Bei Altverträgen (Lizenzverträge vor 1995) stellt sich vielfach die Frage, wie die darin eingeräumten Recht in Anbetracht der Möglichkeiten des Internets auszulegen sind. Die Zeitung "die tageszeitung" (taz) hatte - gestützt auch einen 1980 geschlossenen Nachrichtenbezugsvertrag zur Nutzung von Nachrichtenmaterial - dpa-Fotos auf ihren Webseiten veröffentlicht. Die Vergütung erfolgte auf Basis der IVW-Auflage. Seit 1995 verbreitet die taz die dpa Meldungen nicht nur in der Printausgabe, sondern auch in der Internetausgabe "digitaz". Ein Angebot von dpa auf Vertragserweiterung hat die taz abgelehnt.
Mit ihrer Unterlassungsklage hat die dpa Erfolg (OLG Hamburg, Urteil vom 11.05.2000, 3 U 269/98). Das Gericht spricht der dpa einen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus positiver Forderungsverletzung des Nachrichtenbezugsvertrages zu. Die Internetnutzung stelle "eine völlig neue Nutzungsart mit erheblichem eigenständigen Verwertungspotential" dar. Der Allgemeinheit sei das Internet erst seit 1995 und damit weit nach Vertragsschluß als Kommunikationsmedium bekannt geworden. Ungewöhnlich ist, dass das Gericht bei der Auslegung des Vertrages über Nachrichtenmaterial, dessen Urheberrechtsfähigkeit es nicht näher untersucht, die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG (keine Rechtseinräumung für noch unbekannte Nutzungsart) als allgemeinen Rechtsgedanken für derartige Nutzungsverträge anwendet. Die Internetveröffentlichung könne den Erwerb der Papierausgabe substituieren (ersetzen) und sei daher keine reine PR-Maßnahme, sondern diene erwerbswirtschaftlichen Zwecken, auch wenn noch kein Gewinn erwirtschaftet wird.
Dem Ergebnis ist zwar zuzustimmen, jedoch rein durch Vertragsauslegung und nicht durch das Heranziehen des § 31 Abs. 5 UrhG. Das Gericht unterläßt aber auch hier, wie in seiner Tagesspiegel-Entscheidung, eine Differenzierung des Begriffes "Internet" und der möglichen Nutzungsformen. "Das Internet" ist lediglich ein Oberbegriff für verschiedene Dienst, die über das im Internet über ein einheitliches Protokoll zusammengeschlossenen Computer. Es wird vom Gericht aber wohl im Sinne des grafischen Teils, dem World Wide Web, verstanden, also der Nutzung der Fotos und Nachrichtenmeldungen auf Webseiten.
RA David Seiler 24.06.2001,
Quelle http://www.fotorecht.de
Veröffentlicht in visuell 4/2001, S. 66