Bildagenturen, die Fotos von markanten Gebäuden oder Kunstwerken an Straßen und öffentlichen Plätzen in den Bestand nehmen, müssen sich immer wieder fragen, ob sie diese überhaupt vertreiben dürfen. Die Agentur schließt zwar mit dem Fotografen einen Agenturvertrag, in dem er ihr alle Rechte an den Fotos einräumen muss und für den Bestand der Rechte an den Fotos gerade stehen soll. Dies hilft ihr jedoch nicht viel wenn eine Kunde der Agentur vom Architekten oder Künstler des auf dem Foto abgebildeten Hauses oder allgemein Motives auf Unterlassung der weiteren Nutzung des Bildes in Anspruch genommen wird. Hier hilft es, wenn sich die Agentur auch selbst über die Zulässigkeit der Nutzung von Gebäudefotos informiert. (siehe hierzu allgemein )
Beispiele für derartige Motive sind etwa die Plastik "Hohlbein-Pferd", der "verhüllte Reichstag", die Lichtinstallation "Neonrevier" oder das "Hundertwasserhaus" in Wien.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist, ob das fotografierte Objekt selbst urheberrechtlich geschützt ist. Dies ist regelmäßig bei einem Gebäude (Architektenwerk) oder einer Skulptur bzw. Plastik (Kunstwerk) anzunehmen. Die Urheber dieser Werke haben das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob, wer und zu welchem Zweck ihre Werke vervielfältigen darf. Auch das Fotografieren eines solchen dreidimensionalen Werkes wird als Vervielfältigung an gesehen.Um derartige Werke vervielfältigen zu dürfen, bedarf es aber der Zustimmung des Urhebers, hier also des Architekten oder Künstlers. In einigen Fällen regelt das Urheberrechtsgesetz, dass die ausschließlichen Recht der Urheber eingeschränkt, also bestimmte Nutzungen privilegiert und von dem Zustimmungserfordernis freigestellt sind. Eine solche Ausnahmenbestimmung ist § 59 UrhG, der u.a. die fotografische Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die bleibend an öffentlichen Wege, Straßen oder Plätzen sind, auch ohne Zustimmung der Urheber gestattet. Bei Gebäude bezieht sich diese Regelung nur auf die Außenansicht.
Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Panoramafreiheit der Straßenansicht. Der Nutzer kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn sich das Motiv nur vorübergehend, also nicht bleibend an dem gewählten öffentlichen Ort befindet, so etwa bei Installationen, die nur vorübergehende Zeit an dem Ort sind, etwa das Kunstwerk Neonrevier oder die Verhüllung des Reichstages. Hier greift evtl. das Zitatrecht oder das Privileg zur Tagesberichterstattung. Damit kann man jedoch keinen Postkarten- oder Kalendervertrieb rechtfertigen. Auch wenn man das Gebäude von der Straßen aus gar nicht sehen kann und um die Fotos zu machen eine Leiter braucht mit deren Hilfe man dann über die Mauer fotografieren kann oder wenn man sich dar einen Hubschrauben anmieten muss, handelt es sich nicht um Gebäudefotos, die ohne Zustimmung des Architekten genutzt werden dürfen.
Im Falls des Hundertwasserhauses in Wien hat aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) eine weiter Entscheidung in diesem Kontext gefällt: BGH, Urteil vom 05.06.2003, I ZR 192/00, Volltext der Entscheidung kostenfrei downloadbar unter www.bundesgerichtshof.de.
Hundertwasser hat maßgeblich die Außenansicht des sog. Hundertwasserhauses in Wien gestaltet, welches durch seine außergewöhnlichen Formen und Farben zwischenzeitlich zu einer bekannten und viel fotografierten Sehenswürdigkeit geworden ist. Wie bei Sehenswürdigkeiten üblich, sollte es auch von dem Hundertwasserhaus eine Postkarte geben. Um das Haus von einer möglichst guten Perspektive aus fotografieren zu können, hat sich der Fotograf einen Standpunkt von einer Wohnung im gegenüberliegenden Haus aus gesucht und von dort statt von der Straße aus die Aufnahme für die Postkarte gemacht. Aus der gleichen Perspektive wurde die Aufnahme der Postkarte gemacht, die von der Hundertwasserstiftung vertreiben wird und die sich nun gegen die andere Postkarte mit einer Unterlassungsklage wendet. Die Stiftung ist Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Friedensreich Hundertwasser und kann daher seien Ansprüche wahrnehmen. Ein Unterlassungsanspruch steht ihr aber nur zu, wenn die Aufnahme vom gegenüberliegenden Haus aus nicht durch § 59 UrhG gedeckt ist. Das Hundertwasserhaus ist als Kunst- bzw. Architektenwerk bleibend an einer öffentlichen Straße und darf somit fotografisch vervielfältigt werden, aber und hier liegt der Knackpunkt dieses Falles nur von der Straße aus und nicht vom gegenüberliegenden Haus aus. Der BGH legt die Ausnahmebestimmung des § 59 UrhG eng aus und sieht von der sog. Panoramafreiheit nur die Straßenansicht im eigentlichen Sinne umfasst. Wenn man den höheren Standpunkt nur wählt, um keine stürzenden Linien zu bekommen und nicht um über ein Sichthindernis hinweg zu fotografieren, scheint die Differenzierung auf den ersten Blick nur schwer verständlich.
Pressemeldung vom 6.6.2003; Hundertwasser Haus in Wien auf Poster bzw. Kunstdruck für 199 DM mit Unikatrahmen; kein Vertriebsrecht für Metro ohne Zustimmung der Erbin, Hundertwasser-Stiftung, da § 59 UrhG, Panoramafreiheit, Straßenansicht, nicht eingreift, aber Privatverviefältigung und Zitatrecht ggf. gegeben, enge Auslegung der Schranken, Zurückverweisung zur Klärung der Miturheberschaft Hundertwassser und Architekt
Zuvor hatte der BGH schon entschieden, dass eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht des Künstlers vorliegt, wenn ein Kunstdruck seines Werkes mit einem nicht von ihm bemalten sog. Unikatrahmen zusammen verkauft wird.
BGH, Urteil vom 07.02.2002, I ZR 304/99, GRUR 2002, 532; NJW 202, 3248
David Seiler
Rechtsanwalt, Mainz den17.06.2003
betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
veröffentlicht in visuell 4/2003, 41
Links zum Hundertwasserhaus inkl. Fotos:
http://www.hundertwasserhaus.at/HwH/at_main.htm
http.//www.hundertwasser-solarpark.de/ hundertwasser.htm
http://www.hundertwasserhaus.com
Nachtrag:
siehe weitere Infos im Parallelbeitrag
und die neuere Entwicklung im Beitrag.....