Robbie Williams, Konzertfoto-Verträge und Boykott-Aufrufe
Wer als Pressefotograf bei einem Konzert von Robbie Williams fotografieren will, wird - wie bei vergleichbaren Fällen auch - nur dann eingelassen, wenn er zuvor einen „Fotovertrag“ unterschreibt. Gegen diesen Vertrag gibt es zahlreichen Boykott-Aufrufe; Nachrichtenagenturen verweigerten die Berichterstattung; der Radio-Sender SWR3 stellte die Zusammenarbeit aus Solidarität ein.
Was aber ist nun der Stein des Anstoßes?
Vertragsinhalt
Der „Fotovertrag“ wird jeweils für eine bestimmte Konzertveranstaltung zwischen dem Fotografen und dem Management geschlossen. Für die Möglichkeit fotografieren zu dürfen, soll sich der Fotograf mit den folgenden Regelungen einverstanden erklären:
Juristische Wertung
Ausgangspunkt der juristischen Überlegungen ist die Frage: Gibt es einen Anspruch als Fotograf bei einer solchen Veranstaltung fotografieren und die Fotos beliebig vermarkten zu dürfen?
Hausrecht
Da die Konzertveranstaltungen an Orten stattfinden, die vom Veranstalter angemietet wurden, steht dem Veranstalter das Hausrecht zu, welches sich letztendlich aus dem Eigentumsrecht des Vermieters herleitet. Jeder kann grundsätzlich mit seinem Eigentum machen was er will, die Nutzung seines Eigentums anderen gestatten oder sie gänzlich von der Benutzung ausschließen. Der Veranstalter kann also bestimmen wer unter welchen Bedingungen den von ihm gemieteten Veranstaltungsort betreten darf. Dabei besteht die Vertragsfreiheit auf der Seite des Veranstalters. Es ist also zulässig, wenn der Veranstalter das Fotografieren in seinem Herrschaftsbereich gänzlich verbietet oder nur bestimmten Personen unter bestimmten Bedingungen gestattet.
Es ist grundsätzlich zulässig, die Fotografiererlaubnis nur für bestimmte Nutzungszwecke zu erteilen oder von weiteren Bedingungen, etwa der Einräumung von Rechten für den Inhaber des Hausrechts abhängig zu machen.
Bildnisrecht
Vielleicht hat auch Robbie Williams ein Interesse daran, nur während der ersten drei Titel fotografiert zu werden, damit er noch frisch und nicht abgekämpft aussieht und kann deshalb die Fotografiererlaubnis von seiner Zustimmung abhängig machen?
Zunächst steht auch R.W. das Recht am eigenen Bild zu, § 22 KUG. Als Person der Zeitgeschichte muss er es aber hinnehmen, wenn über das Ergebnis „Konzert“ auch mit Fotos von ihm berichtet wird, § 23 Abs. 1 KUG. Dieses Recht reicht aber nur soweit, wie keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen von ihm dem entgegenstehen, § 23 Abs. 2 KUG. Der Wunsch, dass nur Fotos von den ersten drei Songs erscheinen, ist jedoch kein solch schutzwürdiges Interesse. Um bestimmte Marketing- oder Image-Interesse durchzusetzen, bleibt dem Management also nur der Weg über das Hausrecht.
Pressefreiheit tangiert?
Wird durch den Fotovertrag die Pressefreiheit eingeschränkt, wie vielfach behauptet wird? Wie jedes Grundrecht ist auch die Regelung zur Pressefreiheit zunächst ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, bei der Pressefreiheit insbesondere gegen Zensur. Grundrechte gewähren grundsätzliche keine Ansprüche von privaten Personen oder Unternehmen gegeneinander. So kann auch aus der Pressefreiheit kein Anspruch auf eine Fotografiererlaubnis gegen den Konzertveranstalter hergeleitet werden. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Konzertveranstalter soweit bekannt jedem Fotografen, der den Fotovertrag unterschreibt, Zugang zu den Konzerten gewährt, ohne die Freiheit der Berichterstattung weiter einzuschränken.
Durch den Fotovertrag wird lediglich die nachträgliche freie Vermarktung der Fotografien ausgeschlossen. Wenn der Fotograf aber im Vorfeld die Fotos vermarktet und mehrere Publikationsmedien im Fotovertrag aufführt, kann er mehr Einnahmen erzielen. Andernfalls muss er mit seinem Auftraggeber über höhere Honorare verhandeln, wenn sich für ihn der Fototermin bei dem üblicherweise geringen Honorar sonst nicht lohnt.
Was nicht möglich ist nach den Regelungen des Fotovertrages, ist die freie Vermarktung der Fotos ohne zuvor bekannten konkreten Abnehmer. Das betrifft aber nicht die Presse und damit die Pressefreiheit, sondern die Nachrichten- und Bildagenturen. Diese aber sind nicht unmittelbar durch die Pressefreiheit geschützt.
Einschränkungen aus dem Urheberrecht
Es fragt sich weiter, ob die Regelung im Vertrag, dass dem Management alle Rechte an den Fotos und das Eigentum am Filmmaterial übertragen werden soll, und zwar unentgeltlich, mit dem Urheberrecht in Einklang zu bringen ist. Ziel des Urheberrechts ist es u.a. dem Urheber einen angemessenen Anteil an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke zu sichern. Da sich das Management aber verpflichtet, die Fotos nicht ohne Zustimmung des Fotografen zu verwerten, liegt keine urheberrechtlich unzulässige Regelung vor. Lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten für zukünftige, derzeit noch unbekannte Nutzungsarten ist unwirksam.
Leser-Fotos als Ausweg?
Ist es ein günstiger Ausweg für Zeitungen auf Profifotos zu verzichten und stattdessen Fotos von Konzertbesuchern und Leser der Zeitung zu veröffentlichen? Schließlich wäre die Veröffentlichung von Konzertfotos von Robbie Williams im Hinblick auf das Bildnisrecht, § 23 KUG, zulässig und die Konzertbesucher müssen keinen „Fotovertrag“ unterschreiben.
Die Konzertkarten enthalten jedoch auf der Rückseite eine Regelung, wonach das Mitbringen von Fotokameras und das Fotografieren untersagt werden. Wie bereits gezeigt, ist ein Fotografierverbot grundsätzlich zulässig und wirksam. Auch wenn man unterstellt, dass diese allgemeine Geschäftsbedingung dem Käufer des Tickets vor dem Kauf bekannt war und wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, ist an dieses Fotografierverbot aber lediglich der Konzertbesucher gebunden, nicht die Zeitung. Da sich der Konzertveranstalter kein Nutzungsrecht an den Fotos der Konzertbesucher, die ja erst gar nicht hätten aufgenommen werden dürfen, einräumen lässt, kann er auch nicht auf dieser Grundlage gegen die Zeitung, die Leserfotos veröffentlicht, vorgehen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Konsequenz derartiger Konzertfotoverträge ist, dass Agenturfotografen ausgeschlossen sind und lediglich Fotografen bestimmter Zeitung nur für diese Medien fotografieren und die Fotos nicht weiter verwerten dürfen. Da es derzeit keine rechtliche Handhabe gegen die Konzertfotoverträge gibt, kann der einzelne Fotograf lediglich versuchen für die Fotos, die er nur einmal verwerten darf, einen besseren Preis zu erzielen oder er folgt dem Boykott-Aufruf. Als ich vor Jahren bei einem Prince-Konzert einen vergleichbaren Fotovertrag unterschreiben musste, war meine persönliche Konsequenz, dass ich mich aus der Konzertfotografie zurückgezogen habe. In einigen Fällen konnte jedoch durch Geschlossenheit und Solidarität der Fotografen untereinander eine Verbesserung der Vertragsbedingungen erreicht werden.
David Seiler, Mainz, den 02.08.2006
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
Veröffentlicht in Visuell Visuell 5/2006, S. 48
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