Fotomontagen sind kein neues Thema, aber erst durch Digitalisierung und die Bildbearbeitungsprogramme ist es geradezu üblich geworden gerade in der Werbung und zum Teil auch in der Presse Fotografieren zu optimieren, zu manipulieren oder gar die gewünschten Motive zusammen zu montieren.
So verwundert es nicht, dass sich die Rechtsprechung vermehrt mit Fällen von Fotomontagen befassen mußte.
Über den Fall von Steffi Graf, bei dem Fotos ihres Kopfes auf Fotos von nackten Körpern montiert wurden, hatten wir bereits in einer früheren Aufgabe berichtet:
Star-Fakes und die Rechte der Fotografen veröffentlicht in Photopresse 14-2003, S. 10. Kurz zur Erinnerung: Star-Fakes von Steffi Graf waren auf Webseiten, die von MSN betrieben wurden, im Internet abrufbar. Steffi Graf hat vor dem Oberlandesgericht Köln gegen MSN geklagt und Recht bekommen. MSN als Website-Betreiber war für die Sperrung der Webseiten verantwortlich. (OLG Köln, Urt. v. 28.5.2002, Az. 15 U 221/01, NJW-RR 2002, 1700)
Nun sind drei weitere Gerichtsentscheidung zum Thema Fotomontage bekannt geworden:
Alle drei Fälle enthalten interessante Besonderheiten, die es näher zu betrachten lohnt.
Fall 1.
In Fall 1 geht es um die Themen relative Person der Zeitgeschichte, Kennzeichnungspflicht von Fotomontagen und Gegendarstellungsanspruch gegen eine Fotomontage. Die in der Presse anfänglich nur mit ihrem Vornamen benannte Verena K. hatte ein Affäre mit dem Nationaltorhüter Oliver Kahn. Dieser wird im Bildnisrecht als sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte eingestuft, über ihn darf also die Presse zur Unterrichtung der Öffentlichkeit auch unter Verwendung eines Fotos von ihm (= Bildnis) berichten. Verena K. ist bisher nicht selbst mit eigenen Leistungen öffentlich in Erscheinung getreten. Sie ist weder Sportlerin, Politikerin, Schauspielerin, Sängerin oder ähnliches, was sie selbst zur absoluten Person der Zeitgeschichte machen würde. Aber im wahrsten Sinne des Wortes im Verhältnis zu Oliver Kahn ist sie eine sogenannte relative Person der Zeitgeschichte, über die auch unter Verwendung ihres Fotos im Bezug zum absoluten Zeitereignis berichtet werden darf, § 23 KUG. Somit konnte sich Verena K. nicht gegen den Abdruck ihres Fotos auf dem Titelblatt einer Zeitschrift, die über ihre Affäre mit Oliver Kahn berichtet, als solches wenden.
Sie begehrte daher lediglich eine presserechtliche Gegendarstellung, in der sie feststellt, dass das Foto eine ohne ihr Einverständnis hergestellte Montage sei. Zunächst stellten die Richter fest, wenn in einer bildlichen Darstellung eine Tatsachenbehauptung enthalten ist, kann gegen diese eine Gegendarstellung beantragt werden. Ein Gegendarstellungsanspruch sei nur bei einer offensichtlich unechten Fotografie ausgeschlossen. Die Qualität der Montage des Titelfotos war so gut, dass sie nicht offensichtlich unecht war. Auch inhaltlich spreche die geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich alle drei zusammen fotografieren ließen, nicht gg das Foto, da es vor Bekanntwerden der Affäre hätte entstanden sein können.
Auch die offensichtlich Kennzeichnung als Montage könne den Gegendarstellungsanspruch ausschließen. Im Inhaltsverzeichnis auf Seite 6. wurde das Titelfoto als Fotomontage bezeichnet, ohne jedoch genau zu bezeichnen, welches der verschiednen Fotos auf der Titelseite eine Montage sei. Das LG München, welchem der Fall zur Entscheidung vorgelegt wurde (LG München I, Urteil vom 07.05.2003, 9 O 5693/03, AfP 2003, 373) führte zunächst aus, dass ein Foto grundsätzlich ein tatsächliches Geschehen wiedergebe und es sei eine völlig realitätsgetreue Abbildung der Wirklichkeit, auch wenn heute durch Computer täuschend echt aussehende Fotomontagen möglich wären. Andernfalls habe dies unerträgliche Folgen für die Glaubwürdigkeit von Fotografien (Anm.: aber auch wenn die Richter diesen Realitätsverlust nicht ertragen können, ist er doch eine Tatsache, egal wie man diese bewerten mag). Solche Montagen müßten als solche gekennzeichnet werden; dies gebiete schon der aus der Pressefreiheit resultierende Grundsatz der wahrhaften Berichterstattung, der auch in der Society-Presse gelte. Die Kennzeichnung im Inhaltsverzeichnis, die der Fotomontage nicht eindeutig zugeordnet war, ist nicht ausreichend. Nicht eingegangen ist das Gericht auf den Pressekodex, der eine Kennzeichnung von Symbolfotos als solche fordert oder dem Memorandum der Fotografenverbände zur Kennzeichnung von manipulierten Fotos mit einem "M" in eckigen Klammern.
Zum Gegendarstellungsanspruch führt das Gericht aus, dass bei den Abdruckmodalitäten vom Grundsatz der Waffengleichheit auszugehen sei, woraus sich auch bei Abwägung der Pressefreiheit und des Persönlichkeitsrechts ergebe, dass die Gegendarstellung auf der Titelseite zu erfolgen habe und zwar im der gleichen Schriftart und Schriftgröße wie die ursprüngliche Bildunterschrift. Nur das garantiere die nötige Aufmerksamkeit. Die Gegendarstellung muss inhaltlich und formal korrekt und die Ausgangsmitteilung wiedergeben. Die Gegendarstellung darf vom Umfang her nicht geschwätzig lang sein.
David Seiler
Rechtsanwalt, Mainz, den 16.10.2003
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
veröffentlicht in Photopresse 46/2003, S. 14