Das Memorandum zur Kennzeichnung manipulierter Bilder (siehe FreeLens Magazin Nr. 7, S. 9, 12; FreeLens Info 9 [07/96]; ProfiFoto 3/93, S. 3, 61) stellt zunächst nur einen Appell an den Fotografen oder den Nutzer dar und begründet keine rechtliche Pflicht, die manipulierten Bilder tatsächlich mit [M] zu kennzeichnen.
Der Fotograf hat aber die Möglichkeit, mit den Nutzern seiner Bilder die Kennzeichnungspflicht vertraglich zu vereinbaren. Der rechtliche Ansatzpunkt hierzu ist folgender:
Die im Memorandum aufgeführten kennzeichnungspflichtigen Manipulationen stellen rechtlich gesehen Änderungen (§ 39 UrhG), Entstellungen (§ 14 UrhG) bzw. Bearbeitungen oder Umgestaltungen ( § 23 UrhG) eines urheber- oder leistungsschutzrechlich (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG) geschützten Fotos dar. Zur Vornahme dieser Manipulationen, zumindest aber zu deren Verwertung (z.B. Veröffentlichung), bedarf es der Zustimmung des Urheber / Fotografen (in der Gesetzessprache: Lichtbildner). Hier hat nun der Fotograf die Möglichkeit, seine Zustimmung zur Manipulation davon abhängig zu machen, daß der Nutzer sich verpflichtet, manipulierte Fotos als solche zu kennzeichnen. Zudem gibt § 13 UrhG (Anerkennung der Urheberschaft) dem Fotografen das Recht zu bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung sein Foto zu versehen ist.
Dabei kann die Bezeichnung lediglich das Kennzeichen [M] und den Namen des Fotografen enthalten, wie im Memorandum vorgeschlagen, oder zusätzlich die Angabe, wer die Manipulation vorgenommen hat, wie in der FreeLens Info 9 vorgeschlagen.
[M] Foto: (Name des Fotografen) oder
[M] (Namen des Bildbearbeiters/Verlages); Foto: (Namen des Fotografen)
Da es in bestimmten Fällen sein kann, dass die Zustimmung zur Manipulation bereits mit der Einräumung von Nutzungsrechten konkludent erfolgt, z.B. wenn Manipulationen für die Nutzung erforderlich oder üblich sind, ist es empfehlenswert, eine Regelung über die Zulässigkeit von Manipulationen und die damit verbundene Kennzeichnungspflicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen. Eine solche Regelung könnte etwa folgendermaßen aussehen:
Personen und / oder Gegenstände hinzufügen und / oder entfernen,
verschiedene Bildelemente oder Bilder zu einem neuen Bild zusammenfügen,
maßstäbliche und farbliche, inhaltsbezogene Veränderungen durchzuführen.
(2) Bei den Manipulationen muß eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 2, 23 KUG) vermieden werden.
(3) Bildmotive mit besonderer Gestaltungshöhe dürfen durch die Manipulation keine Verschlechterung oder Entstellung erfahren.
(4) Ein nach Satz 1 manipuliertes Foto ist bei jeder Verwertungsform mit folgender Kennzeichnung in einer dem Bild eindeutig zuordenbaren Weise zu versehen:
[M] Foto: (Name des Bildautoren)
(5) Ein bereits durch den Bildautoren (Namen) manipuliertes und als solches gekennzeichnetes Foto ist entsprechend Satz 4 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf nicht verändert werden.
Bei der Aufnahme einer derartigen Regelung in die AGB´s sind diese darauf zu überprüfen, ob eine Regelung enthalten ist, die die Manipulation der Fotos von der Zustimmung des Fotografen abhängig macht oder diese gänzlich untersagt. Diese Regelung ist dann zu streichen, damit die AGB´s nicht widersprüchlich werden.
Die grundsätzliche Entscheidung aber, ob man überhaupt Manipulationen an seinen Fotos durch andere zulassen möchte und ob man dies mit seinem künstlerischen, moralischen oder journalistischen Anspruch vereinbaren kann, sollte aber jeder vor der Aufnahme einer Manipulations- und Kennzeichnungsregelung in seine AGB´s treffen. Bei Manipulationen besteht immer die Gefahr, dass dadurch die Fotos entstellt werden, was zu einer Beeinträchtigung des eigenen Rufes führen kann (Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht, § 14 UrhG). Wer diese Bedenken jedoch nicht hat oder aus wirtschaftlichen Gründen seine Zustimmung zur Manipulation seiner Fotos gibt, sollte entsprechende Regelungen in seinem Vertrag bzw. in den AGB´s aufnehmen und im Sinne der Rechtssicherheit auch für den Verwerter die zulässigen Manipulationen möglichst genau beschreiben.
RA David Seiler, Mainz, den 02.12.97