1.Jahrgang, ISSN 1617-075x
Hinweise und Anregungen an RA David Seiler sind jederzeit willkommen.
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Herzlich Willkommen zum Newsletter fotorecht.de.
Mit dem Medium des Newsletter möchte ich in loser Folge, geplant ist etwa alle 1 2 Monate (bei aktuellem Bedarf auch kurzfristiger), über neue Urteile und rechtliche Entwicklungen sowie Neuerungen auf der Webseite www.fotorecht.de informieren. Da sich einige Themen angesammelt haben, wird dieser erste Newsletter wohl etwas länger als spätere. Hinweise und Anregungen sind jederzeit willkommen.
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1.) Das derzeit wohl wichtigste aktuelle Thema in der Rechtsentwicklung ist die geplante Verbesserung des Urhebervertragsrechts für Urheber und ausübende Künstler. Auf den Webseiten des Bundesjustizministeriums ist seit dem 23.08.2000 die überarbeitete Fassung eines Diskussionsentwurfes abrufbar: http://www.bmj.bund.de/ggv/entwurh1.pdf . Material der Verwerterseite, inbesondere der Filmindustrie, findet sich unter http://www.urheberrecht.org/download/UrhGE-2000/INHALT.htm Stellungnahmen von Freelens, BVPA und BFF sind unter http://www.fotorecht.de in der Rubrik Aktuell zu finden.
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2.) In diesem Zusammenhang ist folgender Aufsatz interessant:
Kuck, Katja, Kontrolle von Musterverträgen im Urheberrecht, GRUR 2000, 286:
Urhebervertragsrecht und AGB-Gesetz: Zwar ist das AGB-Gesetz grundsätzlich anwendbar, aber die Bestimmung wesentlicher Grundgedanken des Urhebervertragsrechts ist schwierig. Es besteht lt. BGH eine nahezu unbegrenzte Vertragsfreiheit. Die Bestimmung des Leistungsinhaltes - und damit auch die Rechteübertragungsklausel - ist der AGB Kontrolle praktisch entzogen.
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3.) BGH, Urteil vom 03.11.99, I ZR 55/97, GRUR 2000, 317; MMR 2000, 218; NJW-RR 2000, 343; LM H. 6/2000 § 2 UrhG Nr. 44 Anm. Weinknecht:
Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Fotografien als Lichtbildwerke, § 2 UrhG, sind als Folge des Art. 6 der Schutzdauer-Richtlinie 93/98/EWG seit dem 1.7.1995 dahingehend reduziert, dass ein individuelles Werk vorliegen muss. Ein besonderes Maß an schöpferischer Gestaltung bedarf es nicht mehr. Für einen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genügt ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist.
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4.) OLG München, Urteil vom 29.03.2000, 20 U 2007/00, NJW 2000, 2824
Der Versand von 30000 Kanzleibroschüren durch Rechtsanwälte an Gewerbetreibenden ist keine unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall. Auch die Sympathiewerbung in der Broschüre mit professionellen Fotografien ist im Rahmen der sachlichen Unterrichtung zulässig. Den 18 Fotos auf Hochglanzpapier kommt ein entsprechender Informationswert zu. Die Fotografien zeigen die relativ junge Anwälte und Sekretariatsmitarbeiterinnen sowie die moderne Büroausstattung.
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5.) BVerfG, Beschluß vom 29.11.99, 1 BvR 2284/98, NJW 2000, 1635; AfP 2000, 75:
Die Hamburger Morgenpost hatte einen positiven Artikel über die prominente Medienkanzlei von RA Dr. Prinz mit einem ihr von der Kanzlei zu Verfügung gestellten Gruppenfoto veröffentlicht. Der Artikel stellt nach Ansicht der Anwaltskammer eine marktschreierisch anpreisende und damit unsachliche, dem Anwalt untersagte Werbung dar, an dem die Kanzlei durch die vorbehaltlose Überlassung des Fotos mitgewirkt habe. Das Bundesverfassungsgericht lehnt diese Auffassung jedoch ab, da sie zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit führt. Wer der Presse ein seriöses Gruppenfoto überläßt, übernimmt noch keine Verantwortung für den redaktionellen Inhalt des Presseartikels.
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6.) OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 04.01.2000, 6 W 189/99, NJW 2000, 1652:
Ein Rechtsanwalt darf einem Redakteur, dem er ein Interview gibt, ein Lichtbild von sich zur Veröffentlichung mit dem Interview geben, ohne die Veröffentlichung des Fotos von der Überprüfung des Textes auf anwaltliches Werberecht abhängig zu machen. Das Interview enthielt Erfolgsangaben, die ein Anwalt grundsätzlich in seiner Werbung nicht machen darf.
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7.) OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.09.99, 11 U 28/99, NJW 2000, 594; AfP 2000, 185:
Die Veröffentlichung einer zuvor im "Playboy mit ihrer Zustimmung veröffentlichten Nacktaufnahme von Katharina Witt als absolute Person der Zeitgeschichte im Zusammenhang mit Satire in der "Sonntagszeitung der FAZ ist zulässig, da vom Informationszweck gedeckt. Das Bild wurde von der Internetseite des Playboy heruntergeladen. (vgl. DER SPIEGEL, 47/1999, S. 141).
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8.) BVerfG, Beschluß vom 31.03.2000, 1 BvR 1454/97, NJW 2000, 2191:
Bei der Bildberichterstattung über Kinder Prominenter (Sohn von Prinzessin Caroline von Monaco) ist das Recht am eigenen Bild und das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu beachten und gegen die Pressefreiheit abzuwägen. Hierzu gehört das Recht zur Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung, wozu auch das Lernen von öffentlichen Auftritten gehört. Wenn sie sich bewußt in den Mittelpunkt einer öffentlichen Veranstaltung begeben, steht ihr Schutzbedürfnis hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Wenn sie sich auch im Beisein ihrer prominenten Eltern in alltäglichen Situationen in der Öffentlichkeit bewegen, muss dies möglich sein, ohne fotografiert zu werden und ohne dass die Fotos weltweit veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Fotos nicht in belästigender Weise aufgenommen wurden. Es war eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht sowie Erziehungsrecht zu Gunsten des Kindes zu treffen. Hierbei konnte berücksichtigt werden, dass es lediglich um die Befriedigung der Neugier an Privatangelegenheiten ging und nicht um wesentliche Fragen, die die Öffentlichkeit angehen.
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9.) BVerfG, Beschluß vom 13.04.2000, 1 BvR 2080/98, NJW 2000, 2192:
Die Publikation von Fotos, die den Sturz von Prinzessin Caroline von Monaco an einem öffentlich zugänglichen Badestand zeigen, ist zulässig. Sie ist eine absolute Person der Zeitgeschichte und hat sich nicht in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen. Auch waren die Fotos sowohl hinsichtlich des Sturzes als auch hinsichtlich der Badekleidung weder herabsetzend, verzerrend noch ehrrührig. Daher überwiegt die Pressefreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild, § 23 KUG.
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10.) BVerfG, Beschluß vom 31.03.2000, 1 BvR 2223/96, NJW 2000, 2194:
Ein Urteil, welches die Bildberichterstattung über eine Flick-Tochter bei Besorgnis vor einer Entführung für unzulässig erachtet, verstößt nicht gegen die Verfassung. Das Grundrecht auf körperliche Untersehrtheit und Freiheit der Person sind angemessen gegen die Pressefreiheit abgewogen worden.
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11.) BGH, Urteil vom 01.12.99, I ZR 49/97, NJW 2000, 2195; GRUR 2000, 709 mit Anm. Wagner:
Marlene Dietrich: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch der Form des Namensrecht und des Rechts am eigenen Bild dient auch dem Schutz kommerzieller Interessen und ist vererblich. Schadensersatzansprüche stehen nach dem Tod den Erben zu. vgl. NJW 2000, 2201
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12.) BGH, Urteil vom 01.12.99, I ZR 226/97, NJW 2000, 2201; GRUR 2000, 715 mit Anm. Wagner:
Es liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Nachstellen der bekannten Filmszene aus "Der blaue Engel mit Marlene Dietrich mit einer Doppelgängerin vor. Für 10 Jahre nach dem Tod bedarf es der Einwilligung der Angehörigen, wenn ein derart nachgestelltes Foto zu Werbezwecken benutzt werden soll. Ein Bildnis liegt in der Abbildung eines täuschen ähnlichen Doppelgängers vor oder wenn der Eindruck, es handelte sich um die berühmte Person, auf andere Weise hervorgerufen wird (Nachstellen einer berühmten Filmszene). vgl. NJW 2000, 2195
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13.) KG, Urteil vom 30.11.99, 9 U 8222/99, NJW 2000, 2210:
Das Veröffentlichen von mit versteckter Kamera erstellter Filmaufnahmen über das Diebstahlsrisiko in Zügen der Bahn nach verweigerter Drehgenehmigung verstößt gegen das Hausrecht und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht. Es bedurfte trotz Lösens einer Fahrkarte einer Drehgenehmigung, da die allgemeine Nutzungsgestattung lediglich die Nutzung zur Beförderung beinhaltet. Ob private Erinnerungsfotos zulässig sind, lies das Gericht offen. Bei der Abwägung der Freiheit der Berichterstattung mußte diese im konkreten Wie - dem Berichten mit nachgestellten Filmsequenzen - vor dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht zurücktreten. Dadurch wird jedoch das Ob der Berichterstattung nicht beeinträchtigt.
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14.) BayObLG, Beschluß vom 26.06.2000, 5 St RR 122/00, NJW 2000, 2911:
Wenn jemand kinderpornografische Schriften (digitale Bilddateien) per E-Mail-Anhang via Internet an andere Personen verschickt, macht er sich nicht des Verbreitens pornografischer Schriften, sondern der Besitzverschaffung gem. § 184 V 1 Alt. 2 strafbar. Das Verbreiten setzt die Weitergabe eines Datenspeichers in körperlicher Form voraus. Weiterhin muß die Darstellung einem größeren Personenkreis und nicht nur dem Empfänger zugänglich sein. Wer derartige Abbbildungen als Empfänger herunterlädt und auf seiner Festplatte speichert, macht sich der Besitzverschaffung gem. § 184 V 1 Alt. 1 strafbar.
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15.) AG Braunschweig, Urteil vom 22.01.99, 3 Ca 370/98, DuD 2000, 300:
Wenn ein Kindergartenleiter ca. 60 kinderpornografisch Bilddateien auf seinem privaten PC gespeichert und teils ausgedruckt hat, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wegen des Verdachtes pädophiler Neigung.
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16.) VG Karlsruhe, Beschluß vom 01.12.99, 2 K 2911/99, NJW 2000, 2222; MMR 2000, 181 mit Anm. Geis:
Es ist zulässig, den Straßenverlauf und die Gebäudeansicht mit einer automatischen Kamera aus einem Fahrzeug heraus in digitaler Form aufzunehmen und diese Daten zusammen mit einer Telefon-CD-ROM zu vertreiben, sofern dabei eine Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit konkreten Einzelschriften der Eigentümer oder Bewohner nicht möglich ist. Es besteht weder ein Abwehranspruch wegen Eigentumsverletzung, da die Aufnahmen von einer öffentlichen Straße aus erfolgen, noch wegen Urheberrecht, da § 59 UrhG derartige Aufnahmen zulässt. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Schutz der Privatssphäre oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähren einen Abwehranspruch.
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17.) LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 28.10.99, 1 O 200/99, AfP 2000, 101; MMR 2000, 172; JurPC Web-Dok 5/2000:
Es ist zulässig, den Straßenverlauf und die Gebäudeansicht mit einer automatischen Kamera aus einem Fahrzeug heraus in digitaler Form aufzunehmen und diese Daten zusammen mit den geografischen Daten auf CD-ROM zu vertreiben, sofern dabei eine Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit konkreten Einzelschriften nicht möglich ist. Die Gebäudeansicht ist keine Einzelangabe über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, so dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar ist. Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Unternehmens genießt ebenfalls grundgesetzlichen Schutz, dem hier kein offensichtlich überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen gegenübersteht.
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18.) DER SPIEGEL 29/2000, S. 20:
Nach einer Meldung des Spiegel hat das LG Hamburg dem Tele-Info-Verlag untersagt, das Gebäude des Klägers abzubilden und mit Anschrift auf CD-ROM zu veröffentlichen.
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19.) VG Köln, Beschluß vom 11.03.99, 20 L 3757/98, CR 99, 557 mit Anm. Ehmann; JurPC Web-Dok. 81/1999:
Dem Privatunternehmen (Tele-Info-Verlag) steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu bezüglich einer Presseerklärung mit dem Inhalt, die Bilddatenbank von Gebäuden sei "nach der bestehenden Rechtslage ... nicht zulässig , wenn das Projekt nicht offenkundig rechtswidrig ist.
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20.) DSB 99, 20 (Datenschutz-Berater):
Zu dem Thema der Zulässigkeit der Erstellung einer Gebäudebilddatenbank gab es eine Anfrage an die Bundesregierung. Sie beobachtet das Vorhaben kritisch, das geltende Bundesdatenschutzgesetz sei nicht einschlägig, was sich bei der anstehenden Novelle aber ändern könne. vgl. BtDr. 14/1135 S. 9, 7.7.1999
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21.) LG Flensburg, Beschluß vom 20.01.99, II Qs 131/98, NJW 2000, 1664:
Der Autofahrer, der an der Frontscheibe seines PKW oberhalb des Innenspiegels eine Gegenblitzanlage anbringt, macht sich nicht der Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar, § 268 III StGB. Zwar ist die Lichtbildaufnahme eine technische Aufzeichnung, jedoch wirkt die Gegenblitzanlage nicht auf den selbständige mechanischen Ablauf der Fotokamera ein. Es wird nicht die Aufzeichnung, sondern der Aufnahmegegenstand manipuliert.
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22.) OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.99, 20 U 85/98, CR 2000, 184 mit Anm. Leistner:
Webseiten kann Urheberrechtsschutz bei entsprechender Gestaltungshöhe zukommen, § 2 Abs. 2 UrhG. Mangels Gestaltungsspielraum genießt eine auf Vollständigkeit abzielende Fachdatenbank keinen Schutz als Datenbankwerk gem. § 4 Abs. 2 UrhG, sondern bei wesentlicher Eigeninvestition Leistungsschutz als Datenbank nach §§ 87a ff UrhG. Links sind grundsätzlich zulässig. Auch ein mit Frame gesetzter Link sei zulässig.
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