Als der Nationaltorwart Oliver Kahn sich von seiner schwangeren Frau trennte und in einer Münchner Disco seine neue Freundin Verena K. kennen lernte, war das eine heisse Story für bestimmte Zeitungen und Zeitschriften. Für den, der Fotos liefern konnte, wäre das ein lukratives Geschäft; doch woher die Fotos nehmen, wenn nicht st....? Meist findet sich das passende Bild ja im Internet, ist schnell herunter geladen, bearbeitet und zum Vertrieb über eine Bildagentur bereit und gedruckt. Ein Fall für das Gericht wird dann daraus, wenn man die Rechte der Fotografen missachtet.
Der FallWie das mit dem Fall befasste Gericht feststellte „bestand eine erhebliche Nachfrage nach Bildern“ der entsprechenden Person, die dann von den Verlagen Axel Springer und Gruner & Jahr in den Zeitungen und Zeitschriften „Bild“, „BamS“, „die aktuelle“ und „Gala“ teils sogar als Titelfoto mit Angabe der ursprünglichen Webseite veröffentlicht wurden.
Die Fotos hatten diese von einer Bildagentur gekauft, die sich die Fotos kurzerhand aus dem Internet von der Webseite der späteren Klägerin herunter geladen hatte. Dabei wurden auch das sichtbare digitale Wasserzeichen in Form des Copyright-Vermerks entfernt. Die Klägerin betreibt die Webseite www.nachtagenten.de , auf der sie über Veranstaltungen und Partys unter anderem aus Discotheken in München mit zahlreichen Fotos berichtet. Die Fotos werden von sogenannten Nachtagentinnen aufgenommen, die von der Nachtagenten GmbH eine Digitalkamera gestellt bekommen. Die jungen Fotografinnen räumten der Klägerin sämtliche Nutzungsrechte an den Fotos ein. Die Klägerin bearbeitet die Fotos hinsichtlich Schärfe, Helligkeit, Kontrast, Ausschnitt, Formatausrichtung und versieht die Fotos mit einem Wasserzeichen „Copyright by www.nachtagenten.de“. Die Klägerin hat mit den Veranstaltern eine Absprache dahingehend, dass sie die Fotos zu Promotionzwecken auf ihrer Webseite veröffentlicht, sie aber nicht darüber hinaus kommerziell verwertet und an die Presse weitergibt. Dieses Vertrauensverhältnis ist durch die Veröffentlichung von Partyfotos auf Titelseiten von Zeitungen gestört. Darüber hinaus werden die fotografierten Personen von den Nachtagentinnen, die ein T-Shirt mit der Adresse der Webseite tragen, offen fotografiert und bekommen einen Handzettel überreicht. Wer sich fotografieren lässt, erteilt damit zugleich seine Zustimmung zur Internetveröffentlichung unter www.nachtagenten.de , aber nicht darüber hinaus für Veröffentlichungen in Zeitungen oder Zeitschriften. Deshalb mahnte die Klägerin die Bildagentur ab und verlangte Unterlassung und Auskunft, an wen die Bilder verkauft worden seien. Da die Auskunft nur unzureichend erteilt wurde, klagte sie auf Auskunftserteilung.
Die EntscheidungDas Gericht - LG München I, Urteil vom 07.05.2003, 21 O 5250/03, MMR 2004, 192; http://www.jurpc.de/rechtspr/20030286.htm - entschied zu Recht zu Gunsten der Klägerin.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos berechtigt ist, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche selbst geltend zu machen und dies nicht den Fotografinnen überlassen muss (sog. Aktivlegitimation). Ob die Klägerin durch die Bearbeitung der Fotos (Schärfe, Kontrast, Helligkeit, Format etc.) ein Miturheberrecht nach § 3 UrhG zusteht, sie also aus eigenem Urheberrecht klagen kann, lässt das Gericht offen. Meines Erachtens nach ist das zu verneinen, da es sich lediglich um technisch Korrekturen handelt, die sich nicht schöpferisch, gestalterisch auf das Bild mit einer eigenen kreativen Leistung auswirken. Neben den positiven Nutzungsrecht steht der Klägerin auch das negative Verbotsrecht zu. Dies ergebe sich laut Gericht aus dem Zweck der mit den Fotografinnen geschlossenen Nutzungsverträge (sog. Zweckübertragungslehre).
Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch über die Herkunft und den Vertriebsweg wenn die Bildagentur ihre Urheber- oder Nutzungsrechte durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt hat. Die beklagte Bildagentur hat die Fotos in ihre Datenbank eingestellt, aus der sie von den Verlagen herunter geladen wurden. Also hat die Bildagentur keine körperlichen Vervielfältigungsstücke, z.B. in Form von Abzügen, verbreitet. Sie hat aber zumindest eine körperliche Vervielfältigung hergestellt, indem sie die Fotos auf ihren Rechner geladen und in ihre Datenbank eingespeist hat. Bereits diese Herstellung eines - wenn auch nur elektronisch verkörperten - Vervielfältigungsstückes genügt, um einen Auskunftsanspruch nach den Bestimmungen zur Bekämpfung der Produktpiraterie zu begründen, § 101a UrhG.
Die Auskunft, speziell auch zur Anzahl der verkauften Fotos, ist von Bedeutung für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen, so dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse zur Klage hatte (sog. Rechtsschutzbedürfnis).
Bei der offensichtlichen Rechtsverletzung kann der Auskunftsanspruch im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens, dem sogenannten einstweiligen Rechtsschutz durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung geltend gemacht werden. Ein solches Eilverfahren kann man nur in dringlichen Fällen einleiten. Wegen der Tagesaktualität der Bildberichterstattung ist dies gegeben.
Da die Beklagte zwischenzeitlich die Auskunft erteilt hatte, war der begründete Klageantrag erledigt und das Gericht hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden, die es der Beklagten auferlegt hat, da der ursprüngliche Klageantrag begründet war.
Was noch, möglicherweise in einem weiteren Verfahren, zu klären sein wird ist die Höhe des Schadensersatzanspruches. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann nach den praktisch wichtigsten Methoden entweder nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden, bei der ein Lizenzvertrag und das unterstellt wird, was vernünftige Vertragspartner an Lizenzzahlung vereinbart hätten. Dabei orientieren sich die Gerichte bei Fotos regelmäßig an der MFM-Honorarempfehlung. M.E. kommt im konkreten Fall noch ergänzend ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts auf Namensnennung nach § 13 UrhG gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Betracht. Schließlich hatte die Agentur den Copyrightvermerk der Klägerin entfernt.
Der Fall zeigt wie gering teilweise das Unrechtsbewusstsein beim Umgang mit Fotos im Internet ist. Das Urteil stellt eine begrüßenswerte Entscheidung im Kampf gegen den Bilderklau dar.
David Seiler, Mainz den 20.04.2004gekürzt veröffentlicht in Visuell 5/2004, S. 66