Folgerecht jetzt auch für Fotokünstler
Die Preise für Fotokunstwerke sind in den letzten Jahrzehnten sehr stark angestiegen. Hat ein Sammler z.B. für einen Abzug in den 70er Jahren noch 1000 DM bezahlt, kann es sein, dass er bei einer Auktion hierfür jetzt 100.000 Euro erlöst. An derartigen Wertsteigerungen sollen nicht nur die Sammler, sondern auch die Urheber teilhaben. Den Rechtsanspruch auf Teilhabe an dem Verkaufserlös eines Kunstwerks bezeichnet man als Folgerechtsanspruch, § 26 UrhG. Bisher stand dieser Anspruch nur Urhebern von Werken der bildenden Kunst zu. Nach einer EU-Richtlinie haben jetzt auch Fotografen einen solchen Folgerechtsanspruch beim Verkauf ihrer Werke durch eine Galerie, einen Kunsthändler oder ein Auktionshaus.
Der Anspruch wird durch die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst wahrgenommen. Fotografen, deren Werke über den Kunsthandel verkauft werden und die Folgerechtsausschüttungen haben wollen, müssen einen kostenlosen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abschließen (Infos unter www.bildkunst.de ).
Nach dem Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Folgerechtsrichtlinie in deutsches Recht soll der Anspruch aber nicht mehr wie bisher bei einem Verkaufspreis von 50 Euro eingreifen und 5% betragen, sondern erst bei 1.000.- Euro und nur noch 4% mit abnehmender Tendenz betragen sowie durch einen Höchstbetrag gedeckelt sein. Für diese drastische Anhebung des Schwellwertes war der Kunsthandel vehement eingetreten, da er sich hierdurch eine Entlastung im Bereich der Verwaltungskosten erhofft und ein Wettbewerbsnachteil gegenüber dem englischen Kunsthandel mit London als bedeutendem Versteigerungsort abgebaut werde.
Gerade im Hinblick auf die Förderung noch nicht so etablierter Fotografen ist die wenig urheberfreundliche Entscheidung, nicht in stärkerem Maße von der Befugnis, den Schwellwert unter den in der Richtlinie festgelegten Mindestwert von 3000 Euro festzusetzen, mehr als unglücklich. Der Regierungsentwurf reiht sich damit ein in die jüngsten Gesetzentwürfe zu „Korb Zwei“ und zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie, die eine Abkehr von einer urheberfreundlichen hin zu einer verwerter- und industriefreundlichen Politik darstellt.
Da die Richtlinie bis zum 31.12.2005 in deutsches Recht umzusetzen war, besteht für Fotografen bei einem Weiterverkauf ihrer Werke nach diesem Datum ein Folgerechtsanspruch zu den in der Richtlinie festgelegten Mindestbedingungen, mithin also bei einem Schwellwert ab 3.000,- Euro, auch wenn der deutsche Gesetzgeber noch nicht gehandelt hat.
David Seiler, www.fotorecht.de
David Seiler, Mainz, den 01.03.2006
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
Veröffentlicht in visuell 3/2006, S. 56
siehe auch
weiteres Material/ weitere Infos
zur Stellungnahme des Bundesrats siehe Meldung:
http://www.urheberrecht.org/news/2615/
Drucksache: 69/06(B) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Bundesratsbeschluß
Drucksache: 69/1/06 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 24.02.2006
Drucksache: 69/06 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Regierungsentwurf
Drucksache: 450/03 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum