild-Redaktion entstanden. Weiterhin sei es unüblich, einen Urhebervermerk bei Agenturbildern oder Syndication-Bilder anzubringen, der auch den Namen des Urhebers enthält.
Zu dieser aus meiner Sicht abenteuerlichen Argumentation stellt das Gericht überzeugend und zutreffend fest, dass der Fotografin urheberrechtliche Ansprüche an ihren Digitalfotos zustehen, zu denen auch der Anspruch auf Urhebernennung und im Verletzungsfall der Anspruch auf Schadensersatz gehört.
Das Gericht lässt offen, ob es sich bei den Fotos um Lichtbilder oder Lichtbildwerke handelt, da der Namensnennungsanspruch bei beiden besteht. Jedenfalls liegt in der Wahl des richtigen Aufnahmemomentes, des Bildausschnitts, der Brennweite, der Blende etc. eine für den Lichtbildschutz ausreichende persönlich, geistige Leistung vor.
Weiter lässt das Gericht offen, ob die mit Hilfe einer Digitalkamera entstandenen Fotos „Lichtbilder“ sind, da es sich zumindest um „Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder“ hergestellt wurden, handelt.
Welches technische oder chemische Verfahren zur Aufzeichnung der einfallenden Strahlung auf einer Trägerschicht verwendet wurde, ist bei der Vergleichbarkeit des Herstellungsverfahrens nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass eine ausreichende Fixierung des durch die strahlende Energie erzeugten Abbildes vorliegt. Dass das Bild zunächst nicht unmittelbar sichtbar und leicht veränderbar ist, schließt eine ausreichende Fixierung nicht aus. Vielmehr ist das Digitalfoto nach der Aufnahme nicht mehr nur eine Bildidee, sondern bereits soweit verkörpert, dass es durch Dritte, unabhängig vom Willen des Urhebers, durch Wiedergabe genützt werden kann. Hinsichtlich des Kriteriums der Wahrnehmbarkeit unterscheidet sich das Digitalfoto nicht vom chemischen Foto, welches nach der Aufnahme auch nicht unmittelbar sichtbar ist, leicht durch Lichteinfall „überschrieben“ und somit gelöscht werden kann.
Die Fotografin hat auch bei Digitalfotos einen Anspruch auf Urhebernennung nach § 13 UrhG. Der Anspruch auf Urhebernennung ist urheberpersönlichkeitsrechtlicher Anspruch. Da das Digitalfoto auch durch persönlich, geistige, wenn nicht gar schöpferische Leistung zustande kommt, stehen der Fotografien auch diese persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche zu. Der Verlag hat nun damit argumentiert, dass die Urhebernennung unüblich sei obgleich er selbst bei der Veröffentlichung in den eigenen Publikationen den Namen der Fotografin am Foto genannt hatte und dass die Fotografin mit ihrer nachträglichen Zustimmung zum Vertrieb ihrer Fotos im Rahmen der sog. Syndication konkludent (also durch schlüssiges Handeln) auf einen Urhebervermerk verzichtet habe.
Die juristische Streitfrage, ob ein Verzicht auf einen Urhebervermerk überhaupt rechtswirksam zulässig ist, lässt das Gericht unentschieden, da die Fotografin weder auf die Nennung verzichtet noch eine Veröffentlichung ohne ihren Namen gestattet hat. Gestützt wird dieses Ergebnis von der Auslegungsregelung, wonach im Zweifel Fotografen nicht auf ihren Anspruch auf Urheberbenennung aus § 13 UrhG verzichten wollen. Im vorliegenden Fall bei hochaktuellen Fotos mit großem Aufmerksamkeitswert bestehen keine Zweifel für das Gericht daran, dass die Urhebernennung für die Fotografin von nicht geringer Bedeutung für ihre Anerkennung und ihren Marktwert ist. Aus der Tatsache, dass ein Redakteur des beklagten Verlages den Fototermin organisiert hat, ergibt sich wohlmöglich ein Anspruch auf Exklusivität, aber kein Amortisationsinteresse, die Fotos ohne Urhebervermerk syndizieren zu dürfen.
Die Veröffentlichung der syndizierten Fotos ohne Urhebervermerk verletzt also die Rechte der Fotografin. Der Verlag war hierfür auch zumindest mit-verantwortlich und hat auch zumindest fahrlässig gehandelt. Dem Verlag wäre es ein leichtes gewesen, die Creditline um den Namen der Fotografin zu erweitern.
Der Verlag haftet der Fotografin also auf Schadensersatz, dessen Höhe das Gericht schätzt. Welche Überlegungen das LG Hamburg dabei anstellt, ist auch für viele andere Fälle von Bedeutung. Zunächst kommt es zu dem Ergebnis, dass kein immaterieller Schaden vorliegt, sondern ein materieller Schaden. Durch die unterbliebenen Namensnennung sei ihr Aufmerksamkeit und ein Zuwachs an Reputation entgangen, was sich möglicherweise auf etwaige Folgeaufträge und den so entgangenen Gewinn ausgewirkt hat. Naturgemäß kann in einem solchen Fall kein konkreter Auftrag genannt werden, den die Fotografin erhalten hätte, wenn ihr Name mit den Fotos veröffentlicht worden wäre. Das Gericht schätzt den Schaden auf die Höhe der tatsächlich erzielten Einnahmen, nimmt also rechnerische einen 100 % Aufschlag auf die aus der Syndizierung erhaltenen Lizenzeinnahmen vor. Zugleich stellt das Gericht jedoch klar, es bei der Höhe des Aufschlages nach der Wertigkeit der Urheberbenennung im konkreten Fall differenziert, also nicht in jedem Fall einen Aufschlag von 100 % zuspricht.
Einerseits mag diese Differenzierung verständlich erscheinen, sie bürdet dem Fotografen jedoch zu Gunsten des Verletzers ein Prozesskostenrisiko für den Teil des Aufschlages auf, den der Fotograf zwar einklagt, das Gericht im konkreten Fall aber nicht für angemessen hält. Würde hingegen immer ein Aufschlag in Höhe von 100 % zugesprochen, wie dies in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung auch größtenteils der Fall war, wäre zwar möglicherweise in manchen Fällen die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes übererfüllt, dafür jedoch der Funktion des Rechtsgüterschutzes bei immateriellen Gütern wie Urheberrecht und dem Persönlichkeitsrecht besser Rechnung getragen. Genau in dieser Weise entscheidet der Bundesgerichtshof bei der Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und dem Recht am eigenen Bild (insb. Caroline von Monaco-Fälle).
Soweit ersichtlich ist diese Entscheidung die erste, die sich mit der urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Digitalfotos auseinandersetzt. Um so mehr ist es zu begrüßen, dass sie zu einem zutreffenden Ergebnis kommt.
RA David Seiler, Mainz, den 25.09.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Photopresse 46/2004, S. 8