Fotos von Ärzten

In der letzten visuell wurde über die mittlerweile gelockerte standrechtlichen Beschränkungen für Anwälte berichtet.

Nicht so positiv sieht es bisher jedoch für Ärzte, zumindest in Bayern, aus. Ein Arzt, der ein Privatklinik betreibt und seine Patienten mit einer sehr umstrittenen Therapie behandelt, lud zu einem Pressegespräch ein und übergab dabei den Journalisten eine Pressemappe. In der Folge wurde in Frauenzeitschriften sehr positive und unkritische Berichte mit Fotos veröffentlicht, die von dem Arzt an die Presse gegeben wurden. Auf den Fotos, die laut OLG München, das über den Fall zu entscheiden hatte, ersichtlich zur Werbung für die Behandlungsform des Arztes aufgenommen wurden, ist der Arzt mal mit, mal ohne Berufskleidung, mal am Mikroskop, mal vor einem Röntgenschirm zu sehen. Andere Fotos illustrieren die Klinik oder zeigen eine glückliche Patientin vor ihrem Röntgenbild. Die Fotos verstärken das in den Texten gezeichnete positive Bild der Klinik und des behandelnden Arztes. Man kann also sagen, dass dem Fotografen vom Gericht eine gute Arbeit attestiert wurde.

Der Arzt jedoch haftet für die Artikel, die eine unzulässige getarnte redaktionelle Werbung darstellen, als Presseinformant, zumal er sich nicht vorbehalten hat, die Artikel vor Veröffentlichung zu überprüfen. Diese Urteil vom 14.10.99 (Az. 29 U 2352/99) überrascht Angesicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, welches ausdrücklich im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit einen derartigen Prüfungsvorbehalt nicht verlangt. Allerdings ist das Verfassungsgerichtsurteil auch ca. eineinhalb Monate später ergangen, so dass fraglich ist, ob das OLG München, wenn es heute zu entscheiden hätte, wieder so urteilen würde. Dafür spricht jedoch, dass die Berufsordnung für Ärzte in Bayern vom 1994 den Ärzten jegliche Werbung für sich oder Kollegen untersagt. Insbesondere darf er (oder natürlich auch sie) nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit unter Verwendung seines Names, Bildes oder Anschrift veröffentlicht wird.

Mir erscheint es jedoch sehr zweifelhaft, ob sich diese weitgehende Werbebeschränkung verfassungsrechtlich rechtfertigen läßt. Zumindest ist eine so weitgehende Werbebeschränkung nicht erforderlich, um potentielle Patienten vor umstrittenen Behandlungsmethoden und dem damit möglicherweise verbundenen Risiken zu schützen. [Vermutlich dient diese Werberestriktion eher dem Schutz des Patientenstammes der etablierten Ärzte vor Abwanderung an Kollegen mit neuen Behandlungsmethoden.] Weiterhin verstoße die Abbildung in Berufskleidung gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Es bleibt also abzuwarten ob bzw. wann die Fotografen nicht nur die Anwälte, sondern auch die Ärzte zu ihren Auftraggebern zählen dürfen.

RA David Seiler, Mainz, den 18.12.2000
(veröffentlicht in visuell 2/2001, S. 68)

http://www.fotorecht.de