2.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 107
Hinweise und Anregungen sind jederzeit willkommen
INHALTSVERZEICHNIS:
01. NEUES BEI FOTORECHT.DE
02. URHEBERVERTRAGSRECHT
03. DISKUSSION UM URHEBERRECHTS-RICHTLINIE IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT
04. E-MAIL-WERBUNG UND EUROPA-RECHT
05. JOSCHKA-FISCHER PRÜGEL-FOTOS
06. FOTOS BEI GERICHTSVERHANDLUNGEN
07. CD-BRENNERABGABE
08. AGBS UND FÜNFFACHER SCHADENSERSATZ
09. WEBSEITE ZUM KUNSTRECHT
10. ELEKTRONISCHER PRESSESPIEGEL
11. NACKTFOTOS IN EINEM DOM
12. REDAKTEURSEIGENSCHAFT EINES ANGESTELLTEN FOTOGRAFEN
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1. Neues bei fotorecht.de
Auf den fotorecht.de Webseiten hat sich einiges getan: unter der Rubrik Publikationen sind die Beiträge von RA Seiler in den letzten beiden Ausgaben von visuell hinzugekommen. Über eine Link auf der Navigationsleiste gelangt man nun zum neu eingerichteten Newsletter-Archiv.
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2. Urhebervertragsrecht
Unter
http://www.igmedien.de/tarif_recht_betrieb/recht/urhebervertragsrecht/start.html
sind die Sonderseiten der IG Medien zum Urhebervertragsrecht mit umfangreichem Material zum Thema zu finden.
Auf den Seiten des Institutes für Urheber- und Medienrecht in München finden sich mehr als 20 Stellungnahmen von Verbänden zur Neuregelung des Urhebervertragsrechts. Per Mailingliste wird über Neuerungen auf den Seiten informiert.
http://www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/index.htm
Rechtsanwalt Dr. Stephan Ory bietet auf seiner Website u.a Informationen zum Urheberrecht
http://www.ory.de/IndUrhR.html
Unter
http://www.ory.de/uvr/UrhVertR000.html
gibt er einen umfangreichen Überblick zum Urhebervertragsrecht, den Pläne der Bundesregierung, den Stellungnahmen in Literatur zur aktuellen Diskussion sowie zur früheren Diskussion und zu Verbandspositionen
Bei http://www.fotorecht.de finden sich Infos zum Thema in der Rubrik Aktuelles, deren Funktion im übrigen durch den Newsletter im wesentlichen abgelöst wird.
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3. Diskussion um Urheberrechts-Richtlinie im Europäischen Parlament
Unter
http://www.europarl.eu.int/meetdocs/committees/juri/20010129/juri20010129.htm
finden sich unter Agenda Nr. 9 197 Änderungsanträge des Parlaments in der zweiten Lesung zum Gemeinsamen Standpunkt der Kommission zur Urheberrechtsrichtlinie
17. Januar 2001 PE 298.368/5-197 ÄNDERUNGSANTRÄGE 5-197
ENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG von Enrico Boselli (PE 298.368) betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 9512/1/2000 ) C5-0570/2000 ) 1997/0359(COD) (29 January 2001); Document no PE298.368/AMC - Amends de compromis 1-9
siehe hierzu auch die Beiträge
Kopieren verboten http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4756/1.html
und
Stefan Krempl Urheberschutz: "Exklusives Monopol für die Online-Welt" 24.01.2001
http://www.heise.de/bin/nt.print/newsticker/data/fr-24.01.01-000/?id=ae8ca006&todo=print
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4. E-Mail-Werbung und Europa-Recht
Ein Bericht über das Vorhaben der EU-Kommisson nun europaweit unerwünschte E-Mail Werbung - wie bisher schon in Deutschland durch die Rechtsprechung - nur noch nach Zustimmung des Adressaten (opt-in) zu erlauben und nicht mehr bis zum Widerspruch (opt out) findet sich unter
http://www.heise.de/newsticker/data/mbb-02.02.01-001/
und
http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=56378
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5. Joschka-Fischer Prügel-Fotos
Über die Rechte an den 1973 aufgenommenen Fotos von Joschka Fischer und der in diese Zusammenhang ergangenen einstweiligen Verfügung berichten die IG Medien
http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/1_2/15a.html
Ein Beitrag über die rechtlichen Hintergründen findet sich unter
http://www.kunstrecht.de/news/2001/01urh01.htm
und die Position der Frau, die die Fotos zur Veröffentlichung weitergegeben hatte, findet sich neben umfangreichen Ausführungen von ihr zur aktuellen Diskussion unter
http://www.bettinaroehl.de/
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6. Fotos bei Gerichtsverhandlungen
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz wonach keine Film- und Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen zulässig sind.
siehe hierzu Beitrag bei kunstrecht.de
Das Foto und Filmverbot bei Gerichtsverhandlungen besteht weiter http://www.kunstrecht.de/news/2001/01presse01.htm
und die Meldung vom 24.01.2001 10:32 bei Web.de
Bundesverfassungsgericht bestätigt Filmverbot in Gerichtssälen http://seite1.web.de/show/3A6EA8EC_1.DP1/?id=010124-13097-10
Die Pressemeldung und das Urteil sind verfügbar unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?presse
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 12/2001 vom 24. Januar 2001
Dazu Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - Verfassungsbeschwerde zum Gerichtsfernsehen erfolglos
Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20010124_1bvr262395
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/1%20bvr%202623/95
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk19960111_1bvr262395
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7. CD-Brennerabgabe
Über die Geräteabgabe für CD-Brenner berichtet die IG Medien
http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/1_2/18.html
siehe hierzu auch die Beiträge im newsletterarchiv und unter Publikationen bei fotorecht.de
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8. AGBs und fünffacher Schadensersatz
Ein Bericht vom Markus götte über ein Urteil, in dem einem Fotografen gegen FOCUS aufgrund seiner AGBs ein fünffacher Schadensersatz zugesprochen wurde, finden sich unter
http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/1_2/16.html
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9. Webseite zum Kunstrecht
Rechtsanwalt Andri Jürgensen bietet unter der url
http://www.kunstrecht.de/
neben einer Gesetzessammlung auch einen Newsletter und aktuelle Beiträge zum Kunst-, Medien-, Presse- und Urheberrecht.
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10. Elektronischer Pressespiegel
OLG Köln, Urteil vom 30.12.99, 6 U 151/99, GRUR 2000, 417; AfP 2000, 94; MMR 2000, 365:
Das Gericht untersagte der VG Wort bzw. der VG Bild-Kunst auf Antrag dreier Tageszeitungen (Welt, Handelsblatt, SZ) das Recht zur Lizenzierung des firmenintern genutzter elektronischer Pressespiegel der Investmentbank Goldman Sachs. Das Pressespiegelprivileg des § 49 UrhG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die eingescannten Artikel können wesentlich intensiver genutzt und elektronisch weiterverarbeitet werden, als dies vom Gesetzgeber bei Erlaß der Vorschrift gesehen wurde. Der Senat läßt aber ausdrücklich offen, ob andere eingeschränkte Verwendungsformen zulässig sind. Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Unterlassungsanspruch, § 97 UrhG, auch gegen die den Lizenzvertrag schließende Verwertungsgesellschaft als zumindest mittelbare Täterin richtet, auch wenn sie versucht, Vergütungsansprüche der Urheber zu sichern. Die Verlegerverbände haben eine Presse-Monitor Deutschland GmbH (PMG) gegründet, um nun selbst elektronische Pressespiegel zu verwerten, CR 99, 603. Im Ergebnis führt also die urheberfreundliche Rechtsprechung dazu, dass statt der Urheber nun die Verlage an elektronischen Pressespiegeln verdienen.
Zu dem gleichen Ergebnis wie das OLG Köln kommt das LG Hamburg, Urteil vom 7.9.99, Az. 308 O 258/99 und das OLG Hamburg, 6.4.2000, Az. 3 U 211/99, AfP 2000, 300. Der BGH hatte mit Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96, GRUR 99, 35, entschieden, dass elektronische Pressearchive nicht durch § 53 UrhG gerechtfertigt sind.
Der Diskussionsentwurf der 5. UrhG-Novelle sieht eine Regelung zur Zulässigkeit von digitalen inhouse-Pressespiegeln vor. Einige Literaturstimmen meinen, dass sich dieser Vorschlag jedoch nicht mit der kurz vor ihrer Verabschiedung stehenden Urheberrechtsrichtlinie der EU verträgt.
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11. Nacktfotos in einem Dom
n.n. (Reuter), Nacktfoto aus Dom könnten teuer werden, Süddeutsche Zeitung, 03.08. 96, S. 12:
Das Erzbistum Köln erwirkte eine einstweilige Verfügung mit der einem Dortmunder Fotografen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000.- untersagt wurde, Nacktfotos eines Paares zu veröffentlichen, die er vor dem Altar des Kölner Dom aufgenommen hatte. Die Kirche sah sich dadurch verhöhnt und beschimpft. Dies war nach der Auffassung des Gericht nicht durch die Kunst- oder Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Es läßt sich noch anführen, dass der Kirche das Grundrecht der Religionsfreiheit, Art. 140 GG, sowie das Hausrecht zur Seite steht.
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12. Redakteurseigenschaft eines angestellten Fotografen
AG Aachen, Urteil vom 24.08.99, 4 Ca 1396/99, AfP 2000, 202:
Ein Verlag hatte einen Fotografen als jounalistischen Mitarbeiter angestellt. Im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass der Manteltarifvertrag (MTV) für kaufmännische Angestellt gilt. Der Fotograf wollte gerichtlich festgestellt haben, dass er als Redakteur im Sinne des MTV anzusehen und dann auch entsprechend zu bezahlen sei. Er erhält seine Fotoaufträge auf der Frühkonferenz und im Laufe des Tages, zieht die Fotos ab und legt mehrere Bildvorschläge zru Auswahl vor. Er nimmt aber nicht an der Redaktionskonferenz teil, trifft nicht die Bildauswahl und legt nicht den Bildausschnit oder die Bildunterschrift fest. Somit leistet er nach Ansicht des Gericht nur Vorarbeiten für die Zeitung, die möglicherweise kreativer Natur sind. Er wirke jedoch nicht kreativ an dem Endprodukt Zeitung mit, was gemäß Ziff. 2 des Tarifvertrages Voraussetzung für die Einordnung als Redakteur sei. Der MTV regelt: Als Redakteur gilt, wer kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teil regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass er (Ziff. 2) mit eigenen ... Bildbeiträgen zur Berichterstattung .. in der Zeitung beiträgt.
M.E. verkennt das Gericht hier die Bedeutung des Wortes "Beitragen . Denn zweifelsohne liefert der Fotograf einen kreativen Beitrag, der nicht dadurch entfällt, dass andere die hinsichtlich der Kreativität geringer zu wertenden Beiträge der Auswahl, Anordnung in der Zeitung, Beschnitt der Fotos und Bildunterschriften leisten. Beitragen bedeutet auch, dass es sich um einen arbeitsteiligen Prozeß handelt, an dem mehrere beteiligt sind, hier also auch der Fotograf durch seine Bildbeiträge.
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