NEWSLETTER VON WWW.FOTORECHT.DE 02-2000 im Oktober 2000

1.Jahrgang, ISSN 1617-075x

Hinweise und Anregungen an RA David Seiler sind jederzeit willkommen.

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1. Über den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu Paparazzifotos von Prinzession Caroline von Monaco (vgl. fotorecht.de Newsletter 01-2000, Nr. 8) berichtet RA Böhen: http://www.anwaltskanzlei-cvw.de/material/mat02.html .

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2. Ein lesenswerter Beitrag des gleichen Autoren zu Rechtsfragen der Wort- und Bildberichterstattung findet sich unter http://www.anwaltskanzlei-cvw.de/material/mat01.html. Er geht dabei auf grundlegende verfassungsrechtliche Entscheidungen, strafrechtlichen Ehrenschutz, zivilrechtliche Abwehransprüche sowie das Bildnisrecht in leicht verständlicher Weise ein.

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3. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 04.09.2000 zum Az. 1 BvR 142/96 entschieden, dass § 13 b Abs. 2 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes verfassungskonform ist. Nach dieser Bestimmung wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft die Ansprüche aller Urheber aus ihrem Wahrnehmungsbereich vertritt und sie zur Geltendmachung der Ansprüche dieser Urheber berechtigt ist (sog. GEMA-Vermutung). In dem Ausgangsfall machte ein Videothekar, der von der GEMA auf Zahlung von Urhebervergütung für die von ihm vermieteten Videokassetten in Anspruch genommen wurde, geltend, dass die US-Produktionen und die Hardcore-Videos keine GEMA-pflichtige Musik enthalten. Dies hätte er dann aber auch beweisen müssen, um die GEMA-Vermutung zu widerlegen. Sein Anwalt hat es jedoch versäumt die zahlreichen Unterlagen in eine für das Gericht nachvollziehbare innere und äußere Ordnung zu bringen. Das Gericht muss sich nicht die für den Videothekar günstigen Angaben aus dem umfangreichen Unterlagen selbst raussuchen. Dadurch wird nicht das rechtliche Gehör verletzt. Und die GEMA-Vermutung greift zwar in das Gleichheitsgrundrecht ein (gleiche Chansen der Parteien eines Zivilprozesse), dieser Eingriff ist aber angemessen, geeignet und erforderlich, um den Verwertungsgesellschaften die Wahrnehmung der Vergütungsansprüche der Urheber zu ermögliche. Den Verwertern ist es aber möglich und zumutbar, die Fälle, in denen die jeweilige Verwertungsgesellschaft keine Ansprüche wahrnehmen kann, nachzuweisen (Umkehr der Beweislast). Diese Umkehr der Beweislast können sich auch andere Verwertungsgesellschaft, also auch die für Fotografen zuständige VG Bild-Kunst http://www.bildkunst.de zu nutze machen (veröffentlicht unter http://www.bundesverfassungsgericht.de Pressemitteilung Nr. 133/2000 und Beschluß).

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4. Die GEMA kündigt an, für die per UMTS auf Handys übertragenen Musikstück Urhebervergütungen geltend machen zu wollen. (vgl. AP Meldung vom 24.10.00 in http://seite1.web.de ) Vorstellbar sei eine Vergütungshöhe von 12 % den Netto-Endverbraucherpreise. Forderungen anderer Verwertungsgesellschaften, etwa der VG Bild-Kunst für Fotografen, nach Urhebervergütungen für die Übertragung der Werke ihrer Wahrnehmungsberechtigten waren, soweit ersichtlich, bisher nicht zu hören, obwohl mit dem UMTS Standard nicht nur Musik, sonder z.B auch Fotos übertragen werden können.

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5. Kretschmer, Friedrich, Bundesregierung: Bericht über die urheberrechtliche Vergütung, GRUR 2000, 860:
Der Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung für Vervielfältigungsgeräte, Betreiber von Vervielfältigungseinrichtungen und Leerkassettenabgaben vom 5.7.2000 ist unter http://www.bmj.bund.de (Gesetzgebungsvorhaben) abrufbar. Es wird vorgeschlagen, die seit 1985 unveränderten Vergütungssätze anzuheben und künftig durch Rechtsverordnung zu regeln, so dass eine leichtere Anpassung möglich ist. Vergütungen sollen auch für digitale Vervielfältigungen, Geräte (Computer, CD-Brenner) und Trägermedien (CD-ROM-Rohlinge etc.) gezahlt werden.

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6. Schäfer, Eike, Digitale Wasserzeichen statt pauschaler PC-Abgabe, NET-BUSINESS 38/2000, S. 14:
Die Industrie ist gegen Abgaben auf Computer und Trägermedien. Sie möchte lieber direkt und individuell statt pauschal für Nutzungen abrechen. Digitale Wasserzeichen sollen dabei helfen.

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7. Geistiges Eigentum soll besser geschützt werden: Staat will PC-Hersteller mit Urhebergebühren zur Kasse bitten, COMPUTERWOCHE 37/2000, S. 14

Nicht der Staat, sondern die Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG Bild-Kunst sollen die Abgabe für erlaubte private und sonstige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke geltend machen. Die Bundesregierung schlägt hierzu im Vergütungsbericht vor, diese jetzt schon auch für digitale Geräte und Trägermedien bestehende gesetzliche Regelung klarzustellen. Hiergegen wendet sich der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). Auch wenn die Vergütungssätze seit 15 Jahren nicht angehoben wurden, hat sich durch fallende Gerätepreise der prozentuale Anteil stetig erhöht. Absolut gesehen ist das Aufkommen jedoch in den letzten Jahren zurückgegangen. Die BITKOM Justiziarin ist zwar gegen die pauschale Urheberabgabe auch auf Computer und schlägt statt dessen eine nutzungsabhängige Abrechnung vor, kann jedoch noch kein dafür geeignetes technisches System nennen. Die GEMA schlägt daher eine Gebühr von etwa 1% des Verkaufspreises oder DM 41.- pro PC vor. Hiervon würde auch der Staat wegen der höheren Mehrwertsteuer profitieren. Wegen des harten Preiswettbewerbes in der PC Branche ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Gebühr merklich auf die Verkaufspreise auswirkt. Die Urheber erhalten aber zumindest einen kleine Ausgleich für die intensivere und vielfältigere Nutzung ihrer Werke auf Computern und in Computernetzwerken.

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8. RA Dr. Stefan Ernst berichte in einem knappen Beitrag für http://www.ledamedia.de im Oktober 2000 über den Stefan Raab-Song mit den Worten des Bundeskanzlers Schröder "Hol mir mal ne Flasche Bier". Er erwähnt zutreffend, dass es sich bei dem verwendeten Ausspruch nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk handelt und Persönlichkeitsrecht verletzt sein könnten. Er geht jedoch nicht näher darauf ein, dass das Recht am eigenen Wort ebenso wie das Recht am eigenen Bild als spezielle Ausprägung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Auch wenn der Kanzler eine absolute Person der Zeitgeschichte ist, gibt dies Stefan Raab nicht das Recht, des Kanzlers Worte für ein Lied zu seinem kommerziellen Vorteil zu nutzen. Hieran ändert auch die freiwillige Zahlung eines Erlösanteils nichts. Auch die Kunst- und Satirefreiheit oder das Zitatrecht verschaffen Stefan Raab nicht die erforderliche Erlaubnis. Die "Erlaubnis" ergibt sich vielmehr aus den "Gesetzen der Medienöffentlichkeit". Der Kanzler hätte in dieser Öffentlichkeit wohl als humorloser Spaßverderber dagestanden, wenn er gegen die Nutzung seiner Worte auf der CD vorgegangen wäre. Darauf, dass Stefan Raab auch das Recht des Leistungsschutzrecht Sendeunternehmers aus § 87 UrhG durch die Verwendung des Filmausschnittes von Schröders Auftritt verletzt hat, weist Ernst hin.

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9. Nach der Künstlersozialabgabeverordnung für das Jahr 2001 beträgt die von den Auftraggebern von Künstlern, Schriftstellern und auch Fotografen an die Künstlersozialkasse http://www.ksk.de zu zahlende Abgabe 3,9%. vgl. BGBl. I Nr. 44 vom 30.09.2000, S. 1414.

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10. Über die im Fotorecht Newsletter 1/2000 Nr. 16 – 20 berichtet Gebäude-Bild-Datenbank schreibt Rüdiger Jungbluth in NET-BUSINESS 39/2000, S. 1, dass die Hypovereinsbank Videos von Straßen und Gebäuden unter http://www.planethome.de ins Netz stellt.

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11. Prof. Axel Beater veröffentlicht in der Zeitschrift JuS 2000 in der Reihe "Methodik der Fallbearbeitung für Studenten" Beiträge unter dem Titel "Grundkenntnisse und Fallbearbeitung im Urheberrecht". Anhand bekannter Fälle wird gezeigt, wie urheberrechtiche Fragestellungen durchgeprüft werden. Nebenbei werden die Grundbegriffe des Urheberrechts vermittelt. Stichworte zum Inhalt in Teil 1 sind: Happening nach Heuwagen von Hieronymus Bosch: Werk, persönliche geistige Schöpfung, Beseitigungsanspruch, Vernichtungsanspruch durch Löschung, Überlassungsanspruch, Bearbeitung, Umgestaltung, freie Benutzung; Stichworte aus Teil 2 sind: Verfilmung eines Bühnenwerkes, Vertrieb von Videokassetten, mündliche Zusatzabsprachen, Vorlageanspruch, Unterlassungsanspruch, Einräumung, Übertragung u. Beschränkung von Nutzungs- u. Vervielfältigungsrecht, gutgläubiger Erwerb, Wiederholungs- u. Erstbegehungsgefahr, Herausgabeanspruch.
Beater, Axel, Grundkenntnisse und Fallbearbeitung im Urheberrecht; Teil 1, JuS 2000, 666; Teil 2, JuS 2000, 982.

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12. Beater, Axel, Der Schutz von Eigentum und Gewerbebetrieb vor Fotografien, JZ 98, 1101

Der Aufsatz befaßt sich mit der Frage, in welchem Verhältnis insbesondere Eigentumsrecht zu Urheberrechte stehen und ob der Eigentümer sich gegen das Fotografieren seines Eigentums wehren kann. "Der Eigentümer kann kraft seines dinglichen Eigentumsrechts das Ansehen und Sichtbarmachen seines öffentlich nicht einsehbaren Eigentums sowie der darin befindlichen Gegenstände verhindern.” Daher kann der Eigentümer auch das Fotografieren bzw. Reproduzieren von Gemälden und Fotografien verhindern, deren urheberrechtliche Schutzfristen abgelaufen und die dadurch gemeinfrei geworden sind. Dadurch hat der Eigentümer die Möglichkeit, die Vermarktung von Fotografien seines Eigentums zu monopolisieren. Der Autor geht weiter auf das Recht am Gewerbebetrieb, das Presse- und das Wettbewerbsrecht ein.

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13. Das Bundesjustizministerium hat einen Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vorgelegt (http://www.bmj.bund.de ; ZRP 2000, 454). Durch diese Gesetz soll das 100 Jahre alte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in wichtigen Bereichen aktualisiert, geändert und ergänzt werden. Anlaß ist die notwendige Umsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie, der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr (NJW 2000, 3044: Rl. 2000/35/EG vom 29.6.2000, ABlEG v. 8.8.2000, L 200, S. 35)und der Richtlinie über elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie). Das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Teilzeitwohnrechtegesetz und das Fernabsatzgesetz sollen ganz, das AGB-Gesetz teilweise in das BGB integriert werden. Dadurch würden auch einige für Fotografen wichtige Bereich betroffen: das Kaufrecht beim Kauf von Fotoausrüstung, das Werkvertragsrecht, welches bei Fotoaufträgen gilt, der Verzugszinssatz wird um weitere 3 % angehoben von derzeit 5% plus Basiszinssatz auf 8% plus Basiszinssatz. Die aktuellen Basiszinssätze sind unter http://www.bundesbank.de zu finden. Siehe zur Kritik am derzeitigen Gesetz zu Bschleunigung fälliger Zahlungen u.a. Henkel / Kessler NJW 2000, 3089; Koch, NJW 2000, 3115.

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14. Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger VDZ ist gegen Änderungen im Urhebervertragsrecht, durch die die Rechte der Urheber gestärkt werden sollen (vgl. http://www.vdz.de unter aktuell/Recht und Pressemitteilung vom 18.9.2000 in NJW 42/2000 XVIII). Insbesondere verstoße das Konzept der Gesamtverträge gegen die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie. Ein Argument, das im Gegensatz zu vielen anderen Argumenten der Verwerterseite auf den ersten Blick nicht ganz von der Hand zu weisen ist.

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15. Hoeren, Thomas, Bringt Bücher nach Brüssel - Überlegungen zur Informationskultur bei den Europäischen Institutionen, NJW 2000, 3112

Prof. Hoeren kritisiert, dass wichtige Organe der EU nicht über eine brauchbare juristische Bibliothek verfügen und Lobbyisten für Informationsgeschenke interne Papiere, z.B. den aktuellen Stand der EU-Richtlinie zum Urheberrecht, erhalten und gleichzeitig die Öffentlichkeit und die Rechtswissenschaftler von der Diskussion ausgeklammert werden.

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16. Hoeren, Thomas, Entwurf einer EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - Überlegungen zum Zwischenstand der Diskussion, MMR 2000, 515

Hoeren berichtet kritisch über den im Juni als Corepher-Text bekannt gewordenen Entwurf der Richtlinie. Die Richtlinie soll das Vervielfältigungsrecht, das Veröffentlichungsrecht (auch im Internet) und die Schranken dieser Rechte sowie den rechtlichen Schutz technischer Schutzmechanismen regeln.

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17. Am 28.09.2000 hat der Rat der Europäischen Union einen Gemeinsamen Standpunkt zur geplanten Urheberrechtsrichtlinie verabschiedet. Dok. 9512/00 vom 14. 09.2000.( http://register.consilium.eu.int/ ) Vorausgegangen war eine Einigung im Ministerrat vom 8.06.2000 ( http://europa.eu.int/com/internal_market/de/intprop/intprop/news/601.htm ). Folgen wird die zweite Lesung im Europäischen Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens.

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18. In einem Schreiben vom 29.09.2000 teilt Volker Schöfisch, der Leiter des Referates III B 3 – Urheber- und Verlagsrecht – im Bundesjustizministerium mit, dass am 15.10.2000 Frau Regierungsdirektorin Dr. Irene Pakuscher die Referatsleitung übernehmen wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich dieser Wechsel nicht negativ auf die anstehenden Vorhaben – 5. Urheberrechtsänderungsgesetz, Änderung des Urhebervertragsrechts, Urheberrechtsrichtlinie – auswirken wird.

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19. Die u.a. im urheberrechtlichen Bereich bedeutende Zeitschrift GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) wird voraussichtlich ab Januar 2001 im Beck-Verlag http://www.beck.de erscheinen. Ergänzt werden soll die Zeitschrift GRUR um eine Zeitschrift mit einem Rechtsprechungsreport (GRUR-RR).

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20. VGH München, Beschluß vom 23.03.2000, 24 CS 00.12, NJW 2000, 325; NVwZ 2000, 952:
Nach deutschen Recht hat die Anordnung der Ausländerbehörde an weibliche iranische Staatsangehörige, zur Vorbereitung ihrer Ausreise in den Iran ein Passfoto mit Kopftuch vorzulegen, keine religiöse Bedeutung. Eine solche Anordnung verstößt nicht gegen die Glaubensfreiheit, Art. 4 GG, wenn die Betroffene kein eigenes entgegenstehendes religiöses Bekenntnis geltend macht.

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