Unzulässige Fotoarbeiten für einen Cent?

Der MediaMarkt warb in einem kostenlosen Wochenblatt mit einer Anzeige für eine Fotoaktion, in der für einen Zeitraum von ca. einem Monat Abzüge vom Kleinbild-Farb-Negativ-Film in 9*13 cm für 0,01 DM je Bild inklusive Filmentwicklung angeboten wurde.

Ein Wettbewerbsverband mahnte diese Fotoaktion ab. Der MediaMarkt wollte daraufhin durch das Gericht bestätigt bekommen, dass seine Fotoaktion rechtmäßig war. Wenn ihm das vom Gericht bestätigt wird, muss er weder die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben noch die Abmahnkostenpauschale von 290 DM bezahlen.

Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil wieder auf (BGH, Urteil vom 22.05.2003, I ZR 185/00, inkl. Abb. der Werbeanzeige unter www.bundesgerichtshof.de). Der MediaMarkt darf also wieder mit einer Foto-Aktion für fast geschenkte Abzüge inkl. Filmentwicklung werben.

Das Landgericht argumentiert, dass das Angebot der nahezu unentgeltlichen Fotoarbeiten eine starke Anlockungswirkung habe, die wettbewerbswidrig sei.

Der BGH hält dem entgegen, dass die angegriffene Werbung keine unlautere “Wertreklame” darstellt. Eine solche sei ohne weiter Umstände, die hier nicht vorliegen, nicht wettbewerbswidrig. Weder liegt ein Kopplungsangebot vor, noch ist die Anlockungswirkung per se unlauter. Es gibt keine Irreführung über die Preisbemessung, kein Problem der Bevorratung, keinen psychologischer Kaufzwang, keine. Marktverstopfung und keine kartellrechtswidrige Behinderung.

Rechtsanwalt David Seiler, Mainz, den 15.12.03

betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv „Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in VISUELL 01/2004, S.36