Unzulässige Bildmontage für kostenlose Postkarte

OLG Hamburg, Urteil vom 16.11.2000, 3 U 281/98, GRUR-RR 2001, 260

Ein Unternehmen, welches Postkarten zum kostenlosen Vertrieb in Gastronomiebetrieben herstellt, hat im Kundenauftrag eine Anzeigenkarten für eine Comic-Börse hergestellt. Die Karte zeigt eine Collage, die aus zwei Zeichnungen zweiter Herren in einer Badewanne von Loriot (Vicco von Bülow) und einer Donald-Duck-Figur von Walt Disney statt der Original Ente besteht, die wegretuschiert wurde.

Der Klägerin, Lizenznehmerin von Loriot, steht ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf der Grundlage der Lizenzanalogie in Höhe von 1050 DM zu. Die Höhe berechnet sich aus einem vermuteten Händlerabgabepreis von 0,35 DM und einem 10% Anteil hieran als angemessene Lizenzgebühr.

Das Kartenmotiv stellt eine unfreie Bearbeitung des Originals i.S.d. § 23 UrhG dar. Das Wegretuschieren der Ente läßt die Wesenszüge des Originals nicht verblassen und ist keinen freie Benutzung, § 24 UrhG. Entsprechend wäre auch zu urteilen gewesen, wenn die Collage nicht aus Comic-Zeichnungen, sondern aus Fotografien zusammen gesetzt worden wäre. Es gilt also auch bei Collagen und auch bei unkommerziellen Produkten die Pflicht, die Zustimmung der Urheber bzw. Rechteinhaber der verwendeten Motive einzuholen.

Rechtsanwalt David Seiler, Mainz den 27.12.2003

betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv „Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in VISUELL 01/2004, S.37