Vorsicht bei Verlinkung auf Fotos!

Wie der Münchner Rechtsanwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth mitteilt, hat das OLG München mit Urteil vom 26.06.2007 (Az. 18 U 2067/07) entschieden, dass ein Foto einer Person auch dadurch rechtswidrig veröffentlicht werden kann, dass in einem anderen Kontext auf ein mit Zustimmung der Person veröffentlichtes Foto auf einer Webseite verlinkt wird.

Ein wegen seiner Abmahntätigkeit seit Jahren sehr umstrittener Rechtsanwalt hatte zugestimmt, dass ein Foto, welches ihn mit anderen Paintball-Spielern während seiner Freizeitgestaltung zeigte, auf einer Webseite veröffentlicht wird.

Auf der Paintball-Webseite war weder der Name des Anwalts noch dessen berufliche Tätigkeit genannt. Auf diese Fotodatei wurde nun von einer anderen Webseite aus verlinkt, in der Äußerungen des Anwalts zur Verhaftung seines Kanzleikollegen veröffentlicht waren und mit den Worten "Dummheit und Borniertheit" sowie "Realitätsverschiebung" kommentiert wurden.

Das OLG München erkannte dem Anwalt einen Unterlassungsanspruch gegen die Verlinkung zu einem Foto von ihm zu, da ihn dieses während seiner Freizeitgestaltung zeigt und es so in keinem konkreten Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit oder der kritisierten Äußerung steht. Das Bild wird durch die Verlinkung in den Wortbericht eingebettet, ohne dass der Anwalt dem zugestimmt hatte.

Aus der Zustimmung zur Veröffentlichung auf einer Paintball-Webseite kann nicht auf die Zustimmung in jedem anderen Kontext geschlossen werden. Auch liegt keine gesetzliche Erlaubnis vor, wonach Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte zustimmungsfrei veröffentlicht werden dürfen: Denn das private Paintball-Spiel stellt kein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Das Interesse an der Privatsphäre und der Freizeitgestaltung überwiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, so dass die Linksetzung auf das Freizeitfoto die berechtigten Interessen des Anwalts verletzt. Dies gilt auch dann, wenn das Foto mit den berühmten Augenbalken versehen ist, da die Person dennoch erkannt werden kann.

In einem anderen Fall hat das LG Berlin (Urteil vom 8.3.2007, Az. 27 O 1208/06) entschieden, dass auch ein Foto eines Anwaltes von prominenten Mandanten nicht im Zusammenhang mit der Berichterstattung über sein Vorgehen gegen die rechtswidrige Veröffentlichung von Fotos seiner Mandanten in der Presse veröffentlicht werden darf. Auch wenn der Promianwalt gelegentlich die Medien im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit nutzt und auch selbst in anderem Zusammenhang mit seinem Foto für seine berufliche Tätigkeit wirbt, wird er dadurch nicht rechtefrei, sondern kann nach wie vor darüber entscheiden ob und wem er für welchen Kontext die Zustimmung zur Veröffentlichung seines Bildnisses gibt. Durch seine Tätigkeit für Personen der Zeitgeschichte wird er nicht selbst zur Person der Zeitgeschichte, die ohne Zustimmung die Veröffentlichung von Fotos hinnehmen muss.

Es ist also bei der Veröffentlichung von Anwaltsfotos Zurückhaltung geboten, insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit negativer oder kritischer Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Anwalt erfolgt.

David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 08.11.07
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Visuell 06/2007, S. 46