Vermarktung von Leserfotos

Nachdem schon in der letzten Ausgabe im Zusammenhang mit den fragwürdigen Fotoverträgen von Popstars wie Robbie Williams das Thema Leserfotos gestreift wurde, erläutert RA David Seiler im Folgenden die Problematik dieser Spielart des Journalismus.

Zunehmend folgen auch deutsche Zeitungsverlage (z. B. http://www.bild.t-online.de/ und http://augenzeuge.stern.de/) den ausländischen Vorbildern und bieten ihren Lesern die Möglichkeit, Handyfotos per MMS einzuschicken sowie sonstige Digitalfotos auf Webseiten hochzuladen und zur Veröffentlichung und Vermarktung zu überlassen. Dies stärkt die Leserbindung und erhöht für den Verlag die Chance, sehr schnell und günstig an exklusive Fotos von Ereignissen wie Unfälle, Naturkatastrophen und Anschläge zu kommen und durch die Drittvermarktung zusätzliche Einnahmen zu erzielen.

Regelmäßig müssen die Leser-Fotografen vor der ersten Bildlieferung einen Lizenzvertrag mit dem jeweiligen Verlag im Rahmen der Registrierung abschließen. Hieraus können sich für beide Seiten rechtliche Risiken ergeben. 

1.) Beweisbarkeit der Nutzungsrechtseinräumung

Die Verträge werden online per Mausklick abgeschlossen. Dies ist grundsätzlich rechtlich möglich und wirksam, da urheberrechtliche Nutzungsverträge formfrei, also auch per elektronischer Willenserklärung geschlossen werden können. Im Zweifelsfall wird es der Verlag aber schwer haben nachzuweisen, mit wem er einen Lizenzvertrag geschlossen hat, da ihm eine Unterschrift und damit eine Vertragsurkunde fehlt.

2.) Haftung für Rechteumfang

Verlage lassen sich das Recht einräumen, die Fotos für journalistische, aber auch für werbliche Zwecke selbst zu nutzen oder die Fotos über Agenturen an Dritte zu vermarkten. Der Fotograf soll diese Rechte frei von Rechten Dritter (Anm.: damit sind z. B. Rechte von abgebildeten Personen, Urheber- oder Markenrechten gemeint) einräumen und dem Verlag dafür auch haften.

Soweit ist alles formal in Ordnung, nur wie sieht die Praxis aus? Liest jeder Bildlieferant diese Vertragsbedingungen und wenn ja - was schon die Ausnahme sein dürfte - ist er auch in der Lage, diese Regelungen zu verstehen und die nicht immer einfachen rechtlichen Fragen zu den möglichen Rechten Dritter zutreffend zu beantworten?

3.) Werbenutzung

Die Verlage ermutigen ihre Leser durch die Art der Werbung für diesen neuen Fotoservice geradezu, paparazziartige Schnappschüsse von Promis zu machen und diese in der Hoffnung auf das schnelle Geld an den Verlag zu schicken.

Das heimliche Anfertigen von Personenfotos kann allerdings neuerdings sogar strafbar sein, § 201a StGB. Die Veröffentlichung von Personenfotos bedarf nämlich grundsätzlich der Zustimmung der Personen, andernfalls bestehen insbesondere Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und es drohen auch strafrechtliche Sanktionen wegen Verletzung des § 33 Kunsturhebergesetzes. Promifotos dürfen zwar für redaktionelle Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden, nicht aber zu Werbezwecken.

Da nicht anzunehmen ist, dass die Hobby-Paparazzi von jedem Promi, den sie fotografieren, ein sog. Model-Release einholen, dürfen diese Fotos nicht für Werbezwecke genutzt werden. Der Fotograf hat dem Verlag aber die Rechte hierzu eingeräumt und haftet dafür mit seinem gesamten Privatvermögen. Umgekehrt haftet auch der Verlag bzw. die Bildagentur mit ihrem gesamten Unternehmensvermögen und Eigenkapital für die von ihr weiterlizenzierten Rechte, die Promifotos für Werbezwecke zu nutzen. Welche Ausmaße derartige Rechtsverletzungen haben können, zeigt die Verurteilung der FAZ am Sonntag zum Schadensersatz in Höhe von 1,2 Millionen Euro wegen der Nutzung eines Fotos von Boris Becker für die Werbezwecke auf einer Dummy-Ausgabe.

Wenn also die Bildmotive rechtlich geschützte Inhalte und nicht nur den klassischen Sonnenuntergang abbilden, ist die Lizenzierung zu Werbezwecken sowohl für den sich dessen regelmäßig nicht bewussten Fotografen als auch für den Verlag bzw. die Bildagentur und schließlich für den Erwerber werblicher Nutzungsrechte rechtlich riskant.

4.) Redaktionelle Nutzung

Aber auch die redaktionelle Nutzung von Leserfotos ist nicht unproblematisch. Zeitungen und Zeitschriften sind den journalistischen Grundsätzen und dem Pressekodex des deutschen Presserats verpflichtet (http://www.presserat.de/Pressekodex.pressekodex.0.html ) und dürfen grundsätzlich nur zuverlässig recherchierte Informationen und Fotos veröffentlichen.

Bei Leserfotos besteht viel mehr noch als bei Profifotografen die Gefahr, dass die Bildbeschreibungen ungenau, irreführend oder unzureichend sind und die Fotos deshalb in einem falschen Kontext veröffentlich werden oder dass gar bewusst manipuliert und die Presse von den nicht näher bekannten Bildlieferanten zur Meinungsbeeinflussung instrumentalisiert wird. Gerade bei der großen Suggestivwirkung von Fotos ist diese Gefahr nicht ganz von der Hand zu weisen. Schließlich kann auch der Wahrheitsgehalt des Fotos selbst durch die leicht von jedermann am Computer vorzunehmende Bildbearbeitung gefälscht sein und sei es nur, um durch eine Dramatisierung des Fotos eine höhere Vermarktungschance zu haben und einen besseren Preis zu erzielen.

Das Geschäft mit Leserfotos ist also sowohl bei redaktioneller als auch bei werblicher Verwertung für alle Beteiligten riskant. Verlage sollten genau prüfen, ob sie die ihnen angebotenen Fotos für journalistische Zwecke einsetzen können und ob sich den per Mausklick abgegebenen Erklärungen der Freiheit von Rechten Dritter Glauben schenken wollen. Bildlieferanten muss dringend angeraten werden, die Lizenzerträge genausestens zu lesen und Fotos nur dann einzuschickem, wenn sie diese auch wirklich verstanden haben.

David Seiler, Mainz, den 13.08.2006
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"

Veröffentlicht in Photopresse 35/36-2006, S. 16

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