Muss auch eine Ministerin bezahlen?

Das Bild in der Öffentlichkeit - das Image - wird auch für bayerische Politiker immer wichtiger. Daher hat Monika Hohlmeier, Tochter von F.J. Strauß und Kultusministerin des Freistaates, sich für einen Imagewechsel (feminin, nicht "derb" oder "straußisch") entschieden und vor der letzten Landtagswahl entsprechende Aufnahmen anfertigen lassen. Sie erreichte damit das Direktmandat in ihrem Wahlkreis. Ausgerechnet die Fotos, die sie in diesem Wahlkampf erfolgreich einsetzte, wollte sie nicht bezahlen.

Mit Imagewechsel und Fotoshooting wurden die Münchner Fotografen Christof und Petra Maria Vohler (www.vohler.de ) beauftragt. Ende Juli 2003 erstellte das Fotostudio einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der sich auf rund 6.000 Euro belief. Umfasst waren umfangreiche Vorarbeiten, etwa die Imageoptimierung und die Planung des Shootings, der Shooting-Tag mit 12 verschiedenen Outfits in Studio und Outdoor, die Bildauswahl, das Anfertigen von Abzügen, Scanns für verschiedene Druckzwecke und - nicht zuletzt - die zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Nutzungsrechte an den Bildern.

Kurz nach dem Kostenvoranschlag kam es dann Anfang August 2003 zu dem Fotoshooting. Bezahlt wurde die Rechnung aber nicht. Die Begründung: Die Summe sei überzogen, der Kostenvoranschlag nicht zugegangen und zwei Partei-Mitglieder hatten bereits im Mai einen niedrigeren Betrag vereinbart.

Nach Klageerhebung wurden 3.400 Euro gezahlt. Über den Restbetrag wurde streitig verhandelt und letztendlich ein Vergleich geschlossen. Die Fotografen erhalten 3/4 ihrer Forderung.

Angebliche Preisverhandlungen im Mai waren jedenfalls durch den schriftlichen Kostenvoranschlag überholt gewesen, da dieser ein geändertes bzw. neues Angebot darstellt. Dieser Kostenvoranschlag muss der Ministerin aber auch zugegangen sein, damit ein auf dieser Grundlage erteilter Auftrag wirksam zustande kommt. Hier lag im konkreten Fall ein Beweisproblem, da der Zugang ja bestritten wurde. 

In der Praxis lässt sich das am Besten durch eine schriftliche Auftragsbestätigung vermeiden. Erfolgt der Auftrag nur mündlich, insbesondere telefonisch, sollte man zumindest den Auftrag umgehend schriftlich bestätigen (sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Wer ganz sicher gehen will, verlangt auch beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben eine Ruckbestätigung.

Die Annahme eines Angebots kann nicht nur per Unterschrift, sondern auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erfolgen. Im konkreten Fall wurde das mit dem Kostenvoranschlag unterbreitete Angebot dadurch angenommen, dass die Ministerin den Fototermin wahrgenommen hat. Vom Gericht wurden lediglich die höheren Kosten für die Express-Entwicklung angezweifelt und mit diesem Argument ein Vergleich über die Restsumme, "3/4 zugunsten der Fotografen" vorgeschlagen und abgeschlossen.

RA David Seiler

BU’s: Foto: Vohler, München 2003

David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 21.06.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Visuell 04/2004, S. 30

siehe auch:
SPIEGEL ONLINE - 29. April 2004, 17:57
URL: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,297636,00.html
Conny Neumann, Hohlmeier wünschte feminine Fotos - und zahlte nicht