Der Beschluß des Bundesverfassungsgericht über die Unzulässigkeit der Veröffentlichung eines Personenfotos bei Entführungsgefahr zeigt wichtige Kriterien für die Nutzung von Personenfotos auf, die Verlage bei Veröffentlichungen und auch Bildagenturen bei der Herausgabe derartiger Fotos beachten sollten.
Eine Pressefotografin hatte auf einem Kostümfest eine der Töchter von Friedrich Karl Flick fotografiert. Die Fotos wurden in der "Bunten? veröffentlicht. Da die Flick-Tochter aufgrund von Warnungen des Bundeskriminalamtes Sicherheitsbedenken und befürchtet, entführt zu werden, hat sie erfolgreich von dem Bunte-Verlag die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen ihres Bildnisses eingeklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen diese Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 31.3.2000, Az. 1 BvR 2223/96).
Grundsätzlich kann jeder gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses (Foto auf dem die Person erkennbar ist) wenden, § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Bei sogenannten Personen der Zeigeschichte ist diese Abwehrrecht eingeschränkt, soweit ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht, § 23 KUG. Auch blosses Unterhaltungsinteresse und teilweise die Befriedigung der Neugier der Leser wird als vom Informationsinteresse erfasst angesehen. Der Verlag kann daneben sein Grundrecht auf Pressefreiheit geltend machen, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Im konkreten Fall wog aber auch in den Augen des Bundesverfassungsgerichts das Interesse der Flick-Tochter bei der begründeten Gefahr einer Entführung an ihrer ebenfalls grundgesetzlich geschützen körperlichen Unversehrheit und persönlichen Freiheit höher als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit.
In der durch die Verfassungbescherde angegriffenen Entscheidung war ausgeführt worden, dass Personen, die um ihre Gefährdung wissen, ihr Verhalten darauf einzustellen hätte und wenn sie sich dennoch in die Öffentlichkeit begeben und fotografiert werden, nur schwer ein Interesse an der Nichtveröffentlichung ihrer Fotos geltend machen könnten. In Anbetracht der Entführungsgefahr wurde aber dennoch die weitere Veröffentlichung der Fotos untersagt. Ob diese Einschätzung richtig ist, beantwortet das Verfassungsgericht nicht, da schon die Berichterstattung über die Anwesenheit der Flick-Tochter auf dem Fest keine für die Öffentlichkeit wichtige Frage berührt und das Interesse der Flick-Tochter an ihrem Foto höher zu werten sei.
M.E. kommt man aber auch ohne diese verfassungsrechtliche Abwägung bei Anwendung des KUG zum gleichen Ergebnis. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und nach Nr. 3 Bildnisse von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Da die Flick-Tochter nur im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ihrem Vater im Licht der Öffentlichkeit stand, war sie allenfalls zu dieser Zeit eine relative Person der Zeitgeschichte, ist es aber nicht mehr an dem Kostümfest 1995, so dass die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht zu einer Veröffentlichung ihrer Fotos berechtigt. Als Bildniss von einer kulturellen Veranstaltung darf ein Foto veröffentlicht werden, das das Gesamtgeschehen zeigt und auf dem auch die Flick-Tochter zu sehen ist. Danach ist also ein Veröffentlichung eines Proträtfotos nicht zulässig. Auch besteht das Veröffentlichungsrecht nur kurze Zeit nach der Veranstaltung, so dass eine erneute spätere Veröffentlichung grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Gerade aber um die Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung ging es in der angegriffenen Entscheidung.
Rechtsanwalt David Seiler, Mainz, den 25.6.2000
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen