Das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal, Urteil vom 28.11.2000, Az. 6 O 293/00) hatte über die Frage zu entscheiden, ob man Links auf Webseiten mit Fotos setzen darf, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Fotografen einzuholen.
Der beklagte Betreiber der Homepage "Pfälzer Links" ermöglichte auf seiner Website, dass Textlinks auf homepages mit Bezug zur "Pfalz" nach Branchen und Kategorien geordnet eingetragen wurden. Die Links waren so gestaltet, dass die verlinkten Seiten in einem neuen Browserfenster geöffnet wurden. Unter der Rubrik "Hotelgaststätten" befanden sich Link auf Seiten von Hotels mit Fotos (Hotel "Zur Post" in Hinterweidenthal und Hotel "Zum Ochsen"), die der Kläger, Fotograf und Inhaber des Wasgau-Fotokunst-Verlages Stöbener, fotografiert hatte. Der Fotograf sieht die Verlinkung auf Webseiten mit seinen Fotos als unberechtigte Veröffentlichung durch den Betreiber der Link-Seite an und verlangt für die insgesamt 9 Fotos Schadensersatz i.H.v. DM 18.000.-, da er von seinen früheren Auftraggebern keine Aufträge mehr erhalte. Der Linkseitenbetreiber hatte die Links zu den Seiten mit den Fotos des Klägers noch vor Klageerhebung gelöscht.
Das Gericht saß m.E. zurecht das Linksetzen in dem konkreten Fall nicht als Urheberrechtsverletzung an, stützt dies aber lediglich auf § 5 Abs. 3 TDG (Teledienstegesetz), wonach man für fremde Inhalten, zu denen man nur den Zugang vermittelt, nicht verantwortlich ist.
Aber auch mit einer urheberrechtlichen Argumentation gelangt man zu gleichen Ergebnis. Wenn der Fotograf den Hotelgaststätten die Nutzung seiner Fotos auf ihrer homepage gestattet haben sollte, so ist hierin m.E. auch zugleich die Zustimmung in das Verlinken durch Dritte auf diese homepage in der konkreten Form (neues Browserfenster mit der gesamten Webseite) als Internet-typisch mit abgedeckt. Anders sähe dies aus, wenn die Fotos per img-Link in eine fremde Webseite einbezogen worden wären. Sollte der Fotograf auch den Gaststättenbetreibern die Nutzung der Fotos im Internet nicht gestattet haben, so muß er sich an diese und nicht den Betreiber der Linkseite halten. Der Betreiber der Linkseite vervielfältigt die Bilddateien nicht. Er hält sie nicht auf seinem Rechner vor.
Fotografen sollten also bei der Einräumung von Rechten an ihren Fotos bedenken, ob sie einer Nutzung auf Webseiten zustimmen wollen. Wenn sie dies tun, müssen sie auch damit rechnen, dass auf die Webseiten mit ihren Fotos von deren verlinkt wird. Um unberechtigte Nutzungen einzuschränken, sollte in der Vereinbarung auch mit geregelt werden, dass z.B. die Bildgröße nicht mehr als 480/600 Bildpunkte in 72 dpi beträgt, dass ein Urhebervermerk am und im Bild (IPTC-Format) enthalten ist und z.B. beim Überrollen des Bildes mit der Maus angezeigt wird.
RA David Seiler 24.06.2001, Quelle http://www.fotorecht.de
Veröffentlicht in visuell 4/2001, S. 70