Fotos in Internet-Suchmaschinen

Suchmaschinenbetreiber wetteifern um möglichst gute und vielfältige Suchfunktionalitäten, um Werbekunden eine viel besuchte Werbeplattform bieten und somit Geld verdienen zu können. Eine der Suchfunktionalitäten ist seit einiger Zeit die Möglichkeit, nach Fotos und Grafiken – also insbesondere nach .jpg- und gif-Dateien zu suchen, was nicht nur potenzielle Kunden, sondern auch „Bildräuber“ anlockt.

Um ein schnelles Suchergebnis liefern zu können, speichern die Suchmaschinen die zuvor von ihren Suchrobotern (sog. Crawlern) gefundenen Bilder als briefmarkengroße Vorschaubilder, sog. thumbnails (eng. Daumennagel wg. der Größe eines Daumennagels) in ihrem Bildsuchindex, vervielfältigen sie also technisch gesehen in einer veränderten, verkleinerten Form bis zum nächsten Crawlerdurchlauf auf ihren Rechnern.

AFP-Klage gegen Google-News

Die französische Nachrichtenagentur AFP (Agence France Press) verklagte im März 2005 in Washington die Firma Google auf umgerechnet ca. 13 Millionen Euro Schadensersatz, weil sie AFP Meldungen mit Überschriften, Text und Bildern in Google-News verwendet. Google will nun AFP Meldungen nicht mehr in seinem Suchergebnissen auflisten.

Zulässigkeit von Deeplinks

In Deutschland hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Paperboy“ (Urteil vom 17.07.2003, Az.. I ZR 259/00) entschieden, dass auch sog. Deeplinks, also Hyperlinks auf Webseiten unterhalb der Homepage auf Nachrichtenartikel der Handelsblattverlagsgruppe zulässig sind. Damit war die prinzipielle Zulässigkeit von Nachrichtensuchdiensten wie Paperboy.de oder Google-News, insbesondere für Textinhalte geklärt. 

LG Hamburg: Fotosuche unzulässig

Deshalb klagte ein deutscher Nachrichten- und Bilderdienst (dpa) auch lediglich dagegen, dass dessen Fotos in Google-News angezeigt wurden. Das LG Hamburg sprach dpa einen Unterlassungsanspruch wegen urheberrechtswidriger Vervielfältigung, öffentlicher Zugänglichmachung, § 19a UrhG und einer unfreien Bearbeitung, § 23 UrhG, der Bilder auf den Rechnern von Google zu. Die Begründung, die auf die Größenänderung abstellt, überzeugt aber nicht, da gesetzlich eine verfahrenstechnische bedingte Größenänderung von Fotos zulässig ist, §§ 39 Abs. 2, 62 Abs. 3 UrhG. Entscheidend ist vielmehr, dass für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung weder eine Einwilligung der Fotografen vorliegt noch eine gesetzliche Schranke greift.

AG Bielefeld: Fotosuche doch zulässig?

Ein Fotograf, der erfolgreich gegen die Universität Wuppertal wegen der ungenehmigten Nutzung eines Luftbildes der Universität auf deren Webseiten auf etwas 380,- Euro Schadensersatz geklagt hatte, fand diese Bild später nach Löschung von der Uni-Seite in einer Internetsuchmaschine und klagte vor dem Amtgericht Bielefeld - anders als dpa - erfolglos auf Unterlassung und Schadensersatz. Das AG Bielefeld hielt dem Suchmaschinenbetreiber das Haftungsprivileg des § 10 Teledienstegesetz (TDG) zugute, da die Thumbnails nur zeitlich begrenzt gespeichert würden. Danach ist der Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich Hier dient die Thumbnailspeicherung aber dem Gewinninteresse des SM-Betreibers und erfolgt anders als das Proxy-Caching – wofür diese Bestimmung gedacht ist - nicht zur beschleunigten Darstellung einer Webseite für nachfolgende Besucher auf Initiative eines früheren Besuchers, sondern bereits im Vorfeld ohne irgendeine Suchanfrage selbstständig durch den SM-Betreiber mittels seiner Crawler. Außerdem ist es nicht Aufgabe des TDG, den Schrankenkatalog des UrhG zu erweitern. Somit ist die Entscheidung des AG Bielfeld abzulehnen. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da – offensichtlich war die Entscheidung des LG Hamburg nicht bekannt – noch keine Rechtsprechung zu den urheberrechtlichen Fragen existiere.

Zustimmung durch Upload?

Die Thumnailspeicherung im Zusammenhang mit der Bildsuchfunktionalität der Suchmaschinenbetreiber bedarf also der Zustimmung der Urheber. Das Argument, mit dem Einstellen der Fotos in eine Webseite sei diese Zustimmung durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erteilt und es sei Sache des Webdesigners, diese durch einen Eintrag im Header der html-Seite den Crawlern gegenüber zu widerrufen (sog. robots.txt) oder die Seite aus dem Index der Suchmaschine auf der von ihr dafür vorgesehenen Seite zu löschen, hat das LG Hamburg zutreffen zurückgewiesen. Dies ist dem Urheber schon deshalb nicht zuzumuten, weil es unzählige Suchmaschinen gibt und wahrscheinlich auch kein Standard zur Unterbindung der Bildsuche existiert. Umgekehrt könnte der Urheber im Header seiner Webseite ausdrücklich die Erlaubnis zur Indexierung durch Crawler und Thumbnailspeicherung erlauben.

Zulässigkeit gegen Abgabe?

Da die Bildsuchfunkionalität aber im allgemeinen Interesse – auch in dem der Fotografen, die so von Kunden gefunden werden können und selbst etwaige rechtswidrige Nutzungen ihrer Fotos entdecken – liegt, wäre zu überlegen, die dabei anfallende Zwischenspeicherung in Suchmaschinen durch eine gesetzlich geregelte geringe Vergütung – einzuziehen von der VG Bild-Kunst (www.bildkunst.de ) - zuzulassen.

RA David Seiler, Mainz, den 09.07.2005

betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"

veröffentlicht in Photopresse 30/2005, S. 11

Weiterführende Quellen

Teledienstegesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html 

Urheberrechtsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html 

AG Bielfeld, Urteil vom 18.02.2005, 42 C 767/04, http://www.suchmaschinen-und-recht.de/urteile/Amtsgericht-Bielefeld-20050218.html (Stand 6/2005)

LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, 308 O 449/03, MMR 2004, 558; CR 2004, 855; JurPC Web-Dok. 146/2004; http://www.suchmaschinen-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20030905.html (Stand 6/2005)

Berberich, Matthias, Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Thumbnails bei der Suche nach Bildern im Internet, MMR 2005, 145

AFP-Klage gg Google-News:
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,347719,00.html (Stand 4/2005) siehe hierzu auch http://www.urheberrecht.org/news/2200/

Sievers, Björn, Digitalfotografie: Suchportale werden zu Bilderstürmern
http://www.spiegel.de/netzwelt/technologie/0,1518,359911,00.html (Stand 12.06.2005, 10:28) 

BGH-Entscheidung: Paperboy
BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00, GRUR 2003, 958; http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm (Stand 7/2003)

 

Bild: Screenshot einer Bildsuchergebnisanzeige bei Google