Wem gehören die Ausstellungsfotos?
Wann immer ein Fotograf einem Anderen seine Fotos überlässt, stellt sich nicht nur die Frage, was dieser mit den Fotos machen darf (Nutzungsrecht), sondern auch, wem die Fotos dann gehören. Bleibt der Fotograf Eigentümer an den Fotoabzügen oder Dias - neuerdings auch der CD-ROM , ist der andere nur der Besitzer, der die Bilder leihweise oder zur Verwahrung bekommen hat oder ist er damit gar Eigentümer der Bilder geworden?
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage des Eigentums an Ausstellungsfotos nach Beendigung der Ausstellung zu entscheiden.
Sylvie Blum-Neubauer - nicht nur Witwe und Alleinerbin des bekannten Erotik-Fotografen Günter Blum (gestorben 1997), sondern auch dessen Lieblingsmodel - klagte gegen einen Galeriebesitzer, der Ausstellungsfotos ihres Mannes verkauft hatte. Sie wollte erreichen, dass der Galerist nicht nur die weitere Verbreitung von elf Bilder unterlässt, sondern auch Auskunft über Nutzungen (Lizenzierungen) der Fotos und etwaige Verkaufserlöse erteilt.
Außerdem sollte das Gericht bereits feststellen, dass der Galerist grundsätzlich zur Schadensersatzzahlung, die erst nach Auskunftserteilung beziffert werden kann, verpflichtet ist. Schließlich wollte sie die Abzüge zurück haben (Herausgabeanspruch).
Die Klägerin hatte mit ihrer Revision beim BGH bei fünf von elf Fotos Erfolg. Der Galerist behauptet nämlich, dass er die übrigen Fotos vom Fotografen teils gekauft, teils geschenkt bekommen habe. Wenn die Fotos einmal vom Fotografen veräußert wurden - und dazu zählt Verkaufen und Verschenken - hat sich sein Recht, die weitere Verbreitung der Bilder zu verbieten, erschöpft. (§ 17 Abs. 2 UrhG)
Unstreitig ist, dass der Galerist der rechtmäßige Besitzer der Fotos ist, die ihm teils zu Ausstellungszwecken und teils zur Herstellung einer Heliogravüren-Edition vom Fotografen gegeben wurden. Besitz bedeutet aber zunächst nur, dass jemand etwas hat (Verfügungsgewalt über eine Sache), nicht dass es ihm auch gehört (Eigentum).
Allerdings gibt es eine gesetzliche Vermutungsregelung, wonach derjenige, der etwas besitzt, auch Eigentümer der Sache ist. Diese Vermutung (§ 1006 BGB) gilt bei sogenanntem Eigenbesitz. Eigenbesitz liegt dann vor, wenn der Eigentümer selbst seine Sache besitzt (z.B. der Eigentümer wohnt selbst in seiner Wohnung), wohingegen Fremdbesitz vorliegt, wenn eine andere Person als der Eigentümer etwas besitzt, etwa der Mieter die Einliegerwohnung des Hauseigentümers. Diese Vermutung zu Gunsten des Galeristen konnte die Erbin bei den sechs ausgestellten Fotos nicht durch Unterlagen oder Zeugenaussagen widerlegen.
Bei jenen fünf Fotos, von denen Heliogravüren angefertigt werden sollten, hat der Galerist diese aber nur zu diesem Zweck erhalten. Damit hat er lediglich Fremdbesitz erworben, für den die Eigentumsvermutung nicht gilt. Die Behauptung, dass der Fotograf ihm die Bilder nach Rückkehr aus der Lithoanstalt signiert und geschenkt habe, konnte der Galerist nicht beweisen. Da der BGH die Sache aber an das OLG zurück verwiesen hat, kann er versuchen, dies dort noch nachzuholen.
Die Klage betraf elf Fotos, auf einem Teil der Bilder ist die Klägerin selbst als Model zu sehen. Offensichtlich hat sie ihre Ansprüche gegen den Galeristen aber nicht mit ihrem Recht am eigenen Bild begründet, sonst hätte das Gericht in seiner Urteilsbegründung darauf eingehen müssen. Da eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung in die Verbreitung ihrer Fotos nicht vorliegt (§ 23 KUG), kommt es darauf an, ob die Einwilligung (§ 22 KUG), die sie sicherlich ihrem Mann gegeben hat, den Bildern quasi anhaftet und fortwirkt.
Es empfiehlt sich also, bei jeder Form der Überlassung von Fotos an andere Personen oder Unternehmen (Besitzverschaffung) schriftlich zu dokumentieren, welche Fotos zu welchem Zweck überlassen wurden und ob es sich um eine Übereignung handelt oder um ein Kommissionsgeschäft.
Dies gilt nicht nur bei Ausstellungsbildern bei Galeristen oder im Fotogeschäft, sondern etwa auch bei Fotos, die einer Redaktion, einem Verlag zur Ansicht und Auswahl oder als Archivbilder zur Verfügung gestellt werden.
RA David Seiler, Mainz, den 07.07.2005
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Visuell 6/2005, S. 70
weitere Infos:
BGH, Urteil vom 3. März 2005, GRUR 2005, 505 - Atlanta
Rechtsgrundlagen und Quellen
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
BGH
Leitsatz Atlanta: Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S.d. § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.
Infos zu Günter Blum und seinen Fotos
http://foto.studio.de/_gallery/9/
Urteil
http://www.ra-doerre.de/urteile/2005/20050303_bgh_atlanta.pdf