Schmerzlich bewegte Bilder

Der Kläger, der während seines Urlaubes auf Mallorca von einer Mitarbeiterin des Filmteams in das Gesäß gezwickt wird, erhält wegen der Ausstrahlung der dabei entstandenen Filmaufnahmen wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld von DM 1500,- . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Ausstrahlung die Belustigung des Publikums und die Erzielung von Werbeeinnahmen ist und sich der Kläger nicht ohne seine Zustimmung für die wirtschaftlichen Zwecke anderer lächerlich machen lassen muß.

AG Wiesbaden, Urteil vom 08.09.99, 92 C 2998/99 - 31, NJW-RR 2000, 28

RA David Seiler, 10/2000

(veröffentlicht in visuell 6/2000, S. 70)

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