Foto des Geschäftsführers auf der Homepage der Firma

Inzwischen ist es bei Unternehmenswebseiten weit verbreitet, Fotos von Mitarbeitern, insbesondere von Kundenverantwortlichen, sog. Key-Account Managern oder auch von den Vorständen bzw. Geschäftsführern neben dem Namen, der Funktionsbezeichnung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu veröffentlichen. Teilweise werden die Fotos sogar als Pressefotos zum Download angeboten. Mitunter nutzen die Webmaster der Unternehmen ganz selbstverständlich Passfotos oder bei anderer Gelegenheit entstandene Fotos für diesen Zweck, da vielfach unbedacht davon ausgegangen wird, wenn man das Foto von der abgebildeten Person erhält bzw. diese der Internet-Nutzung zustimmt, dürfe das Foto auch auf der Webseite veröffentlicht werden. Das kann jedoch ein teurer Fehler sein, wenn man die Urheberrechte des Fotografen übersieht wie der folgende Fall zeigt.

Geschäftsführerfoto und Bestellerrecht

Ein Fotograf hatte im Auftrag eines Verlages vom Geschäftsführer einer GmbH u.a Porträtfotos aufgenommen. Um das vielfach kärglich Veröffentlichungshonorar für Pressefotos aufzubessern, verkaufen Fotografen oft auch noch die Fotos von einem Termin an die fotografierten Personen oder Unternehmen. So auch in diesem Fall. Die GmbH kaufte von den Fotos ihres Geschäftsführers 12 Abzüge in Passfotogröße zu jeweils 2,50 Euro. Der Fotograf stellte in der Folge fest, dass die von ihm aufgenommenen Fotos auf mehreren Webseiten ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurden. Zum einen waren die Fotos auf der Homepage der GmbH, zum anderen auf Webseiten dritter Unternehmen, bei denen der Geschäftsführer der GmbH als Referent aufgetreten war, zu finden. Der Fotograf verklagte die GmbH auf Unterlassung und Schadensersatz für alle von ihm im Internet gefunden Fotos, also auch für die auf Webseiten dritter Unternehmen, weil die GmbH die Fotos widerrechtlich weitergegeben habe. Die GmbH berief sich auf das Besteller-Recht des § 60 UrhG, wonach der Besteller eines Porträtfotos dieses unentgeltlich vervielfältigen und verbreiten darf.

Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch des Fotografen

Das Landgericht sprach dem Fotografen Euro 4.310,- Schadensersatz zu. Das OLG Köln verurteilte die GmbH, die sich nicht auf dieses Privileg des § 06 UrhG berufen können, zur Unterlassung und zum Schadensersatz in Höhe von Euro 1.160,- für die auf ihrer Webseite veröffentlichten Fotos. ( Urteil vom 19.12.2003, 6 U 91/03, http://www.justiz.nrw.de/ (Stand 3/2004))

Zunächst bewertet das Gericht das Einstellen eines Fotos auf einer Webseite als Vervielfältigung (§ 16 UrhG, siehe zu dem §§ Kasten) und Verbreitung (§ 17 UrhG), die der Zustimmung des Fotografen nach § 72 UrhG bedarf.

Dieser Feststellung des Gerichts ist gleich in zwei Punkte nicht zutreffen:
1.) Durch die Neufestsetzung des urheberrechtlichen Schutzes von Fotografien mit der Schutzdauerrichtlinie sind Porträtfotos regelmäßig nicht nur Lichtbilder, § 72 UrhG, sondern sie genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG den vollen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke was sich insbesondere bei der längeren Schutzdauer auswirkt.
2.) Das Einstellen einer Fotodatei auf einem Webserver zum Abruf via Internet stellt in der Tat zunächst eine Vervielfältigung auf dem Webserver dar. Die Abrufbarkeit ist aber keine Verbreitung im urheberrechtlichen Sinne. Hierzu müssten körperlichen Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht worden sein. Vielmehr liegt eine Veröffentlichung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung vor, § 19a UrhG.

Entscheidend war nach Ansicht des OLG Köln,
&Mac183; dass die GmbH nicht Besteller, sondern lediglich Käufer von Abzügen war und
&Mac183; dass sich eine juristische Person nicht auf das Privileg des § 60 UrhG berufen kann.
&Mac183; Zudem berechtigt § 60 nicht zur öffentlichen Wiedergabe von Fotos im Internet.

Besteller ist der Auftraggeber des Fotografen, hier also der Verlag und nicht die GmbH.

Altes vs. neues Recht

Da der Fall noch dem alten bis September 2003 geltenden Recht zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, dass die Fotografien nicht nur, wie von der Neufassung des § 60 UrhG seit September 2003 gefordert (siehe Beitrag in Photopresse 06/2004, S. 10 und Photopresse 03/2004, S. 13, online unter fotorecht.de), zu privaten Zwecken, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden. Nach altem Recht war es also zulässig, Porträtfotos zur Eigenwerbung, etwa auf einer Autogrammkarte oder einem Praxis- bzw. Kanzlei-Prospekt einzusetzen, nicht jedoch auf Webseiten.

Ausschluß des § 60 UrhG

Der Fotograf hielt im Prozess der GmbH entgegen, dass er durch seine AGB die Anwendung von § 60 UrhG ausgeschlossen habe. Die Möglichkeit, das Recht aus § 60 auszuschließen, wird in der juristischen Literatur vertreten, da § 60 UrhG nur eine Auslegungsregel für den Vertrag über die Erstellung der Fotos sei, die nur dann eingreife, wenn der Fotograf mit seinem Auftraggeber nicht etwas anderes vereinbart habe. Diese interessante Frage, insbesondere ob dem auch nach neuem Recht so sei, hat das Gericht nach seiner Auffassung zutreffend offen lassen.

Weitergabe an Dritte

Dass die verklagte GmbH die Fotos widerrechtliche an dritte Unternehmen zur Veröffentlichung auf deren Webseite weitergegeben hat, wurde vom Kläger nur vermutet, konnte aber nicht bewiesen werden. Daher bekam er gegen die GmbH bezüglich dieser Fotos keine Schadensersatzanspruch zugesprochen. Hier hätte er unmittelbar gegen diese Firmen klagen müssen, was er innerhalb der seit 2002 dreijährigen Verjährungsfrist für urheberrechtliche Ansprüche noch nachholen kann.

Die GmbH kann sich auch nicht damit herausreden, dass sie nicht gewusst habe, dass § 60 UrhG nicht auf sie anwendbar ist, da der Unterlassungsanspruch des § 97 UrhG kein Verschulden voraussetzt. Außerdem würde, selbst wenn § 60 UrhG auf die GmbH anwendbar wäre, ihr dies für den Fall der Internet-Veröffentlichung nichts nützen, da sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur eine Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber eine Veröffentlichung im Internet durch diese Bestimmung abgedeckt ist.

Vertragszweck

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts sollten die bestellten Abzüge repräsentativen Zwecken der GmbH dienen. Verwunderlich ist, dass das Gericht nicht näher darauf eingeht, ob durch diese Zweckbestimmung die Internetnutzung abgedeckt wäre. Die Auslegung ergibt aber, dass bei einer Lieferung von 12 Abzügen in Passbildgröße und bei einem Preis von 2,50 Euro je Abzug keine Veröffentlichungsrechte eingeräumt wurden, insbesondere nicht für eine weltweite Internet-Nutzung. Sonst wären wohl keine sehr kleinen Abzüge, sondern einer Fotodatei geliefert und ein höheres Veröffentlichungshonorar ausgemacht worden.

Fazit

Trotz der Ungenauigkeiten in der Begründung kommt das OLG Köln zu einer im Ergebnis richtigen und zu begrüßenden Entscheidung.

Jedem Nutzer von Fotos, auch wenn er selbst oder Geschäftsführer von ihm darauf abgebildet sind, ist dringend anzuraten, sich über die Berechtigung, die Fotos zu vervielfältigen, zu verbreiten oder (im Internet) zu veröffentlichen, zu erkundigen und ggf. erforderliche Zustimmungen gegen Honorarzahlung einzuholen. Andernfalls muss man mit unangenehmen und teuren Prozessen rechnen, insbesondere wenn man keine Anwalt hat, der einem dazu rät, berechtigte Ansprüche anzuerkennen.

Generell gilt für Fotos von Mitarbeitern auf Unternehmenswebseiten, dass eine Zustimmung der Mitarbeiter zur Veröffentlichung ihrer Fotos dem Unternehmen, aus Beweisgründen möglichst schriftlich, vorliegen muss. Andernfalls verstößt die Veröffentlichung gegen das Recht am eigenen Bilder und das Datenschutzrecht der Mitarbeiter. Es ist auch zu empfehlen eine Regelung mit den Mitarbeitern für den Fall des Ausscheidens aus dem Unternehmen zu treffen, etwa ob das Foto unbegrenzt oder zumindest für eine gewissen Dauer weiter genutzt werden darf.

Mit der Zustimmung des Fotografen und der abgebildeten Personen steht dem kunden-, service- und marketingorientierten Webauftritt des Unternehmens mit den Fotos der Ansprechpartner im Unternehmen nichts entgegen.

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Weiterführende Hinweise:

Das Urteil ist im Volltext nachzulesen unter
http://www.jurpc.de/rechtspr/2004 152.htm
Die angesprochenen und für den Fall relevanten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der alt- und neu-Fassung sind unter www.urheberrecht.org kostenfrei online abrufbar.

Neufassung
Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273 ) - Stand 13. September 2003
In der Fassung:
"Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“
vom 10.September 2003 (BGBl. Teil I/2003, Nr. 46, vom 12. September 2003, S. 1774).

§ 60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Altfassung

UrhG § 60 Bildnisse
(1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen (Anm. vgl. § 16) oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet (Anm. vgl. § 17) werden.
(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

UrhG § 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.


David Seiler,
Rechtsanwalt Mainz, den 02.04.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv „Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Photopresse 18/2004, S. 8