NEWSLETTER VON WWW.FOTORECHT.DE 03-2000 im Dezember 2000

1.Jahrgang, ISSN 1617-075x

Hinweise und Anregungen an RA David Seiler sind jederzeit willkommen.

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1. n.n., Urheberrecht, ZRP 2000, 496; Meldung über den Vergütungsbericht der Bundesregierung: Bt-Dr 14/3972: Durch Grauimporte aus EU-Ländern ohne Geräteabgaben entstehen Wettbewerbsverzerrungen. Die EU-Kommission habe sich bisher nicht um eine Harmonisierung bemüht. Insbesondere für den digitalen Bereich solle klargestellt werden, dann die neuen Vervielfältigungsgeräte und Trägermedien vom bestehenden Vergütungssystem erfaßt werden.

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2. Stieper, Malte / Franke, Andreas, DVD als neue Nutzungsart, MMR 2000, 643; Die Autoren stellen zunächst die Entwicklung und Technik der DVD dar. Sodann untersuchen sie, ob eine neue Nutzungsart vorliegt und lehnen dabei das Kriterium der Substituierbarkeit ab. Auch die äußere Form des Mediums und die Missbrauchsanfälligkeit werden als Kriterien abgelehnt.
Zu unrecht wird dabei dem Gesetzgeber vorgeworfen, die Einführung einer Urheberabgabe für Computer und digitale Speichermedien versäumt zu haben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes unterliegen die Geräte und Speichermedien bereits der Abgabepflicht. Die Verwertungsgesellschaften habe diese Ansprüche jedoch nur sehr zögerlich geltend gemacht (so die Bundesjustizministerin auf in einer Rede auf der Popkomm in 1999). Der Gesetzgeber plant daher eine Klarstellung (siehe Meldungen zum Vergütungsbericht).
Bei der Abgrenzung der unbekannten Nutzungsart sei entsprechend dem Zweck des § 31 Abs. 4 UrhG eine technische Fortentwicklung und eine wirtschaftlich selbständige Verwertbarkeit erforderlich. Differenziert nach der konkreten Verwendung der DVD bedeutet dies, dass es sich bei der DVD als Speichermedium für Filme im Verhältnis zur VHS-Kassette um eine neuen Nutzungsart handelt, die ab Mitte 1999 als bekannt gilt. Als Speichermedium für Daten weist die DVD gegenüber einer CD-ROM lediglich eine höher Speicherkapazität auf, so dass keine neue Nutzungsart vorliegt. Gleiches gilt für die Musik-DVD.
Auf Fotos übertragen bedeutet dies, dass Verlage, die die Zustimmung z.B. für die Nutzung von Fotos auf Jahrgangs-CD-ROMs erworben haben, diese auch z.B. bei mehreren Jahrgängen auf eine DVD speichern dürfen (es sei denn, es wäre ausdrücklich ausgeschlossen). Wurden diese Rechte nicht eingeräumt und beabsichtigt der Verlag direkt statt CD-ROM das Trägermedium DVD einzusetzen, bedarf er, da die DVD wie die CD-ROM gegenüber der Printnutzung eine neue Nutzungsart darstellt, die Zustimmung der Fotografen und wird diese regelmäßig auch zu vergüten haben.

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3. Haedicke, Maximilian, Urheberrecht und Internet im Überblick, Jura 2000, 449: Der Beitrag gibt einen Überblick über die wirtschaftliche und rechtlichen Fragen der Online-Verwertung von "Geisteswerken". Auch die Schrankenproblematik und das Urhebervertragsrecht werden behandelt.

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4. Unter http://www.presse-monitor.de findet sich das derzeit noch knappe Internetangebot der Presse Monitor GmbH (PMG), die von führenden Verlagen gegründet wurde mit dem Ziel, elektronische Pressespiegel zu vertreiben. Nachdem bisher die Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst ( http://www.bild-kunst.de )und VG Wort vertreten durch letztere Papierpressespiegel lizenziert und damit Vergütungsanteile für die Urheber erzielt haben (ca. DM 7. Mio p.a. davon in 1999 DM 322 Tsd für die VG Bild-Kunst und damit für ca. 16.000 Fotografen und Illustratoren in der Berufsgruppe II), versuchen nun die Verlage, im elektronischen Bereich diese Erlöse für sich zu vereinnahmen und damit eine weitere Einnahmenquelle zu eröffnen. Sie stützen sich dabei darauf, dass mehrere Urteile der VG Wort die Lizenzierung elektronischer Inhouse-Pressespiegel untersagt hatten (siehe http://www.presse-monitor.de/pmg/recht.htm ). M.E ist es zwar zutreffend, dass § 49 UrhG nicht auf elektronische Pressespiegel anwendbar ist. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Verlage die erforderlichen Rechte haben. Die Urheber, z.B. die Fotografen könnten ihre Rechte zuvor auf die VG Bild-Kunst gemäß § 1 lit. h), n), r) des Wahrnehmungsvertrages übertragen haben. Für Textautoren greift Ziff. 19 des Wahrnehmungsvertrages. Bei mündlich erteilten Pressefotoaufträgen ohne schriftlichen Rahmenvertrag wird man in der Regel nicht davon ausgehen können, dass die Nutzung der Fotos für elektronische Pressespiegel vom Vertragszweck umfaßt ist. Weiter kompliziert wird die Sache noch durch das Tarifrecht, was insbesondere auf festgestellte Fotografen zutreffen dürfte. Der Manteltarifvertrag (MTV) Zeitschriften sieht zwar die Rechteeinräumung an den Verlag vor, regelt aber auch eine Erlösbeteiligung von 40% des Nettoerlöses. Der MTV Tageszeitungen enthält keine entsprechenden Regelungen, so dass es im Zeitungsbereich einer individualvertraglichen Regelung zwischen Fotograf und Verlag bedarf. Das setzt aber voraus, dass der Fotograf noch über die Rechte verfügen kann und diese nicht bereits der VG Bild-Kunst eingeräumt hat. Zudem wäre m.E. eine entsprechende Klausel in AGBs überraschend und damit unwirksam.
Der Diskussionentwurf zum 5. Urheberrechtsänderungsgesetz sieht die Zuässigkeit elektronischer Inhouse-Pressespiegel in § 49 UrhG vor, womit der Vergütungsanspruch klar durch die Verwertungsgesellschaften geltend zu machen wäre. Ob diese Schranke jedoch in dieser Form geregelt werden kann, hängt von der Regelung der Schranken in der Urheberrechts-Richtlinie der EU ab, die noch nicht verabschiedet ist.

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5. Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Sonderbeilage NJW Heft 49/2000; http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de :
Art 17 Abs. 2: Geistiges Eigentum ist geschützt. Erläuterung: "Der Schutz des geistigen Eigentums ist zwar ein Aspekt des Eigentumsrechts, er wird jedoch auf Grund seiner zunehmenden Bedeutung und auf Grund des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in Abs. 2 ausdrücklich aufgeführt. Das geistige Eigetum umfasst neben der literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrecht. Die in Abs. 1 vorgesehenen Garantien gelten sinngemäß für das geistige Eigentum." Abs. 1 lautet: "Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemand darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist." Dieser Artikel entspricht Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention).

Durch die ausdrückliche Nennung des geistigen Eigentums wird auch die Position der Fotografen weiter gestärkt. Auf nationaler Ebene wurde bereits in mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der grundgesetzlichen Schutz von Urheberrechten und Leistungsschutzrechte bestätigt:
- BVerfG, Beschluß vom 07.07.71, 1 BvR 775/66, BVerfGE 31, 255; NJW 71, 2167: Tonbandvervielfältigung, geistiges Eigentum statt Werkherrschaft;
- BVerfG, Beschluß vom 07.07.71, 1 BvR 765/66, BVerfGE 31, 229; NJW 71, 2163; GRUR 72, 481: Kirchen- und Schulgebrauch: Verfassungswidrigkeit der Vergütungsfreiheit bei Aufnahme geschützter Werke in Sammlungen; die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk sind als Eigentum i.S.d. Art. 14 GG anzusehen, Kern des Urheberrechtes ist vermögenswerte Zuordnung zum Urheber; Schranken für Gemeinwohl im Kirchen-, Schul-, Unterrichtsgebrauch aber nicht vergütungsfrei; keine Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit bei Aufnahme geschützter Werke in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrechtsgebrauch; Zuordnung des wirtschaftliche Wertes seiner Arbeit aus dem Inhalt der Eigentumsgarantie; soziale Bedeutung des Urheberrechts, Schranken zum Gemeinwohl;
- BVerfG, Beschluß vom 08.07.71, 1 BvR 766/66, BVerfGE 31, 275: Schallplatten: zeitliche Begrenzung und Eigentumsgrundrecht, besondere Natur des Geisteswerkes,
- BVerfG, Beschluß vom 25.10.78, 1 BvR 352/71, BVerfGE 49, 382; NJW 79, 2029: Kirchenmusik, Abgabe für K., Eigentumsgarantie für vermögensrechtlichen Teil des Urheberrechts;
- BVerfG, Beschluß vom 03.10.89, 1 BvR 775/86, BVerfGE 81, 12; ZUM 90, 351; NJW 90, 896; GRUR 90, 183: Vermietungsvorbehalt: Das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht des Herstellers, Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten ist Eigentum i.S.d. Art. 14 GG; Geräte- und Leerkassettenvergütung , § 54 UrhG. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ist Eigentum;
- BVerfG, Beschluß vom 23.01.90, 1 BvR 306/86, BVerfGE 81, 208; NJW 90, 2189; GRUR 90, 438; ZUM 90, 285: Bob Dylan: Das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ist "Eigentum";
- BVerfG, Beschluß vom 29.07.98, 1 BvR 1143/90, GRUR 99, 226: DIN-Normen, Eigentumsgarantie, kein Eigentumsschutz für amtliche Werke.

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6. n.n., Formvorschriften des Privatrechts, ZRP 2000, 494; Bericht über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Signatur-Richtlinie durch Einführung einer elektronischen Form, die der handschriftlichen Unterschrift gleichsteht, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur nach der ebenfalls im Entwurf befindlichen Neufassung des Signaturgesetzes zum Einsatz kommt. Geregelt wird neben der Einführung einer Textform auch die beweisrechtliche Stellung im Zivilprozeß. BR-Dr 535/00.

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7. Mallmann, Roman A. / Heinrich, Erbo D., Schriftform bei Geschäften im Internet, ZRP 2000, 470; Die Autoren plädieren für eine uneingeschränkte Gleichstellung qualifizierter elektronischer Signaturen mit der gesetzlichen Schriftform und halten die Einführung einer Textform für überflüssig.

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8. Nach einer Pressemitteilung des Bundesrates vom 10.11.2000 ist für Anfang nächsten Jahres durch Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die Nutzung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt verboten. Das gilt selbstverständlich auf für Bildjournalisten.

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9. AG Nürnberg, Urteil vom 20.08.99, 14 C 8040/98, NJW-RR 2000, 1293: Die Veröffentlichung des Porträtfotos der Kundin einer Partnerschaftsvermittlungsagentur mit einem falschen Text in einer Annonce in einem kostenlosen Anzeigenblatt ohne deren Zustimmung stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die trotz Rückgabe des Bildes und Schaltung einer "Berichtigungsanzeige” einen Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB in Höhe von DM 1.700.- begründet. Zutreffend führt das Gericht aus, dass das Recht am eigenen Bild als sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB angesehen wird. Grundsätzlich kommt aber auch § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) als Anspruchsgrundlage auf Herausgabe des ersparten Modelhonors in Betracht.

Interessant ist der Fall aber auch unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten: Nach § 60 UrhG kann der Auftraggeber eines Porträtfotografen (Besteller) das Foto durch Lichtbild vervielfältigen lassen (z.B. Reprofoto oder Bild vom Bild Kopie) und wenn es sich um ein Lichtbildwerk handelt auch auf andere Weise. Nehmen wir an, dass die Frau der Agentur nicht ein einfaches Automatenfoto, sondern ein gutes Porträtfoto, ein Lichtbildwerk, gegeben hat. Dann darf dieses auch auf andere Weise als durch Lichtbild (Foto) vervielfältigt, also auch gedruckt werden. Diese Vervielfältigungsstücke dürfen dann auch unentgeltlich verbreitet werden (z.B. Autogrammkarten). Wäre die Anzeige also in einer kostenpflichtigen Zeitung veröffentlicht worden, wäre dies offensichtlich nicht von der Erlaubnis des § 60 UrhG gedeckt gewesen (LG München I UFITA 87 [1980], 338, 340). Bei kostenlos verteilten Anzeigenblättern wie hier, wird von den Kommentatoren die Anzeigenfinanzierung als Entgelt für die Vervielfältigungsstücke (Zeitungsexemplare) angesehen, so dass es auch in diesem Fall der Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung und zur Weglassung des Urhebervermerks, § 13 UrhG, bedurft hätte (vgl. Nordemann in From/Nordemann, § 60 Rn 3; Vogel in Schricker, § 60 Rn 24). Zudem kann sich der Verlag nicht auf das Bestellerrecht der Porträtierten berufen.

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v10. Die Pressemitteilung vom FreeLens zum Entwurf eines neuen Urhebervertragsrechts ist abgedruckt im MMR 7/2000, S. 5.

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11. Die Pressemitteilung von BFF, BVPA, FreeLens und PYRAMIDE über die Anhörung im BMJ am 18.7.2000 und die bei dieser Gelegenheit übergebene Stellungnahme ist veröffentlicht in MMR 9/2000, S. XXIII.

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