Nachdem es in der letzten Ausgabe um die Themen "Relative Person der Zeitgeschichte", "Kennzeichnungspflicht von Fotomontagen" und "Gegendarstellungsanspruch gegen eine Fotomontage" am Beispiel der Freundin von Oliver Kahn ging, sollen noch zwei weitere prominente Fälle kommentiert werden.
Fall 2
Im zweiten Fall ging es um einen satirischen "Star-Fake" im Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunst- und Pressefreiheit. Die Zeitschrift "T..." hatte in einem Artikel unter der Überschrift ?Machen Sie mehr aus Ihrem Typ? ein Vorher/Nachher Foto abgedruckt, wobei das Nachher-Foto eine Fotomontage war, bei der der Kopf von Shawne Fielding, der Ehefrau des Schweizer Botschafters Thomas Borer, auf einen oben-ohne-posierenden Körper einer anderen Frau montiert wurde. Hierin sah sie eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eigenen Bild. Die Zeitschrift berief sich auf die Pressefreiheit und beansprucht den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) für diese Satire. Zudem habe die Botschaftergattin selbst durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit und ihre Selbstdarstellung in der Zeitschrift Max hinreichenden Anlass für diese Satire auf ihr Verhalten gegeben.
Das Gericht (LG Berlin, Urteil vom 28.08.2001, 27 O 375/01, AfP 2003, 250) spricht Shawne Filding aber einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Fotomontage zu: §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 Abs. 2 KUG. Die Kunstfreiheit finde ihre Grenzen in der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Trotz gelockerter Sexualvorstellungen gehöre der nackte Körper zum intimsten Persönlichkeitsbereich jedes Menschen. Man muss auch nicht hinnehmen, wenn einem ein anderer Körper untergeschoben wird, auch wenn dieser realistisch und attraktiv sei. Auch wenn sie selbst mit ihren körperlichen Reizen in der Öffentlichkeit nicht geize, sei sie nicht schutzunwürdig geworden, zumal sie sich nie hat nackt oder auch nur oben-ohne abbilden lassen. Auch hier ging es nicht darum, dass kein Foto von ihr veröffentlicht werden durfte, sondern darum, dass dann ihr Recht am eigenen Bild, m.E. aber genauer gesagt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, nicht als vermeintlich Halbnackte abgebildet zu werden, verletzt war. Ein spezielles Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung durch eine solche Fotomontage oder eine sonstige überwiegende Rechtfertigung für den Rechtseingriff vermöchte das Gericht nicht zu erkennen.
Fall 3
Anders wurde diese Frage im dritten Fall vom BGH beurteilt (BGH, Urteil vom 30.09.2003, VI ZR 89/02). Mit einem Artikel im Jahr 2000, der sich kritisch mit dem schwierigen Zustand der Deutschen Telekom AG und der Verantwortung damaliger Vorstandsvorsitzender, Dr. Ron Sommer, hierfür auseinandersetzte, war ein Fotomontage abgedruckt, bei der sein Kopf auf einen fremden Körper gesetzt und so bearbeitet wurde, dass sein Gesicht länger, fleischiger, breiter, fülliger, also insgesamt unvorteilhafter aussah.
Sommer hatte gegen die Veröffentlichung auf Unterlassung geklagt und damit zunächst auch Erfolg (LG Hamburg: Az. 324 O 263/01; OLG Hamburg, Az. 7 U 73/01). Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen aber auf, da er die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht im Rahmen der satirischen Darstellung, die eine Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz sei, hinnehmen müsse. Die Grundrecht von Sommer und der Presse müssten gegeneinander abgewogen werden. Die Fotomontage wurde im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht, der den damaligen Zustand der Telekom AG betraf, den eine große Öffentlichkeit, insbesondere die vielen Aktionäre, interessiert.
Diese Rechtsprechung bewegt sich im Rahmen dessen was auch das Bundesverfassungsgericht bei satirischen Plakaten von Greenpeace ausführt: Wenn sich die Satire mit einem Thema auseinandersetzt, das eine große Öffentlichkeit bewegt, die Satire also ein Beitrag zur erwünschten Diskussion und Meinungsäußerung ist, dann darf auch mit Mitteln der Satire, Karikatur und eben auch der Fotomontage und Bildbearbeitung ein Betrag zu dieser öffentlichen Auseinandersetzung geleistet werden. Diese Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit findet ihre Schranken jedoch in den Rechten der Betroffenen und einem "übermäßigen" Eingriff: also scharfe und satirische Kritik ist erlaubt, aber Schmähkritik oder solche, die unter die Gürtellinie geht (siehe Fall 2), ist nicht mehr gerechtfertigt.
Aktualisierung 3/2005: Die Fotomanipulationen im Fall Sommer müssen als solche erkennbar sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 14.2.2005 (Az.: 1 BvR 240/04) . Das BVerfG hat das BGH Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an den BGH zurück verwiesen.
Es bleibt also festzuhalten:
1. Fotomontagen in der Presse, speziell im redaktionellen Teil sind direkt und eindeutig dem Bild zuordenbar als Montage zu kennzeichnen.
2. Gegen Fotomontagen in der Presse, die eine falsche Tatsachenbehauptung enthalten, ist ein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch gegeben.
3. Fotomontagen dürfen nicht die Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen verletzen.
4. Fotomontagen und Bildbearbeitung dürfen als moderne Form der Karikatur im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung als Mittel der Meinungsäußerung eingesetzt werden, wobei jedoch die Grenzen der überwiegenden Interessen der Betroffenen zu beachten sind und die Manipulationen erkennbar sein müssen.
5. In den vorliegenden Entscheidungen nicht thematisiert, aber dennoch zu beachten sind immer auch die Rechte der Fotografen des Ausgangsmaterials für die Fotomontagen, da die Fotomontagen regelmäßig zustimmungspflichtigen Vervielfältigungen und Bearbeitungen sowie Entstellungen der Ausgangsfotos sind.
David Seiler
Rechtsanwalt, Mainz, den 16.10.2003
betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
veröffentlicht in Photopresse 47/2003, S.10