2.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 84
Hinweise und Anregungen an RA David Seiler sind jederzeit willkommen.
Inhaltsverzeichnis:
1. FREIE BENUTZUNG BEI SATIRE
2. INTERNET-NUTZUNG VON KALENDERFOTOS
3. PORTRÄTFOTO VON PRINZ ERNST AUGUST
4. PERSÖNLICHKEITSRECHT IM URLAUB
5. TV-WERBUNG FÜR BILDZEITUNG
6. RECHT DER FOTOREPORTER AUF ZUTRITT ZU VERANSTALTUNGEN?
7. SCHADENSERSATZ FÜR NACHGESTELLTES LAYOUT-FOTO
8. URLAUBSREISE ALS SCHADENSERSATZ BEI FILMVERLUST?
9. SCHUTZFRISTEN VON FOTOS
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1. Freie Benutzung bei Satire
BGH, Urteil vom 13.04.2000, I ZR 282/97, GRUR 2000, 703:
Im Rahmen einer Satire in der Fernsehshow Kalkhofes Mattscheibe kann auch in der unveränderten Übernahme geschützter Laufbilder eine zulässige freie Benutzung liegen, wenn durch geschickte Montagetechnik ein neues Werk entsteht.
2. Internet-Nutzung von Coverfotos
LG München I, Urteil vom 01.12.99, 21 O 811/99, ZUM 2000, 519:
Ein Fotograf hatte für die Zeitschrift Pop Rocky Studioaufnahmen von einer Pogruppe gemacht und der Zeitschrift nur die Nutzung der Fotos in der Zeitschrift gestattet. Ein Unternehmen, mit dem der Fotograf über die Nutzung als Coverfotos verhandelt hatte, nutzte ohne Zustimmung Fotos auf einer Internetseite über die Popgruppe und druckte einen Schülerkalender mit den Fotos. Der Fotograf erhielt einen Schadensersatzanspruch für die Kalendernutzung i.H.v. DM 17.180,- und für die Internetnutzung i.H.v. DM 19.200.- zugesprochen. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie kann die Honorarübersicht der MFM herangezogen werden. Im Falle einer Verletzung von Urheberrechten kann an den oberen Rand der angemessenen Vergütung gegangen werden. Zum Ausgleich der fehlenden Urheberbenennung ist auch bei einfachen Lichtbildern ein 100% Zuschlag gerechtfertigt.
3. Porträtfoto von Prinz Ernst August
LG Hamburg, Urteil vom 23.04.99, 324 O 605/98, AfP 99, 523; NJW-RR 2000, 1067:
Zugunsten des Informationsinteresses der Allgemeinheit tritt das Recht am eigenen Bild von Prinz Ernst August von Hannover zurück, wenn ein Wortbericht in der Super-Illu über den von ihm geltend gemachten Rückgabeanspruch von Grundvermögen in der ehemaligen DDR (Kloster Michaelstein in Blankenburg) mit einem Archivbild des Prinzen illustriert wird. Die Rückforderung ist ein zeitgeschichtliches Ereignis mit einer politischen Dimension, da in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Verhalten seiner Vorfahren im Nationalsozialismus unter dem Aspekt der sog. Arisierung jüdischen Vermögens aufgeworfen wurde. Zur Information über das Aussehen des Klägers darf auch ein neutrales Archivporträtfoto eingesetzt werden, welches auch einen Teil des Oberkörpers zeigt.
4. Persönlichkeitsrecht im Urlaub
AG Wiesbaden, Urteil vom 08.09.99, 92 C 2998/99 - 31, NJW-RR 2000, 28:
Der Kläger, der während seines Urlaubes auf Mallorca von einer Mitarbeiterin des Filmteams in das Gesäß gezwickt wird, erhält wegen der Ausstrahlung der dabei entstandenen Filmaufnahmen wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld von DM 1500,- . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Ausstrahlung die Belustigung des Publikums und die Erzielung von Werbeeinnahmen ist und sich der Kläger nicht ohne seine Zustimmung für die wirtschaftlichen Zwecke anderer lächerlich machen lassen muß. (Beitrag abgedruckt in vusuell 6/2000, S. 70)
5. TV-Werbung für Bildzeitung
OLG München, Urteil vom 02.09.99, 6 U 3740/99, NJW-RR 2000, 29:
Der Bild-Zeitung ist es untersagt mit dem Bildnis von Marlene Dietrich für ihre Erzeugnisse zu werben, insbesondere ein solches Bildnis in der TV-Werbung einzusetzen. Zwar darf ihr Bildnis nach § 23 KUG im Zusammenhang mit schutzwürdigen Informationsinteressen der Allgemeinheit veröffentlicht werden, nicht jedoch zu Werbezwecken zur Befridigung von Geschäftsinteresse.
6. Recht der Fotoreporter auf Zutritt zu Veranstaltungen?
Ringel, Franz, Das Zugangsrecht von Fotoreportern bei Theaterpremieren, AfP 2000, 139:
Bildjournalisten und Fotoreportern steht gegenüber öffentlich-rechtlichen Theatern und Bühnen ein Anspruch auf Zutritt zu Veranstaltungen und Aufführungen aus landespresserechtlichen Bestimmungen zu. Dies gilt auch für Premiereveranstaltungen, zumindest aber für Fotoproben. Das Zugangsrecht gegenüber privaten Theatern ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 5 Rundfunkstaatsvertrag (Kurzberichterstattung). Regelmäßig kann diesem Anspruch weder das Hausrecht noch das Urheberrecht oder das Recht am eigenen Bild entgegengehalten werden. Nur den "Hausfotografen oder ausgewählten Pressefotografen das Fotografieren zu gestatten, verstößt gegen das Kartellrecht, da das Theater als marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen ist, welches bezüglich seiner Aufführungen eine Alleinstellung hat. Sollen die Fotos jedoch nicht zur Berichterstattung über das kulturelle Ereignis, sondern kommerziell vermarktet werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber.
7. Schadensersatz für nachgestelltes Layout-Foto
OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.96, 3 U 121/95, ZUM-RD 97, 61:
Eine Werbeagentur, die für eine Mövenpick-Kaffe Werbung die geliehenen Layout-Foto einer Fotoagentur ( Fotograf Bokelberg, Gruner + Jahr Fotoservice) durch ein Fotostudio nachstellen läßt, um das Nutzungshonorar i.H.v. DM 22.000.- pro Motiv für die kommerzielle Werbung zu sparen, macht sich gegenüber ihrem Auftraggeber wegen der Verletzung ihrer dienstvertraglichen Vertrauesenspflichten (sog. positive Vertragsverletzung)schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn ein Prokurist von Mövenpick die Honorarforderung abgelehnt hat und mit den Studioaufnahmen einverstanden war, denn die Werbeagentur hat es zumindest fahrlässig unterlassen hiergegen Bedenken zu äußern. Der von Mövenpick an den Fotografen gezahlte Schadensersatzbetrag ist daher von der Werbeagentur in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr zu ersetzen. Dabei ist nicht der tatsächlich gezahlte Betrag von DM 77.000.- für 2 Motive, sondern der ursprünglich von der Fotoagentur geforderte Betrag von DM 22.000.- pro Motive im Sinne der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie anzusetzen, also DM 44.000.- ohne einen Strafzuschlag aber zuzüglich Anwaltskosten.
8. Urlaubsreise als Schadensersatz bei Filmverlust?
LG Hamburg, Urteil vom 02.07.99, 303 O 100/99, NJW-RR 2000, 653:
Ein Biologe, der auf einer DM 16.150.- teuren Antarktis-Urlaubsreise Diafilmrollen fotografiert und diese per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein an den K-Photo-Service nach Stuttgart zur Entwicklung schickt, hat gegen die Post wegen Verletzung der Pflichten aus dem Transportvertrag keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine nochmalige Reise, wenn die Filme auf dem Postweg verloren gehen. Nach den wirksamen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Nr. 6. III der AGB, ist die Haftung für Verlust von Briefsendungen im Inland auf einen Höchstbetrag von DM 50.- zzgl. Porto, hier also DM 61,90 begrenzt. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Post den Wert der Sendungen nicht abschätzen kann, üblicherweise Briefsendungen keinen hohen materiellen Wert haben und sich der Kläger durch die Verteilung der Filme auf mehrere Sendungen mit Wertangabe bis zu einem Betrag von DM 1.000.- je Sendung hätte absichern können. Ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit kommt nicht in Betracht. (Beitrag abgedruckt in visuell 6/2000, S. 68)
9. Schutzfristen von Fotos
OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.98, 3 U 175/98, GRUR 99, 717; NJW-RR 2000, 187:
Die Erbengemeinschaft des 1966 verstorbenen Wieland Wagner wendet sich dagegen, dass in einem Buch von Renate Schostack "Hinter Wahnfrieds Mauern - Gertrud Wagner, Ein Leben fünf von ihm zwischen 1930 und 1942 aufgenommene Fotografien abgebildet werden (Antrag auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung). Das Urheberrecht an den Lichtbildwerken, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, und die Leistungsschutzrechte an einfachen Lichtbildern, § 72 UrhG, sind gemäß § 28 Abs. 1 UrhG auf die Erben übergegangen. Ein Unterlassungsanspruch kann nach § 2039 BGB auch von einem einzelnen Miterben geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fotos noch nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt und nicht zwischenzeitlich gemeinfrei geworden sind. Hierfür ist es wichtig zu ermitteln, welche Schutzdauer für die jeweiligen Fotos gilt und wann diese Schutzfristen zu laufen beginnen. Dies ist deshalb schwierig, weil sich die Rechtslagen seit 1930 mehrfach geändert hat. Nach dem noch bis 1965 geltenden Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 betrug die Schutzfrist 25 Jahre nach Erscheinen oder bei nicht erschienen Fotos 25 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Mit der Einführung des Urheberrechtsgesetzes von 1965 wurde die Schutzfrist für Lichtbildwerke und für Lichtbilder einheitlich auf 25 Jahre nach der Herstellung bzw. dem Erscheinen verkürzt. Diese Verkürzung wurde 1972 aufgehoben, § 135a UrhG. Mit der Urheberechtsnovelle von 1985 wurde die 70 jährige Schutzfrist auch für Lichtbildwerke, die 1985 noch geschützt waren, für anwendbar erklärt, was auch für einfache Lichtbilder gilt. Ebenfalls 1985 wurde die Schutzfrist für einfache Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, von 25 Jahren auf 50 Jahre verlängert. Die Unterscheidung zwischen einfachem Lichtbild mit und ohne zeitgeschichtlichen Charakter wurde 1995 aufgehoben, so dass einfache Lichtbilder einheitlich 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung geschützt sind. Unter Beachtung des Zusammenwirkens dieser Vorschriften ergab sich für die 3 Lichtbildwerke und die 2 Lichtbilder mit dokumentarischem Charakter, dass die Schutzdauer noch nicht abgelaufen war und somit der Unterlassungsanspruch noch geltend gemacht werden konnte. Das Gericht führt dabei aus, dass sich Lichtbildwerke durch ihre Individualität und Gestaltungs- bzw. Werkhöhe von handwerksmäßigen, naturgetreuen Lichtbildern unterscheiden (individuelle Betrachtungsweise, künstlerische Aussage, Einfangen der Stimmung, eindringliche Aussagekraft, Anregen zum Nachdenken durch Wahl des Motives, Bildausschnitt, Perspektive, Verteilung von Licht und Schatten, Kontrastgebung, Bildschärfe, Momentwahl). Das Merkmal der Gestaltungshöhe ist jedoch durch Art. 6 der Schutzdauer-Richtlinie für die heutige Beurteilung entfallen. Es kommt zu Abgrenzung lediglich auf die Individualität an. Das noch junge Alter des Fotografen steht der Annahme eines Lichtbildwerkes nicht entgegen. Ein Dokument der Zeitgeschichte liegt vor, wenn es einen außergewöhnlichen Dokumentarischen Wert hat oder ein Bildnis (Porträtfoto) aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, also alles was von der Öffentlichkeit, auch im Nachhinein, beachtet wird.
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