Gastbeitrag: Herausgabeansprüche von Fotografen bei insolventen Buch- und Zeitschriftenverlagen

In Zeiten dramatisch steigender Fälle von Insolvenzen bei Verlagen, stellt sich die Frage, welche Ansprüche die Fotografen gegen die Insolvenzverwalter haben und insbesondere, ob sie die bei den Verlagen befindlichen Fotografien vom Insolvenzverwalter herausverlangen können.Bei der Beantwortung dieser Fragen helfen zwei im vergangenen Jahr beim Landgericht in Köln gegen den Insolvenzverwalter eines insolventen Buchverlages (Könemann Verlag) eingereichten Herausgabeklagen, die mittlerweile rechtskräftig zu Gunsten der Fotografen abgeschlossen werden konnten (Aktenzeichen: 28 O 222/ 03 sowie 28 O 310/03) .

Zum Sachverhalt:

Beide Fotografen hatten mit dem Verlag im Jahr 2000 Fotografenverträge abgeschlossen und in diesem Zusammenhang jeweils mehrere tausend Fotos angefertigt und dem Verlag abgeliefert. Auf Grund der Insolvenz des Verlages konnten die geplanten Bücher nicht gedruckt und veröffentlicht werden, so dass die Fotografen den Insolvenzverwalter zur Herausgabe der Fotografien aufforderten. Vorausgegangen war eine entsprechende Aufforderung zur Erfüllung der Verträge gemäß § 103 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung: online unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/inso/index.html ), wobei in beiden Fällen der Insolvenzverwalter nicht unverzüglich die Erfüllung der Verträge wählte. Der Insolvenzverwalter lehnte gleichwohl die Rückgabe der Bilder ab und forderte die Fotografen seinerseits zur Rückzahlung des seitens des Verlages bereits vollständig gezahlten Honorare (Lizenzvorschuss) auf, da ihm bis zu diesem Zeitpunkt ein Zurückbehaltungsrecht zustünde.

Das Landgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt, da es im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Prozessvertreter des Insolvenzverwalters unmißverständlich klarmachte, dass die behaupteten Rückzahlungsansprüche nicht bestünden, da die Verträge gemäß § 103 Abs. 2 InsO beendet worden seien. Im Ergebnis wurden anschließend seitens des Insolvenzverwalters die Herausgabeansprüche der Fotografen anerkannt, so dass die Fälle durch ein Anerkenntnisurteil und durch einen Vergleich rechtskräftig abgeschlossen wurden und beide Fotografen mittlerweile ihre Fotos erhalten haben, ohne dass sie die Honorare an den Insolvenzverwalter zurückzahlen mussten. Das LG Köln setzten den Streitwert in Anlehnung an die Fotografenverträge auf 85,00 Euro pro Bild fest und bemerkte, dass der Insolvenzverwalter sich mit der Herausgabe der Bilder seit ca. anderthalb Jahren in Verzug befunden hat. Die Frage, ob der Insolvenzverwalter auf Ersatz des Verzugsschadens in Anspruch genommen werden kann, ist noch nicht geklärt.

Frankfurt, den 10.05.2004

Matthias Atrott
Rechtsanwalt

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weiterführende Hinweise von RA David Seiler

Festschrift Hertin:
Westrick/Bubenzer, Das Urheberrecht in der Insolvenz; Boeckh, Markenschutz an Namen und Bildnissen realer Personen

Bußhardt, Harald, Urheberrecht in der Insolvenz, Der Syndikus, Juli/August 2003, S. 36

InsO § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

http://www.fotorecht.de