Eine heisse Story und kein Foto? Schrecklich! Die Konkurrenz hat´s schon gedruckt? Noch schrecklicher. Meist findet sich das passende Bild ja im Internet, ist schnell herunter geladen, bearbeitet und gedruckt. Bei dem Konkurrenzdruck auf dem Zeitschriftenmarkt bleibt da oft keine Zeit für Recherchen nach dem Bildrechten, was unangenehme Gerichtsprozesse nach sich ziehen kann. So auch im hier zu besprechenden Fall.
Als der Nationaltorwart Oliver Kahn sich von seiner schwangeren Frau trennte und in einer Münchner Disco seine neue Freundin Verena K. kennen lernte, war das so eine heisse Story für entsprechende Blätter.
Der FallWohlmöglich in diesem Fall genau lässt sich das dem anonymisierten Urteil nicht entnehmen „bestand eine erhebliche Nachfrage nach Bildern“ der entsprechenden Person, die dann von den Verlagen Axel Springer und Gruner & Jahr in den Zeitungen und Zeitschriften „Bild“, „BamS“, „die aktuelle“ und „Gala“ veröffentlicht wurden.
Die Fotos wurden von einer Bildagentur besorgt, die sich die Fotos kurzerhand aus dem Internet von der Webseite der späteren Klägerin herunter geladen hatte. Dabei wurden auch das digitale Wasserzeichen und der Copyright-Vermerk entfernt. Die Klägerin betreibt eine Webseite auf der sie über Veranstaltungen und Partys insbesondere von Discotheken in Frankfurt und München mit zahlreichen Fotos berichtet (vergleiche www.nachtagenten.de ). Die Fotos werden von sogenannten Nachtagentinnen aufgenommen, die von dem Betreiber der Webseite eine Digitalkamera gestellt bekommen. Für freien Eintritt und Verzehr sowie ein geringes Pauschalentgelt räumen die jungen Fotografinnen der Klägerin sämtliche Nutzungsrechte an den Fotos ein.
Die Klägerin bearbeitet die Fotos hinsichtlich Schärfe, Helligkeit, Kontrast, Ausschnitt, Formatausrichtung und versieht sie mit einem Wasserzeichen „Copyright by www....de“. Die Klägerin hat als Betreiber der Webseite eine Vereinbarung mit den Veranstaltern dahingehend, dass sie die Fotos zu Promotionzwecken auf ihrer Webseite veröffentlicht, aber nicht darüber hinaus kommerziell verwertet und an die Presse weitergibt. Dieses Vertrags- und Vertrauensverhältnis ist gestört, wenn der Partyveranstalter annehmen muss, dass die Klägerin doch Fotos an Zeitungen vertreibt Deshalb mahnte der Webseitenbetreiber die Verlage ab und bekam die Auskunft, dass sie die Fotos von einer Bildagentur erhalten hätten. Diese Bildagentur mahnte die Klägerin gleichfalls ab, verlangte Unterlassung und Auskunft, an wen die Bilder noch verkauft worden seien. Da die Auskunft nur unzureichend erteilt wurde, klagte sie auf Auskunftserteilung.
Die EntscheidungDas Gericht - LG München I, Urteil vom 07.05.2003, 21 O 5250/03, MMR 2004, 192 - entschied zu Recht zu Gunsten der Klägerin.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klägerin als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos berechtigt ist, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche selbst geltend zu machen und dies nicht den Fotografinnen überlassen muss (sog. Aktivlegitimation).
Ob die Klägerin durch die Bearbeitung der Fotos (Schärfe, Kontrast, Helligkeit, Format etc.) ein Miturheberrecht nach § 3 UrhG zusteht, sie also aus eigenem Urheberrecht klagen kann, lässt das Gericht offen. Meines Erachtens nach ist diese Frage zu verneinen, da es sich lediglich um technisch Korrekturen handelt, die sich nicht schöpferisch, gestalterisch auf das Bild mit einer eigenen kreativen Leistung auswirken. Neben den positiven Nutzungsrecht steht der Klägerin auch das negative Verbotsrecht zu. Dies ergebe sich laut Gericht aus dem Zweck der mit den Fotografinnen geschlossenen Nutzungsverträge (sog. Zweckübertragungslehre).
Interessant ist die Frage, ob die Klägerin ihren Auskunftsanspruch auf eine Bestimmung zur Bekämpfung der Produktpiraterie stützen kann. In § 101a UrhG ist ein gesetzlicher Auskunftsanspruch normiert, wonach jemand, dessen Urheber- oder Nutzungsrechte durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt wurden, vom Verletzer Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg verlangen kann. Die beklagte Bildagentur hat die Fotos in ihre Datenbank eingestellt, aus der sie von den Verlagen herunter geladen wurden. Also hat die Bildagentur keine körperlichen Vervielfältigungsstücke, z.B. in Form von Abzügen, verbreitet. Sie hat aber zumindest eine körperliche Vervielfältigung hergestellt indem sie die Fotos auf ihren Rechner geladen und in ihre Datenbank eingespeist hat. Bereits diese Herstellung eines wenn auch nur elektronisch verkörperten Vervielfältigungsstückes genügt zur Verwirklichung der ersten Tatbestandsalternative des § 101a UrhG. Der Klägerin steht also ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegen die Bildagentur zu. Die Klägerin ist auch nicht dadurch „Lieferantin“ der Fotos geworden, dass sie die Bilder auf ihrer Webseite eingestellt hat, da sich die Beklagte die Bilder dort selbst herunter geladen hat.
Die Auskunft, speziell auch zur Anzahl der verkauften Fotos, ist von Bedeutung für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen, so dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse zur Klage hatte (sog. Rechtsschutzbedürfnis).
Bei der offensichtlichen Rechtsverletzung kann der Auskunftsanspruch im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens, dem sogenannten einstweiligen Rechtsschutz durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung geltend gemacht werden. Ein solches Eilverfahren kann man nur in dringlichen Fällen einleiten. Wegen der Tagesaktualität der Bildberichterstattung ist dies gegeben.
Da die Beklagte zwischenzeitlich die Auskunft erteilt hatte, war der begründete Klageantrag erledigt und das Gericht hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden, die es der Beklagten auferlegt hat, da der ursprüngliche Klageantrag begründet war.
Was noch, möglicherweise in einem weiteren Verfahren, zu klären sein wird ist die Höhe des Schadensersatzanspruches. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann nach den praktisch wichtigsten Methoden entweder nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden, bei der ein Lizenzvertrag angenommen und das unterstellt wird, was vernünftige Vertragspartner an Lizenzzahlung vereinbart hätten. Dabei orientieren sich die Gerichte bei Fotos regelmäßig an der MFM-Honorarempfehlung (siehe Duge,Christoph / Miserre, Roman, Die MFM-Bildhonorare (I), Photopresse 3/2001, 9). M.E. kommt im konkreten Fall noch ergänzend ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts auf Namensnennung nach § 13 UrhG gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Betracht. Schließlich hatte die Agentur den Copyrightvermerk der Klägerin entfernt.
Andererseits kann auch die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden, wobei die Gemeinkosten des Verletzers nach einer neueren Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003, 20 U 40/03, NJW 2004, 609) nicht mehr gewinnreduzierend geltend gemacht werden können. Deshalb kann es neuerdings durchaus lohnend sein, diese Berechnungsmethode nach entsprechender Auskunftserteilung näher zu betrachten.
Info (Kasten):
Die zitierten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind nachlesbar unterhttp://www.urheberrecht.org
Das Urteil ist im Volltext online abrufbar unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030286.htm (Leitsatz)
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030286.pdf (Faximile des Urteils im Volltext)
Die Bezugsquelle der MFM-Honorarempfehlung gibt es bei:
http://www.bvpa-ev.org
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter UrhG
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
David Seiler,
Rechtsanwalt Mainz, den 20.4.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Photopresse 20/2004, S. 13